Neue EU-Richtlinie: GF-Haftungs-Entlastung kommt in 2021 + Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern + Digitales: So planen die Zulieferer die E‑Zukunft + Geschäftsführer-Vermögen: Gut gewappnet in die nächste Krise + Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in + GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht + GmbH/Recht: Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste + GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen + Schleudersitz: Vorstandskarussell dreht immer schneller
Der Volkelt-Brief 30/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 26. Juli 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
jetzt ist es amtlich: Die EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote und über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren ist ab sofort gesetzliche Vorschrift für alle EU-Mitgliedsstaaten und muss bis spätestens 2021 auch in deutsches Recht umgesetzt werden. Klingt kompliziert, ist kompliziert und wird dennoch gerade für GmbH-Geschäftsführer eine gewisse Entlastung bringen – und zwar in Sachen Verstoß gegen die Insolvenzvorschriften. Bisher gilt: Wer gegen die sog. Insolvenzantragspflicht verstößt, riskiert seine berufliche und private Zukunft.
Das wird auch bessere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Unternehmen bringen. Dazu wird etwa die Frist für die Entschuldung für Unternehmen und Unternehmer weiter abgekürzt – auf bis zu 3 Jahren. Die Vorschriften für eine eventuelle Nachhaftung entschärft. Außerdem sollen potentielle Gläubiger (Finanzamt, Sozialversicherer) stärker in die Verantwortung für den Erhalt von Unternehmen genommen werden. Bisher ist es ja Praxis, dass Unternehmen gerade wegen (vermeintlich) ausstehender Forderungen dieser Behörden Insolvenz anmelden müssen. Fazit: Es gibt durchaus auch Erfreuliches aus Brüssel. Wir halten Sie auf dem Laufenden (Quelle: EU Richtlinie 2019/1023).
Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern
„Alarmstufe ROT in der Automobilindustrie” – so die jüngste Bestandsaufnahme des Handelsblattes zur Lage der Branche und der vielen kleineren Zulieferer-Betriebe im Umfeld der Großen. Absehbar ist, dass es viele Betriebe ohne Umstrukturierungen nicht packen werden. Aber es muss ja nicht gleich auf einen Ausverkauf hinauslaufen. Die bessere Lösung kann durchaus darin bestehen, mit den richtigen Partnern die Zukunft zu bauen. Worauf müssen Sie achten, damit die Rahmenbedingungen stimmen?
Die Bonität der GmbH wird in der Praxis danach beurteilt, wie gut das Unternehmen mit Eigenkapital ausgestattet ist. Wie viel Kapital haftet, ist leicht nachzuprüfen: Dazu genügt ein Blick in das elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). GmbHs, die ein überproportionales Geschäftsvolumen lediglich mit einem Mindestkapital von 25.000 € abwickeln, müssen sich bei der Kreditvergabe in der Regel mit Nachfragen der Banken auseinandersetzen. Immer mehr GmbHs achten daher auf eine angemessene Kapitalausstattung. Sind keine Gewinnrücklagen vorhanden und sind die Gesellschafter nicht zu einer Kapitalerhöhung bereit, müssen neue Gesellschafter her. Nicht unüblich ist es, auch Geschäftspartnern eine Beteiligung anzubieten. Meist in der Form einer Mini- oder Minderheits-Beteiligung, damit die bestehenden Macht- und Entscheidungshoheiten nicht verändert werden. Eine solche Mini-Beteiligung sollte aber genau überlegt sein, um die damit verbundenen Risiken möglichst gering zu halten.
Zunächst sollten Sie sich wie üblich Informationen über die GmbH und potentielle neue Mit-Gesellschafter bei der IHK, bei einer Wirtschaftsauskunftei und im elektronischen Unternehmensregister besorgen. Fragen Sie nach Referenzen von bestehenden Geschäftskontakten und bringen Sie in Erfahrung, welche Kundenbeziehungen bestehen und welche Erfahrungen die Kunden mit diesem Unternehmen gemacht haben (z. B. Gespräche mit Kollegen, Blogs, Facebook, Twitter usw.). Entscheiden Sie sich danach für ein solches Engagement, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter sehr genau nehmen. Das betrifft:
- Mitwirkungsrechte, die laut Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern zustehen, werden eingehalten (zustimmungspflichtige Geschäfte),
- Auskunftsbegehren des neuen Gesellschafters werden korrekt erledigt,
- Gesellschafterversammlungen werden formal korrekt durchgeführt (Einladung, Fristen, Durchführung, Protokoll),
- Gesellschafterversammlung werden regelmäßig durchgeführt (mindestens 1 x jährlich, besser: vierteljährlich),
Lassen Sie sich auf Gesellschafter-Informationsveranstaltungen nicht von Reden und Vorträgen beeindrucken. Verlangen Sie, dass alle wichtigen Vertragswerke im Original vorgelegt werden.
