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Volkelt-Brief 39/2019

Digi­tal-Hype: „Schwach­stel­le” Mit­ar­bei­ter + Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lücken­los doku­men­tie­ren + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: 200 Stun­den für die Steu­er ist zuviel! + Wirt­schafts-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen … Digi­ta­les: KI und der Haus-Robo­ter + GF-Kom­pe­ten­zen: Müs­sen Sie den Soh­ne­mann des Haupt-Gesell­schaf­ters ein­stel­len? + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Geld­ver­mö­gen schrump­fen – was tun? + War­nung: Das sog. Sozi­al­kre­dit­sys­tem betrifft alle Chi­na-Geschäf­te + GmbH/Recht: Strei­tig­kei­ten um die Höhe der Abfindung

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Frei­burg, 27. Sep­tem­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Ein­zel­fäl­le meh­ren sich: Mit pro­vo­kan­ten E‑Mail Anhän­gen – ver­meint­li­che Rech­nun­gen, attrak­ti­ve Wer­be­bot­schaf­ten oder humo­ri­ge Clips – fan­gen Sie sich einen Virus ein, der Ihre kom­plet­te IT blo­ckiert und Sie unver­hoh­len zur Zah­lung auf­for­dert. Recht­lich gese­hen han­delt es sich um eine Erpres­sung (§ 253 StGB) mit teu­ren Fol­gen. Nicht nur gro­ße Unter­neh­men sind betrof­fen. Die Bedro­hung rich­tet sich gegen Hand­werks­be­trie­be, gegen mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Kurz: Unter­des­sen ist jede eMail-Adres­se bedroht. Was tun?

Sie müs­sen sich dar­über im Kla­ren sein, dass hier der Mit­ar­bei­ter die Schwach­stel­le ist. Der eine han­delt ver­ant­wort­li­cher als der ande­re. Es ist Ihre Auf­ga­be, alle Mit­ar­bei­ter für die­ses The­ma zu sen­si­bi­li­sie­ren. Die Bot­schaft heißt: „Anhän­ge von exter­nen eMails dür­fen nicht geöff­net wer­den“.  Da selbst über bestehen­de Geschäfts­be­zie­hun­gen Tro­ja­ner oder uner­wünsch­te Viren­pro­gram­me ein­drin­gen könn­ten, soll­ten Anhän­ge grund­sätz­lich nicht geöff­net, son­dern zunächst in den Datei-Ord­ner „Down­loads“ abge­spei­chert und vor dem Öff­nen mit dem Viren­pro­gramm (Kas­pers­ky, Micro­soft Secu­ri­ty) getes­tet wer­den. So viel Sicher­heit muss sein.

Nicht weni­ger ärger­lich ist die sog. Chef-Betrugs­Ma­sche („Fake Pre­si­dent”), mit der auf ver­meint­li­che Anwei­sung des Chefs Über­wei­sun­gen auf ein aus­län­di­sches Kon­to vor­ge­nom­men wer­den sol­len (vgl. Nr. 36/2018). Seit 2014 sind nach Anga­ben des Kre­dit­ver­si­che­rers Euler Her­mes mit die­ser Metho­de allein in Deutsch­land rund 180 Mio. EUR erbeu­tet wor­den. Auch hier gilt: Die Mit­ar­bei­ter sen­si­bi­li­sie­ren, das 4‑Au­gen-Prin­zip ein­hal­ten, E‑Mail-Absen­der-Adres­sen prü­fen, die nächs­te Ebe­ne ein­schal­ten und als Chef für Rück­fra­gen (jeder­zeit) erreich­bar sein.

 

Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren

Zuletzt haben wir in Aus­ga­be 21/2018 (Sei­te 4) auf ein aktu­el­les und wich­ti­ges Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Bran­den­burg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung und sei­ner Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen hin­ge­wie­sen. Tenor: Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eini­ge kon­kre­te Hin­wei­se, wie Sie sich als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend absi­chern bzw. wie Sie ganz kon­kret Doku­men­tie­ren, um im Ernst­fall zu bele­gen, dass Sie Ihrer Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung kor­rekt nach­ge­kom­men sind:

