Öffentliche Aufträge: Nicht nur Berater können gutes Geld verdienen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an … + Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: Weniger Fleischkonsum – der Markt wächst + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019 + Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch + Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung + Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch + Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages +
Der Volkelt-Brief 40/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 4. Oktober 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Öffentliche Aufträge bedeuten keineswegs nur ellenlange Ausschreibungsunterlagen und eine schlechte Zahlungsmoral. Dass es auch anders geht, verdeutlichten zuletzt die zahlreichen Beratungsmandate, die etwa vom Verteidigungsministerium und anderen öffentlichen Institutionen bekannt wurden. Dass da Einiges geht, offenbart ein Blick in die offiziellen Vergabeportale der Behörden, die unterdessen ein ausgesprochen professionelles Format erreicht haben.
Eine ausführliche Datenbank mit allen Öffentlichen Aufträgen der deutschen Behörden gibt es unter http://www.bund.de/Content/DE/Ausschreibungen/Suche/Formular.html. Hier haben Sie die Möglichkeit nach Branche, Gegenstand, Ort oder Umkreis gezielt nach Auftragsvergaben zu suchen.
Beispiele: Unter „Freiburg“ und „Bauleistungen“ finden Sie derzeit 23 Ausschreibungen mit aktueller Angebotsfrist. In München sucht die Deutsche Rentenversicherung eine neue Lüftung für die Kantinenküche oder die Kliniken in Köln eine neue Server-Ausstattung. Oder Sie nutzen gleich die elektronische Vergabeplattform unter http://www.evergabe-online.de. Das geht mit elektronischer Signatur. Alle dazu notwendigen Informationen finden Sie auf der E‑Vergabe-Plattform inkl. Suchfunktion für die aktuellen öffentlichen Ausschreibungen.
Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an …
Alles ist schneller geworden – auch die Verweildauer auf dem Chefsesseln hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Dazu gibt es zwar keine offiziellen Zahlen. Mein Eindruck aus vielen Gesprächen mit Geschäftsführer-Kollegen/Innen ist: Die Bereitschaft der Gesellschafter, die Führung in der GmbH auszutauschen, hat zugenommen. Das ist – so die Einschätzung zahlreicher Experten – auch darauf zurückzuführen, „dass Geschäftsführung immer weniger die Verwaltung eines funktionierendes Betriebes ist, sondern eine permanente Anpassung an sich immer schneller veränderte Rahmenbedingungen erfordert”. Stichworte: Digitalisierung, neue Rahmenbedingungen durch den Klimawandel. Geschäftsführer sind also gut beraten, sich gegen den freien Fall abzusichern und alle entsprechenden vertraglichen Maßnahmen zu treffen, um das persönliche Risiko nach dem Ausscheiden einigermaßen zu beherrschen. Das gilt auch für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die an der GmbH nur mit einem kleineren Anteil beteiligt sind und ebenso schnell von einer Kündigung/Abberufung betroffen sein können.
Beispiel: Wird einer der GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausgeschlossen, dann treten die Rechtsfolgen normalerweise erst dann ein, wenn die GmbH den Geschäftsanteil auszahlt. Hat die GmbH die Abfindung auf den Geschäftsanteil noch nicht bezahlt, bleiben die Gesellschafterrechte bestehen. Im Klartext: Der auszuschließende Gesellschafter hat weiterhin Anspruch auf seinen Gewinnanteil bzw. auf sein Stimmrecht.
Der einzelne Gesellschafter hat damit eine gewisse Sicherheit, dass er nicht „leer“ ausgeht und er z. B. auch einen Teil des Gewinns weiterhin bezieht, solange die GmbH noch mit seinem Geld arbeitet. Vorsicht: Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt das nur unter Einschränkungen. So kann z. B. im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, dass der Gesellschafter seine Stellung und seine Rechte aus dem GmbH-Anteil sofort nach der Beschlussfassung verliert, also noch vor Zahlung der Abfindung (vgl. BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).
Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an
Deutschland kostet die Kilowattstunde (KWh) Strom für den privaten Haushalt derzeit etwas über 30 Cent. Davon entfallen 50 % auf Steuern, Abgaben und Umlagen. Zum Vergleich: In den Niederlanden liegt der Vergleichswert für den privaten Haushalt bei ca. 15,6 Cent – also bei etwas über der Hälfte. Kleinere Industriekunden in Deutschland zahlen etwa 15 Cent, industrielle Großkunden ab einem Verbrauch von 20.000 MWh ca. 10 Cent. Zum Vergleich: In Schweden zahlen kleine Industriekunden 6,5 Cent, Großkunden lediglich 4,7 Cent pro Kilowattstunde. Mit dem Klimapaket der Bundesregierung soll der Strompreis in Deutschland durch eine Absenkung der EEG-Umlage entlastet werden. Aber: Derzeit macht die EEG-Umlage mit 6,5 Cent rund 1/5 des Strompreises aus. Geplant ist eine Absenkung um lediglich 0,25 Cent, stufenweise bis zu 0,625 Cent. Fazit: Der Strompreis – das ist eine einfache Rechenaufgabe – wird danach um gerade einmal 1 Cent entlastet. Kleinere Industriekunden werden dann bis in die Jahre 2023 bis 2025 rund 14 Cent für den Strom zahlen – vorausgesetzt, die Beschaffungskosten bleiben einigermaßen konstant. Zur Erinnerung: In Schweden zahlt das kleinere Unternehmen 6,5 Cent. So viel zu den Rahmenbedingungen und Anreizen für klimafreundliche Investitionen in mittelständischen Unternehmen. Mit den besten Grüßen.
Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen …
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Betriebsprüfung/ Rentenversicherung | Betriebsprüfungen durch Rentenversicherer müssen auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18/R). | Fordern Sie einen Prüfungsbericht ausdrücklich (schriftlich) an … |
Grundsteuer | Alle betrieblichen Immobilien, die nach dem Sachwertverfahren zur Erhebung der Grundsteuer bewertet wurden, müssen nach den vorliegenden Plänen zur Grundsteuer neu bewertet werden – dazu ist ein Zeitraum bis ins Jahr 2028 vorgesehen. | Das kann im Einzelfall also ldauern. Abwarten – eventuell eine Rückstellung für Grundsteuernachzahlungen ausweisen … |
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten
Neben den Veränderungen in der Gastro-Branche durch Lieferdienste und Kochboxen setzt die StartUp-Branche auf weitere Neuerungen in der Ernährung – etwa durch gentechnisch veränderte Lebensmittel, Fleischersatz, oder neue Produktionsmethoden (Wasseroptimierung, Düngemitteloptimierung). Stichwort: Labor-Züchtungen von tierischen Stammzellen. Das ist ein Vorgeschmack auf die neue Lebensmittel-Branche. Im kalifornischen Oakland stellt die Firma Impossible Foods bereits Monat für Monat 200 Tonnen Fleischersatz her – eine Mischung aus Proteinen, Weizen, Kokos-Öl und im Labor entwickelten pflanzlichen Zutaten. Der US-Investor IndieBio beteiligt sich an StartUps, die an künstlichem Fisch, künstlichen Eiern oder künstlichem Wein forschen. Das US-Unternehmen Beyond Meat – Lieferant für KFC – hat seinen Börsenwert in gerade einmal drei Monaten von 1,5 Mrd. auf 13,4 Mrd. US-Dollar erhöhen können. Weltweit wird dem Markt für Fleischersatzprodukte bis ins Jahr 2040 ein Volumen von 450 Mrd. US-Dollar prognostiziert.
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019
Betrifft … | Trend |
Wachstum/Konjunktur 2020 | Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat seine Wachstumsprognose für die Weltwirtschaft im Herbst um weitere 0,1 % nach unten korrigiert. Auch Deutschlands Wirtschaftswachstum schätzt der IWF pessimistischer ein. Danach wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Deutschland in diesem Jahr nur noch um 0,7 % zunehmen. Zuletzt war ein Wachstum von 0,8 % vorhergesagt worden. Für 2020 wird jedoch wieder ein Wachstum der deutschen Wirtschaft um 1,7 % erwartet. |
Bau | Die Baubranche ist – neben der Binnennachfrage – das letzte Zugpferd in der angeschlagenen Konjunktur. Aber: Laut dem Insitut der deutschen Wirtschaft (IW) hat sich der Immobilien-Index jetzt zum dritten Mal verschlechtert und damit bereits den schlechtesten Stand seit 2014 erreicht (Erwartungen: – 9,0 Punkte) |
Zinsen | Die Niedrigzinsen werden immer mehr zum Problem. Immer mehr Banken sehen ihr Geschäftsmodells ernsthaft bedroht. Sparer verlieren. Die Investitionsbereitschaft der Unternehmen bleibt gering. Bedrohlich: Die Europäische Zentralbank (EZB) hat eines ihrer wirksamsten wenigen Instrumente gegen eine Rezession damit bereits ausgespielt – es bleibt kaum mehr Spielraum für eine antizyklische Finanzpolitik. |
Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch
Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Im Klartext: Sie müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig dazu auffordern, den ihm zustehenden Resturlaub anzutreten (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16).
Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung
Unterdessen haben sich zahlreiche Arbeitsrechts-Experten, Politiker und Gewerkschaftler zur EuGH-Rechtsprechung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung zu Wort gemeldet. Fazit: Die neue Rechtslage wird auch zu einer Anpassung der deutschen Vorschriften für die Arbeitszeiten (ArbZG) führen (vgl. dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).
Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch
Laut Finanzbehörden gilt ein elektronisches Fahrtenbuch als „zeitnah erfasst”, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrten in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet. Damit sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs erfüllt. Diese 7‑Tage-Regel sollten Sie also unbedingt einhalten (BMF-Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001).
Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages
Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der nach den Grundsätzen zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis als wirksam zu behandeln ist, kann grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Der Vertrag kann ausnahmsweise als wirksam zu behandeln sein, wenn die Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief