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GmbH-Gesetz

§ 23 Öffentliche Versteigerung von Geschäftsanteilen

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges von Rechts­vor­gän­gern nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zulässig.

Die Ver­stei­ge­rung – in der Regel am Sitz der Gesell­schaft – muss öffent­lich bekannt gemacht wer­den, dazu sind die übri­gen Gesell­schaf­ter, der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter und regress­ver­pflich­te­te Vor­ge­sell­schaf­ter geson­dert ein­zu­la­den. Die Ver­stei­ge­rung erfolgt durch einen Gerichts­voll­zie­her, Notar oder ande­re dafür zuge­las­se­ne Per­so­nen. Der neue Erwer­ber des Geschäfts­an­teils ist ver­pflich­tet, sofort zu zah­len. Er wird Gesell­schaf­ter mit allen Rech­ten und Pflich­ten. Bringt die Ver­wer­tung einen höhe­ren Erlös aus die aus­ste­hen­de Ein­la­ge, ist der Mehr­erlös als Kapi­tal­rück­la­ge gemäß § 272 II Nr. 1 HGB zuzu­füh­ren. Die­ser Vor­gang unter­liegt nicht der Kapitalertragsteuer.

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