  • Ver­trä­ge: Beden­ken Sie immer, dass im Ernst­fall (Kün­di­gung, Abbe­ru­fung) gegen Sie ein sofor­ti­ges Haus­ver­bot ver­hängt wer­den kann – Sie also kei­nen Zugang mehr zu den Unter­la­gen haben, die im Eigen­tum der GmbH ste­hen. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie Unter­la­gen, die Ihre Tätig­keit betref­fen, in zwei­ter Aus­füh­rung bei sich zu Hau­se auf­be­wah­ren. Das betrifft selbst­ver­ständ­lich auch alle ver­trag­li­chen Doku­men­te – also z. B. den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (hier: Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te), Ihren Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (hier: Rech­te und Pflich­ten, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen) und sons­ti­ge ver­trag­li­che Bezie­hun­gen zur GmbH (hier: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, stil­le Betei­li­gung usw.).
  • Pro­to­kol­le: Neben den rei­nen Beschluss-Pro­to­kol­len aus den Gesell­schaf­ter-Ver­samm­lun­gen bzw. Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen soll­ten Sie bei wich­ti­gen Ent­schei­dungs­fra­gen Wert dar­auf legen, dass auch der wesent­li­che Sit­zungs- bzw. Gesprächs­ver­lauf pro­to­kol­la­risch fest­ge­hal­ten wird.
  • Wich­tig: Mit der Unter­schrift zum Pro­to­koll (durch die Gesell­schaf­ter bzw. Ihre Mit-Geschäfts­füh­rer) bestä­ti­gen die­se den Inhalt und die Rich­tig­keit der Auf­zeich­nun­gen. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihnen wich­ti­ge Aussagen/Einschätzungen zu Pro­to­koll genom­men wer­den (hier: „… für´s Pro­to­koll”). Zu schwie­ri­gen oder strit­ti­gen Sach­ver­hal­ten soll­ten Sie zusätz­lich ein Gedächt­nis­pro­to­koll anfer­ti­gen – in dem Sie Ihre per­sön­li­chen Stel­lung­nah­men zu den The­men fest­hal­ten, die – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht im offi­zi­el­len Pro­to­koll ver­merkt sind.
Gute Erfah­run­gen gibt es mit einem zusätz­li­chen pri­va­ten Tage- oder Log-Buch zum betrieb­li­chen Ablauf. Ver­mer­ken Sie dar­in in eige­nen Wor­ten – ohne aus­schließ­lich offi­zi­el­le betrieb­li­che Doku­men­te zu ver­wen­den – alle Vor­gän­ge, zumin­dest die mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen. Das sind Ent­schei­dungs­vor­be­rei­tun­gen, Gedächt­nis-Pro­to­kol­le zu Ent­schei­dungs­ab­läu­fen, Abstim­mun­gen mit den Mit-Geschäfts­füh­rern, Gesprä­che mit Mit-Gesell­schaf­tern. Ach­tung: Ist in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag per For­mu­lar­klau­sel Ihr Zurück­be­hal­tungs­recht von betrieb­li­chen Unter­la­gen aus­ge­schlos­sen, müs­sen Sie nicht klein bege­ben. Selbst dann kön­nen zurück­be­hal­te­ne Unter­la­gen im gericht­li­chen Ver­fah­ren ein­ge­setzt wer­den bzw. kön­nen Sie durch­set­zen, dass Ihr Ex-Arbeit­ge­ber die von Ihnen ange­for­der­ten Unter­la­gen zu Beweis­zwe­cken vor­legt. Die Gerich­te akzep­tie­ren näm­lich den for­mu­lar­mä­ßi­gen Aus­schluss des Zurück­be­hal­tungs­rechts nicht. Begrün­dung: Der Geschäfts­füh­rer wird mit einer sol­chen Klau­sel unan­ge­mes­sen benachteiligt.

 

Geschäftsführer-Perspektive: 200 Stunden für die Steuer ist zuviel!

Jede Regie­rung ver­sprich, Bür­ger und Unter­neh­men mit weni­ger Büro­kra­tie zu belas­ten. Kei­ner Regie­rung ist das bis­her gelun­gen. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men kämp­fen täg­lich mit für außen ste­hen­de unvor­stell­bar vie­len, kom­pli­zier­ten und teu­ren Vor­schrif­ten, deren prak­ti­scher Sinn sich oft nur schwer erschließt (Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren, Mel­de­pflich­ten, Doku­men­ta­ti­on von Arbeitszeiten).

Dazu kom­men mehr und mehr Vor-Ort-Kon­trol­len von Zoll, Gewer­be­auf­sicht, Kon­trol­len der Land­rats­äm­ter, Außen­prü­fung der Finanz­be­hör­den, der Ren­ten­ver­si­che­rung, der Künst­ler-Sozi­al­ver­si­che­rung usw.. Vor­gän­ge, die jedes Mal den betrieb­li­chen Ablauf emp­find­lich stö­ren und kos­ten. In eini­gen Bran­chen ist die Belas­tungs­gren­ze mit unpro­duk­ti­ven Over­head-Kos­ten schon lan­ge erreicht. Laut einer PWC-Stu­die („Pay­ing Taxes 2019“) muss der deut­sche Durch­schnitts-Mit­tel­ständ­ler pro Jahr ca. 200 Arbeits­stun­den dar­auf ver­wen­den, sei­ne Steu­ern ord­nungs­ge­mäß zu ent­rich­ten. Zum Ver­gleich: In  Nor­we­gen braucht man für die­se Auf­ga­ben gera­de ein­mal 80 Stun­den. In der Schweiz braucht der Unter­neh­mer gera­de ein­mal 60 Stun­den zur Erle­di­gung sei­ner steu­er­li­chen Pflich­ten. Bleibt da über­haupt noch Zeit, Geschäf­te zu machen? Mit den bes­ten Grüßen.

