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GmbH-Gesetz

§ 09a Ersatzansprüche

(1) Wer­den zum Zweck der Errich­tung der Gesell­schaft fal­sche Anga­ben gemacht, so haben die Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft als Gesamt­schuld­ner feh­len­de Ein­zah­lun­gen zu leis­ten, eine Ver­gü­tung, die nicht unter den Grün­dungs­auf­wand auf­ge­nom­men ist, zu erset­zen und für den sonst ent­ste­hen­den Scha­den Ersatz zu leisten.

(2) Wird die Gesell­schaft von Gesell­schaf­tern durch Ein­la­gen oder Grün­dungs­auf­wand vor­sätz­lich oder aus gro­ber Fahr­läs­sig­keit geschä­digt, so sind ihr alle Gesell­schaf­ter als Gesamt­schuld­ner zum Ersatz verpflichtet.

(3) Von die­sen Ver­pflich­tun­gen ist ein Gesell­schaf­ter oder ein Geschäfts­füh­rer befreit, wenn er die die Ersatz­pflicht begrün­den­den Tat­sa­chen weder kann­te noch bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ken­nen musste.

(4) Neben den Gesell­schaf­tern sind in glei­cher Wei­se Per­so­nen ver­ant­wort­lich, für deren Rech­nung die Gesell­schaf­ter Geschäfts­an­tei­le über­nom­men haben. Sie kön­nen sich auf ihre eige­ne Unkennt­nis nicht wegen sol­cher Umstän­de beru­fen, die ein für ihre Rech­nung han­deln­der Gesell­schaf­ter kann­te oder bei Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ken­nen musste.

Ihre Anga­ben sind falsch, wenn sie objek­tiv unrich­tig oder auch nur unvoll­stän­dig sind, soweit dadurch ein fal­scher Ein­druck ent­steht. Als falsch gilt auch die Anga­be zur Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge, wenn die­se umge­hend wie­der zum Erwerb von Gegen­stän­den des Gesell­schaf­ters durch die GmbH ver­wen­det wird. Dabei wird Ver­schul­den unter­stellt, d. h. Sie müs­sen als Geschäfts­füh­rer bewei­sen, dass Sie den Man­gel nicht erken­nen konnten.

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