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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2013

The­men heu­te: Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Je nach Situa­ti­on müs­sen Sie jetzt umstel­len – sonst wird es teu­er + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Schwie­ri­ge Zei­ten + Fit für 2014: GmbH-Schnell-Check­lis­te 2014 + Klein­ge­druck­tes: Der Geschäfts­füh­rer mel­det eine Sat­zungs­än­de­rung an + Haf­tung: Prüf­sie­gel schützt nicht vor Geschäfts­füh­rer-Haf­tung für Bilanz + Steu­er­recht: Cash-GmbH – noch gibt es Schlupf­lö­cher+ BISS

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Frei­burg, 13.12.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die Abgren­zung von geschäft­li­cher und pri­va­ter Nut­zung des Geschäfts­füh­rer-Fir­men­­wa­gens ist fes­ter Bestand­teil jeder GmbH-Betriebs­prü­fung und der Lohn­steu­er-Son­der­­prü­fung. Meist kommt es zu saf­ti­gen Steu­er­nach­zah­lun­gen. Denn die nach­träg­li­che Besteue­rung nach der 1 % – Metho­de ist teu­er. Bei­spiel: Kos­tet der Fir­men­wa­gen in der Anschaf­fung 60.000 € müs­sen Sie Monat für Monat für 600 € zusätz­lich Lohn­steu­er zah­len. Bei einem Steu­er­satz von 35 % sind das im Jahr rund 2.500 €. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) erneut eine unsau­be­re, aber bis­her von den Finanz­ge­rich­ten unbe­an­stan­de­te Argu­men­ta­ti­on gekippt. Kon­kret for­dert der BFH: „Das Finanz­amt darf nicht ein­fach ver­lan­gen, dass die GmbH das pri­va­te Nut­zungs­ver­bot regel­mä­ßig kon­trol­liert und wenn das nicht der Fall ist, dar­aus auto­ma­tisch schlie­ßen, dass der Fir­men­wa­gen pri­vat genutzt wird“ (BFH, Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12).

In der Pra­xis führt das z. B. dazu, dass das Finanz­amt ver­lang­te, dass der Haus­meis­ter der GmbH Pro­to­koll dar­über füh­ren muss­te, ob der Geschäfts­füh­rer den Fir­men­wa­gen am Wochen­en­de tat­säch­lich auf dem Fir­men­grund­stück geparkt hat (und damit eine pri­va­te Nut­zung übers Wochen­en­de tat­säch­lich aus­ge­schlos­sen wer­den konn­te). Der Anscheins­beweis für die pri­va­te Nut­zung – das lässt sich aus dem Urteil fol­gern – darf danach nicht ein­fach aus der Schreib­tisch-Per­spek­ti­ve geführt wer­den. Das Finanz­amt muss Ver­ein­ba­run­gen im Anstel­lungs­ver­trag und Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter-Ver­samm­lung zum pri­va­ten Nut­zungs­ver­bot des Fir­men­wa­gens solan­ge aner­ken­nen bis es kon­kre­te Hin­wei­se auf eine tat­säch­li­che pri­va­te Nut­zung gibt.

Wei­ter­füh­rend: Steu­er­be­frei­ung nur noch mit Fahrtenbuch

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Eine gute Ent­schei­dung des BFH. Gera­de in Sachen Fir­men­wa­gen ver­su­chen die Finanz­äm­ter immer wie­der, noch stren­ge­re Beweis­pflich­ten gegen den Geschäfts­füh­rer durch­zu­set­zen. Es geht dar­um mög­lichst flä­chen­de­ckend nach der für die Finanz­be­hör­den güns­ti­gen 1 % ‑Metho­de zu ver­steu­ern. Wich­tig: Wer nicht nach der (teu­ren) 1 % Metho­de ver­steu­ern will, muss auf jeden Fall ein Fahr­ten­buch füh­ren (vgl. zuletzt Nr. 31 + 36/2013). Wenn Sie bis jetzt noch kein Fahr­ten­buch füh­ren, soll­ten Sie das spä­tes­tens ab 1.1.2014 ändern.

Geschäftsführer im Konzern: Schwierige Zeiten

Auf den aktu­el­len Sei­ten des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums datiert die letz­te Mel­dung zum Kon­zern­recht vom 28.8.2013. Fakt ist, dass seit dem Som­mer Still­stand in der Gesetz­ge­bung herrscht. Und das gera­de zu einem The­ma, das für die deut­sche Wirt­schaft immer wich­ti­ger wird. Es geht um Kon­zer­ne und ver­bun­de­ne Unter­neh­men – also um Unter­neh­mens­struk­tu­ren, die auch im Mit­tel­stand immer ver­brei­te­ter sind. Das betrifft zum Bei­spiel auch alle Unter­neh­men, .. die Pro­duk­ti­on, Ver­trieb und ande­re Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten (im In- und Aus­land) aus­ge­glie­dert haben und/oder über Toch­ter­ge­sell­schaf­ten abwi­ckeln. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es jeden­falls kei­ne kon­kre­ten Vor­ga­ben dazu und vie­le Exper­ten gehen davon aus, dass das The­ma die nächs­ten 4 Jah­re lie­gen bleibt.