 

Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Online-Ban­king Seit dem 14. Sep­tem­ber 2019 ist es ver­bind­lich: Kun­den müs­sen sich nach der EU-Zah­lungs­richt­li­nie bei Geschäf­ten mit Ban­ken im Netz zwei­fach iden­ti­fi­zie­ren. Neben der Ein­ga­be von Nut­zer­ken­nung bezie­hungs­wei­se PIN ist z. B. eine TAN ein­zu­ge­ben, die mit­tels App, SMS oder eines TAN-Gene­ra­tors neu erzeugt wurde. Prü­fen Sie, ob alle Online-Bank­ver­bin­dun­gen funktionieren
Abmah­nun­gen Geplant sind höhe­re Anfor­de­run­gen an die Befug­nis zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, die Ver­rin­ge­rung finan­zi­el­ler Anrei­ze für Abmah­nun­gen und ver­ein­fach­te Mög­lich­kei­ten zur Gel­tend­ma­chung von Gegenansprüchen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abwar­ten, ggf. die Web­sites auf abmahn­träch­ti­ges prüfen.

 

Digitales: KI und der Haus-Roboter 

Alles, was Siri oder Ale­xa nicht kön­nen, soll nach den Vor­stel­lun­gen des japa­ni­schen Start­Ups Pref­fe­red Net­works in nicht all­zu fer­ner Zukunft ein Haus­halts­ro­bo­ter erle­di­gen: den Geschirr­spü­ler ein­räu­men, den Müll tren­nen und vor die Tür stel­len, das Geschirr weg­räu­men, die Küchen­ar­beit für´s Genuss-Kochen vor­be­rei­ten oder Leer­gut ver­stau­en. Der Pro­to­typ arbei­tet schon nach Plan, nur noch ein wenig zu lang­sam. In 2 bis  5 Jah­ren soll der Robo­ter in Serie gehen.

Mit an Bord ist Toyota´s Robo­ter­ab­tei­lung. Die lie­fern die Hard­ware, Pref­fe­red Net­woks die Künst­li­che Intel­li­genz. Unter­des­sen beschäf­tigt das Start­Up 250 Mit­ar­bei­ter, wird mit einem Markt­wert von zwei Mil­li­ar­den Dol­lar gehan­delt und gehört damit zu den weni­gen Ein­hör­nern, die Japan´s Start­Up-Sze­ne bis dato her­vor­ge­bracht hat. Fragt sich, was die Kun­den mit der so gewon­ne­nen Zeit anfan­gen. Am bes­ten ein gutes Buch lesen: Über die Zukunft der Künst­li­chen Intel­li­genz und den wei­te­ren Ambi­tio­nen der Menschheit.

In 2018 hat­te das Start­Up bereits – unter gro­ßem öffent­li­chen Auf­se­hen und mit enor­men Medi­en­echo – den ers­ten But­ler-Robo­ter vor­ge­stellt. Seit­her ist die Kapi­tal­be­schaf­fung kein Pro­blem mehr: Gro­ße Japa­ni­sche Inves­to­ren geben sich die Klin­ke in die Hand, auch japa­ni­sche Pen­si­ons­fonds sind dabei. Inzwi­schen hat auch Toyo­ta ins­ge­samt 95 Mil­lio­nen Dol­lar in das Pro­jekt inves­tiert. Mit guten Chan­cen auf Rückerhalt.

 

GF-Kompetenz: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen?

Wenn die oder einer der Gesell­schaf­ter Ein­fluss auf die Per­so­nal­po­li­tik neh­men wol­len und z. B. auf die Ein­stel­lung von Fami­li­en-Mit­glie­dern drän­gen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Stel­le nicht aus­reicht. Das führt dann meist zu unan­ge­neh­men Kon­flik­ten mit der Geschäfts­füh­rung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?

Grund­sätz­lich gilt: „Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ist die Dienst­auf­sicht und das Wei­sungs­recht über die Arbeit­neh­mer der GmbH jedoch Sache der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und nicht der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“ (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind kla­re Vor­ga­ben. Ein­stel­lung, Aus­wahl und Anlei­tung der Mit­ar­bei­ter gehört mit zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Er muss dafür sor­gen, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den, die aus­rei­chend qua­li­fi­ziert sind und in der Lage sind, die Ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erledigen.

