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Volkelt-Brief 36/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Geschäfts­füh­rer Ideen: schon getes­tet? – die neu­en Mög­lich­kei­ten der Öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen + Neu­es Preis-Por­tal: Ab sofort spa­ren mit der Fahr­zeug-Flot­te Grün­dungs­kos­ten: GmbH-Kos­ten stei­gen, UG bleibt am güns­tigs­ten + Fir­men­wa­gen: Fahr­ten­buch-Ver­pflich­tung gilt auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer + Steu­ern: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prüft Bewir­tungs­kos­ten-Rege­lung + Steu­er­prü­fung: Doku­men­ta­ti­ons­pflicht für inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nungs­prei­se ist gerichts­fest + BISS

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 Nr. 36/2013 vom 6.9.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

haben Sie sich schon ein­mal an einer Öffent­li­chen Aus­schrei­bung betei­ligt? War­um eigent­lich nicht? Der Auf­wand ist groß? Prei­se und Zah­lungs­mo­ral las­sen zu wün­schen übrig? Fakt ist, dass der Staat immer mehr Pro­duk­te und Leis­tun­gen von pri­va­ten Fir­men im Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren nach­fragt: Büro­ma­te­ri­al, IT-Dienst­leis­tun­gen, Rei­ni­gungs- und Sicher­heits-Dienst­leis­tun­gen usw.. Auch die Ver­ga­be­ver­fah­ren sind ein­fa­cher, schnel­ler und über­sicht­li­cher geworden.

Prü­fen Sie, wo Sie mit Ihrem Leis­tungs­an­ge­bot ein­stei­gen kön­nen. Daten­bank > https://www.bund.de/DE/Ausschreibungen/ausschreibungen_node.html. Hier haben Sie die Mög­lich­keit nach Bran­che, Gegen­stand, Ort oder Umkreis gezielt zu suchen. Bei­spiel: Unter „Frei­burg“ und „Bau­leis­tun­gen“ fin­den Sie 30 Aus­schrei­bun­gen mit aktu­el­ler Ange­bots­frist. In Mün­chen sucht die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung „Büro­be­darf“ oder die TU sucht Kon­fe­renz­stüh­le. Oder Sie nut­zen gleich die elek­tro­ni­sche Ver­ga­be­platt­form unter https://www.evergabe-online.de. Alle dazu not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf der E‑Ver­ga­be-Platt­form inkl. Such­funk­ti­on für die aktu­el­len öffent­li­chen Ausschreibungen.

Für die Pra­xis: Kom­pli­zier­ter ist es, am Euro­päi­schen Auf­trags­ver­ga­be­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen gibt es unter > https://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/e‑procurement/index_de.htm.. Eine Über­sicht über alle natio­na­len  Öffent­li­chen Auf­trä­ge in Euro­pa gibt es hier > https://simap.europa.eu/supplier/national-procurement-databases/index_de.htm. Für Unter­neh­men, die expan­die­ren oder zusätz­li­che Umsät­ze machen wol­len, ist das unter­des­sen eine inter­es­san­te Zusatz-Lösung.

Neues Preis-Portal: Ab sofort sparen mit der Fahrzeug-Flotte

Seit August sind alle 13.000 deut­schen Tank­stel­len von der Markt­trans­pa­renz­stel­le erfasst. Außer­dem sind 3 Ver­brau­cher­infor­ma­ti­ons­diens­te zuge­las­sen, die die gemel­de­ten Daten aus­wer­ten dür­fen. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine lücken­lo­se Erfas­sung der Sprit­prei­se geschaffen.

Vor­teil: Die neue Preis­mel­de­stel­le wird im Sep­tem­ber an den Start gehen und flä­chen­de­ckend Preis­an­ge­bo­te in Echt­zeit abgleichen.

Für die Pra­xis: Das wird auch für alle GmbHs Bewe­gung in Sachen Auto­kos­ten brin­gen. Mit schnel­len Preis­an­ge­bo­ten in Echt­zeit ver­bes­sern Sie Ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on gegen­über Ihrer Stamm-Tan­k­stel­le. U. U. kön­nen Sie mit einem Wech­sel Ihres Stamm-Bezie­hers in den nächs­ten Wochen deut­lich bes­se­re Kon­di­tio­nen her­aus han­deln. Wann genau im September/Anfang Okto­ber das ers­te Online-Ver­gleichs­por­tal mit Echt­zeit-Prei­sen ans Netz geht, ist im Moment noch nicht klar. Beach­ten Sie dazu die Tagespresse.

Neue GmbH-Adresse: Fiskus legt bei den Umzugskosten drauf 

Ob Gewer­be­steu­er, Immo­bi­li­en­prei­se oder als zusätz­li­che Inves­ti­ti­on aus dem Pri­vat­ver­mö­gen: Es gibt vie­le Grün­de, über eine Sitz­ver­le­gung de GmbH nach­zu­den­ken. Be­schließen die GmbH-Gesell­schaf­ter die Sitz­ver­le­gung, betrifft das den Geschäfts­füh­rer unmit­tel­bar. Sein Arbeits­platz ändert sich.