Kon­kret bedeu­tet das:

  • Aus­ge­setzt ist das ver­ein­fach­te Insol­venz­ver­fah­ren für Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, das auch für die Fäl­le Klar­heit schafft, dass nur ein Teil des Kon­zerns betrof­fen ist. Fol­ge: Das gesam­te Unter­neh­men wird in die Insol­venz ein­be­zo­gen mit den ent­spre­chen­den nach­teiligen Fol­gen für die gesun­den Konzernteile.
  • Zusätz­li­che Hür­den wird es für Betriebs­stät­ten geben. Hier hat die Finanz­ver­wal­tung die sog. Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung auf den Weg gebracht (vgl. Nr. 35/2013). Das bedeu­tet in der Pra­xis neue Aufzeichnungspflichten.
  • Auf der Stre­cke geblie­ben ist die Ver­ein­fa­chung der län­der­über­grei­fen­den Kon­zern-Besteue­rung (z. B. bei der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft). Auch hier ist in den nächs­ten 4 Jah­ren nicht mit einer Ver­ein­fa­chung oder zu der ange­kün­dig­ten gro­ßen Organschafts­reform zu rechnen.

Hin­zu­wei­sen ist an die­ser Stel­le dar­auf, dass die Umstruk­tu­rie­rung von Kon­zer­nen und ver­bun­de­nen Unter­neh­men nach der Reform des Umwand­lungs- und des Umwand­lungs­steu­er-Geset­zes (Stand: 2006, letz­te Ände­rung 2013) erheb­lich ver­ein­facht wur­de und auch für zahl­rei­che Über­tra­gungs­fäl­le von Immo­bi­li­en und Grund­stü­cken bei rich­ti­ger Gestal­tung kei­ne Grund­er­werb­steu­er mehr erho­ben wird.

Fit für 2014: GmbH-Schnell-Checkliste

Vie­le Geschäfts­füh­rer nut­zen die Fei­er­ta­ge dazu, die Eck­da­ten des neu­en Geschäfts­jahres fest­zu­le­gen und  die Jah­res­ter­min-Pla­nung anzu­ge­hen. Hier die wich­tigs­ten Rah­men­da­ten für die Unter­neh­mens­pla­nung 2014: …

Pla­nung

Füh­ren Sie die Teil­plä­ne (Finan­zen, Kos­ten, Umsatz, Per­so­nal, Mar­ke­ting) zusam­men. Prü­fen Sie anhand   der Pla­nung 2013/2014: Ist der zen­tra­le Unter­neh­mens­plan voll­stän­dig und   rea­lis­tisch? Hän­di­gen Sie die zen­tra­le Pla­nung den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern aus.

Mar­ke­ting

Prü­fen Sie anhand des   Soll-Ist-Ver­gleichs aus der lau­fen­den Planungs­periode: Wel­che   Mar­ke­ting-Maß­nah­men waren wenig erfolg­reich und müs­sen durch inno­va­ti­ve Mar­ke­ting-Aktio­nen ersetzt wer­den? Sind CI, CD, Wer­be­mit­tel und Pro­spek­te noch aktu­ell? Kön­nen Sie mit Mar­ke­ting-Koope­ra­tio­nen ein­spa­ren? Nut­zen Sie kos­ten­güns­ti­ge PR-Maß­nah­men. Wei­ter­füh­rend: Excel-Tabel­le: Jah­res-Pla­nung Marketing 

Füh­rung

 

Konn­ten in 2013 nicht alle Per­so­nal­ge­sprä­che durch­ge­führt wer­den, soll­te das bis Ende Janu­ar nach­ge­holt wer­den. Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter mit Schlüs­sel­funk­tio­nen und Per­so­nal­ver­ant­wor­tung. Prü­fen Sie, ob sol­che Gesprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen auch in den Abteilungen/Projekten durch­ge­führt wurden.

Per­so­nal

Ver­an­las­sen Sie den Abbau von Arbeits­zeit­kon­ten. Prü­fen Sie: Kön­nen Tei­le aus­ge­glie­dert wer­den? Kön­nen Sie   Pro­zes­se Per­so­nal spa­rend umor­ga­ni­sie­ren? Pla­nen Sie die Per­so­nal­be­schaf­fung (Mes­se­teil­nah­me, Hoch­schul-Koope­ra­tio­nen, Inter­net-Aus­schrei­bun­gen). Prü­fen Sie Ihre Ver­gü­tungs­sys­te­me und alle Rege­lun­gen zum Arbeits­platz (Inter­net-Nut­zung, Vor­ga­ben zum Umgang mit betrieb­li­chem Eigen­tum). Ermit­teln Sie den Wei­ter­bil­dungs­be­darf (Aus­wahl und Timing der Maßnahmen/ Ver­an­stal­tun­gen). Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer selbst (Bran­chen-Know-how, neue Märk­te,   Führungs-Know-how).