Das Urteil zeigt auch ganz deut­lich die Gren­zen auf. Dar­über steht grund­sätz­lich das Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter – und zwar in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Recht­li­che Vor­aus­set­zung ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter. Wei­te­re Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag selbst gibt es Vor­ga­ben zur Per­so­nal-Poli­tik oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen – was in der Pra­xis aller­dings nur sehr sel­ten so ver­ein­bart wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich auf sol­che Ein­schrän­kun­gen und Mit­wir­kungs-Spie­le nicht ein­zu­las­sen. In der Pra­xis sind damit über kurz oder lan­ge kaum lös­ba­re Kon­flik­te verbunden.

 

Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun?

Auch nach Mario Draghi wird die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) die (durch­aus umstrit­te­ne) Null­zins­po­li­tik fort­set­zen. Nach­fol­ge­rin Chris­ti­ne Lag­ar­de mach­te in ihrer Antritts­re­de unmiss­ver­ständ­lich klar, dass es auch unter ihrer Lei­tung kei­ne Ände­run­gen in der Geld­po­li­tik der EZB geben wird. Unter­des­sen haben zahl­rei­che Ban­ken die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren zum Teil dras­tisch erhöht, ande­re haben ange­kün­digt, Nega­tiv­zin­sen auch für klei­ne­re Bar­geld­an­la­gen (ab 100.000 EUR) zu berech­nen. Das gilt auch für Bar­ver­mö­gen von Unter­neh­men – also für Tages­geld- und Spar­kon­ten, die Sie pri­vat oder in der GmbH führen.

Rech­net man Infla­ti­on (der­zeit: 1,7 %) und Nega­tiv­zin­sen zusam­men, schrumpft Geld­ver­mö­gen jähr­lich um rund 2 %. Exper­ten emp­feh­len eine (behutsame)Umschichtung in Akti­en, Immo­bi­li­en, Immo­bi­li­en­fonds oder (siche­re) aus­län­di­sche Anlei­hen. Eine Abkehr von der Nied­rig­zins­po­li­tik wird es vor­aus­sicht­lich frü­hes­tens in der 2. Jah­res­hälf­te 2020 geben (vgl. dazu Nr. 36/2019). Rea­lis­ti­scher­wei­se muss man zuge­ste­hen, dass Spa­rer und Anle­ger der­zeit kei­ne oder nur sehr risi­ko­be­haf­te­te Mög­lich­kei­ten haben, Erspar­tes „rich­tig” anzulegen.

 

Warnung: Das sog. Sozialkreditsystem betrifft alle China-Geschäfte

Trotz  mas­si­ver Pro­tes­te der euro­päi­schen Han­dels­kam­mer wird in Chi­na der­zeit an einer Ver­schär­fung der Rating-Kri­te­ri­en für Unter­neh­men gear­bei­tet. Auch klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men, die schlech­te Noten erhal­ten bzw. auf­fäl­lig wer­den, kön­nen danach stren­ger geprüft und von öffent­li­chen Auf­trä­gen aus­ge­schlos­sen wer­den. Das soll auch für Unter­neh­men gel­ten, deren Mit­ar­bei­ter auf­fäl­lig wer­den (Steu­er­ver­ge­hen u. Ä.) oder die sich poli­tisch (uner­wünscht) enga­gie­ren. Die Han­dels­kam­mer emp­fiehlt, sich über die geän­der­ten Vor­ga­ben zu infor­mie­ren und dage­gen offi­zi­ell zu pro­tes­tie­ren – die Vor­ga­ben aber den­noch exakt ein­zu­hal­ten, um Benach­tei­li­gun­gen zu vermeiden.

 

GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung

Muss eine Zwi­schen­bi­lanz erstellt wer­den, um die Höhe des Abfin­dungs­gut­ha­bens des aus­schei­den­den GmbH-Gesell­schaf­ters zu ermit­teln, muss dies von der GmbH zur Ver­fü­gung gestellt bzw. beauf­tragt wer­den. Die GmbH ist auch zustän­dig, wenn im Rah­men eines dazu ein­ge­lei­te­ten Schieds­ver­fah­rens ein Schieds­gut­ach­ter bestellt wird. Feh­len ein­deu­ti­ge ver­trag­li­che Vor­ga­ben zur Fest­set­zung der Abfin­dung (z. B. nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ermitt­lung des Wer­tes des GmbH-Anteils zu schaf­fen (OLG Mün­chen, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).

Im Gesell­schafts­ver­trag war dazu ver­ein­bart: „Kann über die Höhe der Abfin­dung zwi­schen dem Kom­ple­men­tär und dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter oder Treu­ge­ber kein Ein­ver­neh­men erzielt wer­den, wird die Abfin­dung durch einen von der Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer M. zu benen­nen­den Wirt­schafts­prü­fer als Schieds­gut­ach­ter ver­bind­lich ermit­telt”. Der muss von der GmbH beauf­tragt (und bezahlt) werden.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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