  1. Geschieht das am Ort oder im Umkreis, ist das in der Regel kein Pro­blem. Steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen gibt es dann ledig­lich für die Pend­ler­pau­scha­le. Ver­län­gert sich die Anfahrt, wirkt sich das ent­spre­chend steu­er­lich aus (0,30 Cent pro Entfernungskilometer).
  2. Wird der GmbH-Sitz über eine wei­te­re Ent­fer­nung ver­legt, wird der Geschäfts­füh­rer prü­fen, ob ein Umzug die bes­se­re Lösung ist, um den Auf­wand für die täg­li­che Stre­cke zur und von der Arbeit zu minimieren.

Für die Steu­er gilt: Ist der Umzug beruf­lich ver­an­lasst, kann der Geschäfts­füh­rer die Umzugs­kos­ten in vol­ler Höhe, teil­wei­se oder als Pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten ver­rech­nen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). In der Regel ist das der Fall, wenn  sich die Fahr­zeit zum Arbeits­platz ins­ge­samt um min­des­tens eine Stun­de ver­rin­gert (ein­fa­che Fahrt: 30 Minu­ten). Das betrifft die Trans­port­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Mak­ler­kos­ten für neue Miet­woh­nung sowie die Umzugskosten­pauschale für sons­ti­ge Kos­ten (ledig: 695 €, ver­hei­ra­tet: 1.390 €, jede wei­te­re Per­son: 306 €).

Ach­tung: Kei­nen Zuschuss bei den pri­va­ten Umzugs­kos­ten gibt es für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer, wenn die Ver­bin­dung zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer sogar räum­lich gege­ben ist. Also dann, wenn die GmbH in Räu­men in der pri­va­ten Immo­bi­lie des Geschäfts­füh­rers ihren Sitz hat. Hier sagt das Finanz­amt: „Der Umzug ist dann nicht mehr über­wie­gend beruf­lich ver­an­lasst“. Das gilt sogar dann, wenn sich die Pri­vat­woh­nung und die GmbH in gemie­te­ten Räu­men befin­den und der Ver­mie­ter z. B. wegen Eigen­be­darf ledig­lich die Woh­nung kün­digt, nicht aber den Miet­ver­trag mit der GmbH. Zieht der Geschäfts­füh­rer dann inklu­si­ve GmbH in eine neue Immo­bi­lie (z. B auch die eige­ne), liegt kei­ne aus­schließ­lich beruf­lich Ver­an­las­sung vor. Die Umzugs­kos­ten sind nicht absetz­bar (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 18.11.2008, 6 K 272/06 C).

Für die Pra­xis: Bestehen räum­li­che Ver­flech­tun­gen zwi­schen der GmbH und dem (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie vor einem geplan­ten Umzug mit dem Steu­er­be­ra­ter spre­chen. Er kennt die Rechts­la­ge und wird in der Regel einen Weg auf­zei­gen, wie Sie die Umzugs­kos­ten (ggf. die Pau­scha­le) trotz­dem mit­neh­men kön­nen. U. U. genügt es dann für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung der Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten, wenn Sie dem Finanz­amt gegen­über bele­gen kön­nen, dass die Stand­ort­ver­la­ge­rung zur Siche­rung der GmbH-Exis­tenz not­wen­dig ist (Erspar­nis bei der Gewer­be­steu­er, Kos­ten­vor­tei­le in der Logistik).

Gründungskosten: GmbH-Kosten steigen, UG bleibt am günstigsten

Nach der Ände­rung des Kos­ten­rechts müs­sen Sie mit stei­gen­den Gerichts- und Notar­ge­büh­ren rech­nen. Die Neu­re­ge­lun­gen wir­ken sich auf alle nota­ri­el­len Vor­gän­ge (Immo­bi­li­en­ge­schäf­te, Urkun­den) aus. Auch auf alle Vor­gän­ge um die GmbH (Sat­zungs­än­de­rung, Kapi­tal­erhö­hung, Anteils­über­tra­gung). Die Kos­ten­stei­ge­run­gen rei­chen von 80 % (Ver­schmel­zung), über 66 % (Anteils­über­tra­gung) und lie­gen bei Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dun­gen bei 15 %.