Urlaub

Bis Ende Janu­ar soll­te die Urlaubs­pla­nung 2014 für das gesam­te Unter­neh­men abge­schlos­sen sein. Geschäfts­füh­rer, die ihren Urlaub in 2013 nicht antre­ten konn­ten, haben Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung. Besteht kein Anspruch laut Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie die Aus­zah­lung (ab 1.4.2014) erst nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter veranlassen.

Steu­er

Für GmbH wird sich in 2014 in der Besteue­rung nichts grund­le­gend ändern. Prü­fen Sie: Wie viel Gewinn aus 2013 soll in die Rück­la­gen? Wie viel Gewinn soll an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wer­den? Wol­len Sie Ihr Gehalt für 2014 erhö­hen (Gesell­schaf­ter­be­schluss noch im Dezember)?

Ter­mi­ne

Fest­le­gung der Ter­mi­ne für Auf­stel­lung und Beschluss des Jah­res­ab­schlus­ses 2013; Erstel­lung und Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen 2013;  Beschluss   der Gesellschafter­versammlung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2013 (Ziel: 45. KW 2014); Beschluss über die Gewinnverwendung.

 

Kleingedrucktes: Der Geschäftsführer meldet eine Satzungsänderung

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­tra­ges) auch dazu, über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges (auch: Ände­rung der Sat­zung) zu beschlie­ßen. Zum Bei­spiel die … Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hung) oder die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. um das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abzugrenzen).

Die Rechts­la­ge: Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (so Lutter/Hom­melhoff, Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz zu § 54 GmbH-Gesetz Rand­zif­fer 12). Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (Geschäfts­füh­rer) an den Änderungs­beschluss auch schon vor Ein­tra­gung­ge­bun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll (Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen auch die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es, zu kon­trol­lie­ren, ob der beur­kun­den­de Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt. So ist die fal­sche Tei­lung eines Gesell­schafts­an­teils zwi­schen den Erben nach­träg­lich auf­wen­dig und führt zu unnö­ti­gen Kon­flik­ten zwi­schen den Beteiligten.

Geschäftsführer-Haftung: Prüfsiegel schützt Sie nicht

Ent­hält die Bilanz der GmbH trotz Prü­fung gefälsch­te Anga­ben (hier: Bestän­de im Waren­wirt­schafts­sy­tem) ist allei­ne der Geschäfts­füh­rer der GmbH .. straf­recht­lich ver­ant­wort­lich. Der mit der Prü­fung beauf­trag­te Wirt­schafts­prü­fer wird nur dann mit in die Haf­tung bzw. straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung ein­be­zo­gen, wenn er sei­ne Pflich­ten grob fahr­läs­sig ver­letzt hat (OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 18.7.2013, 4 U 278/11).

Im Urteils­fall hat­te der Prü­fer die Anga­ben aus dem Waren­wirt­schafts­sys­tem wie von der Geschäfts­füh­rung vor­ge­legt über­nom­men. So wie in den Vor­jah­ren auch – nur dass es zuvor kei­ne Bean­stan­dun­gen gab und die Geschäfts­füh­rung die tat­säch­li­chen Zah­len auf den Tisch gelegt hat. Die­se Nach­läs­sig­keit des Prü­fers ist aber laut Gericht allen­falls als „Fahr­läs­sig­keit“, nicht aber als gro­be Fahr­läs­sig­keit zu werten.

Cash-GmbH – noch gibt es Schlupflöcher

Per Erlass haben sich die Finanz­mi­nis­ter dar­auf ver­stän­digt, wie Cash-GmbHs nach dem Amts­hil­fe­richt­li­ni­en-Umset­zungs­ge­setz behan­delt wer­den. Danach wird .. von einer Besteue­rung von schäd­li­chen Ver­mö­gens­wer­ten (Gut­ha­ben, For­de­run­gen) abge­se­hen, wenn die­se inner­halb der Frist von 6 Mona­ten reinves­tiert wer­den. Die­se und ande­re Son­der­tat­be­stän­de wer­den in die­sem Erlass gere­gelt (z- B. NRW Fin­Min. vom 10.10.2013 – S 3812b – 10 – V a 6, BStBl. I 2013,1272 ff.).

Auch Kon­zern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten wer­den danach als Cash-GmbHs behan­delt, wenn ein in der GmbH dane­ben ste­hen­der Geschäfts­be­trieb von nicht unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung betrie­ben wird. Steht ein Erb­schafts- oder Schen­kungs­fall einer GmbH an, die grö­ße­res Ver­wal­tungs­ver­mö­gen bilan­ziert (Gut­ha­ben, For­de­run­gen, Finanz­mit­tel, Rück­la­gen), soll­ten Sie vor­ab mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, ob die steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Annah­me einer Cash-GmbH gege­ben sind.

 

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