Bei­spiel: Bei Grün­dung einer Ein­per­so­nen-GmbH mit einem Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € fällt eine sog. 1,0‑Gebühr aus 30.000 € an und beträgt 125,00 €. Dazu kommt die Gebühr für den Beschluss zur Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers in Höhe von 250 € und die sog. Voll­zugs­ge­bühr für die Erstel­lung der Gesell­schaft­er­lis­te in Höhe von 57,50 €. Zusätz­lich die Gebühr für die Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung von 62,50 € und die Kos­ten für die Erstel­lung und elek­tro­ni­schen Über­mit­te­lung der GmbH-Daten an das Han­dels­re­gis­ter in Höhe von 37,50 €. Sum­me: 532,50 €. Die Grün­dung und Ein­tra­gung einer Mehr­per­so­nen-GmbH kos­tet 580,00 €.

Für die Pra­xis: Die Grün­dung einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft mit Mus­ter­pro­to­koll ist dage­gen wei­ter­hin deut­lich güns­ti­ger und damit für Ein­stei­ger die kos­ten­güns­tigs­te Vari­an­te: Gesamt­kos­ten 105,00 €. Auch bei einem Stamm­ka­pi­tal von 1.000 € kos­tet die Grün­dung einer UG ledig­lich 105,00 €.

Fahrtenbuch-Verpflichtung gilt auch für den Fremd-Geschäftsführer

In meh­re­ren Urtei­len hat der BFH fest­ge­stellt, dass eine aus­schließ­li­che geschäft­li­che und damit lohn­steu­er­freie Nut­zung des Fir­men­wa­gen nur dann von den Finanz­be­hör­den aner­kannt wer­den muss, wenn das per Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wird (vgl. Nr. 31/2013). Dazu hat der BFH ein­ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass die­se Vor­ga­ben auch für den Fremd-Geschäfts­­­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH ange­wandt wer­den (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12).

Für die Pra­xis: Nutzt der Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge, kann Finanz­amt nach Augen­schein und Abwä­gung der Ver­hält­nis­se zu ent­schei­den, wel­ches Fahr­zeug für die Pri­vat­nut­zung und damit zur Ver­steue­rung her­an­ge­zo­gen wird. In der Regel ist das das „Cabrio“ oder der hoch­prei­si­ge Daim­ler – oder Sie wei­sen dem Finanz­amt den „Klein­wa­gen“ nach. Ohne Fahr­ten­buch wird auch das schwie­rig. Vor­sicht: Nutzt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer trotz Pri­vat­nut­zungs­ver­bot den Fir­men­wa­gen den­noch „pri­vat“, ist das Finanz­amt berech­tigt, die­sen Vor­teil als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu besteu­ern (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11).

Bundesverfassungsgericht prüft Bewirtungskosten-Regelung

Seit 2004 kön­nen Bewir­tungs­kos­ten nur noch zu 70 % als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den – geschäft­li­che Ver­an­las­sung vor­aus­ge­setzt. Jetzt lässt das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (Akten­zei­chen: 10 K 2983/11) die­se Rege­lung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) prü­fen (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: 2 BvL 4/13).

Für die Pra­xis: Bis dahin konn­ten Unter­neh­men 80 % der Bewir­tungs­kos­ten als Betriebsausgaben/Werbungs­kosten abset­zen. Aller­dings ste­hen die Erfolgs­aus­sich­ten im Ver­fah­ren nicht beson­ders gut. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den, falls sich für Sie eine Chan­ce auf steu­er­li­che Nach­bes­se­rung erge­ben sollte.

Dokumentationspflicht für innerbetriebliche Verrechnungspreise ist gerichtsfest

Laut BFH ist die Pra­xis der Finanz­be­hör­den, die Doku­men­ta­ti­on inner­be­trieb­li­cher Leis­tungs­be­zie­hun­gen (Ver­rech­nungs­prei­se) im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr gemäß Gewinn­ab­gren­zungs­auf­zeich­nungs­ver­ord­nung (GAufzV) zu ver­lan­gen, nicht zu bean­stan­den – auch nicht nach euro­pa­recht­li­chen Regeln (BFH, Urteil vom 10.4.2013, I R 45/11).

Für die Pra­xis: Der BFH bestä­tigt auch, dass die Finanz­be­hör­den bei Nicht­vor­la­ge oder ver­spä­te­ter Vor­la­ge der Doku­men­ta­ti­on berech­tigt sind, die Steu­er zu schät­zen und Straf­steu­er von min­des­tens 5.000 € bis zu 1 Mio. € ver­hän­gen dür­fen. Die Finanz­be­hör­den neh­men in letz­ter Zeit auch immer mehr mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in Sachen Ver­rech­nungs­prei­se unter die Lupe. Wich­tig: Die­se Rechts­la­ge gilt nicht nur für Mut­ter-/Toch­ter­­ge­sell­schafts-Bezie­hun­gen, son­dern auch für Betriebs­stät­ten (vgl. dazu Nr. 35/2013). Auch in der Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung ver­lan­gen die Behör­den eine Hilfs- und Neben­rech­nung über alle Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen der Haupt­ge­sell­schaft und der Betriebs­stät­te als zusätz­li­che Dokumentation.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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