Auch wenn der Haupt-Gesellschafter Ihre Anliegen als Misstrauen und störenden Eingriffe bewertet, sollten Sie sich von solchen Vorsichtsmaßnahmen nicht abbringen lassen. Im Gegenteil: Alle Versuche seitens des Haupt-Gesellschafters, z. B. Ihre Einsichts- und Auskunftsrechte zu beschneiden, sollten Sie besonders misstrauisch machen. Diese dürfen nur in Sonderfällen eingeschränkt werden (§ 51a GmbH-Gesetz). Kommt es dennoch zu wirtschaftlichen Unregelmäßigkeiten und im Anschluss zu einem Insolvenzverfahren, müssen Sie davon ausgehen, dass die Gläubiger versuchen werden, auch Sie als Minderheits-Gesellschafter persönlich haftbar zu machen. Das ist aber nicht ganz so einfach. Die Gerichte räumen dem Minderheits-Gesellschafter in der Regel eine schutzwürdige Rolle ein. Allerdings: Bei nachgewiesener Mitwisser- oder Täterschaft kann es zur (persönlichen) Haftung kommen. Sie sind also gut beraten, nicht Alles abzunicken, sondern Ihre Rolle auch als Minderheits-Gesellschafter jederzeit seriös und gewissenhaft wie ein „ordentlicher Geschäftsmann“ wahrzunehmen.
Digitales: So planen die Zulieferer die E‑Zukunft
Wie der Umstieg vom Zulieferer für die Automobil-Industrie mit Verbrennungsmotoren zum Zulieferer für E‑Mobilität funktioniert, belegen derzeit die Erfolgsmeldungen einiger der großen, teils familiengeführten Zulieferer-Betriebe. Das Bielefelder Unternehmen Gestamp hat die Produktion umgestellt von (schweren) Fahrzeugteilen auf leichte Batterie-Boxen. Der Zulieferer Marquardt liefert seit neustem Batterie-Managment-Systeme. Der Kabelspezialist Coroplast setzt auf Hochvoltleitungen für die schnelle Beladung von Batterien. Die Ditzinger Trumpf-Gruppe investiert in Laser-Technologie, mit der man Kupferteile verschweißt – das in E‑Fahrzeugen am häufigsten verbaute Metall. Die Firma Hella aus Lippstadt produziert Spannungsstabilisatoren, die für eine schwankungsfreie Stromversorgung in den E‑Mobilen sorgen. Die Baumüller-Gruppe entwickelt E‑Mobilitäts-Komponenten auf Nutzfahrzeuge, Schiffe und sonstige Mobilitätsformen. Selbst Bosch sieht die Entwicklung unterdessen zuversichtlich: Geplant ist ein Wechsel vom Teile-Zulieferer zum Komplett-Ausstatter für Elektromotoren. Voraussetzung für alle Zulieferer: Vor dem Erfolg stehen Investitionen in kreative Ideen und in Forschung und Entwicklung – und dass in der Regel mit Zuschüssen und frischem (Risiko-) Kapital.
Geschäftsführer-Vermögen: Gut gewappnet in die nächste Krise
Als Geschäftsführer verdienen Sie in der Regel überdurchschnittlich. Die meisten Kollegen/Innen können schon in jungen Jahren Vermögen bilden. Nach einer Umfrage der Unternehmensberatung Dick & Partner aus dem Jahr 2011 besitzt der „durchschnittliche“ GmbH-Geschäftsführer ein Vermögen bestehend aus:
- einer privat genutzten Immobilie (30%),
- einer Altersversorgung (24 %),
- einem Sparvermögen (16 %),
- einer vermieteten Immobilie (15 %),
- einer Geldanlage aus Aktien, Fonds u. Ä. (10 %) und
- sonstigen Vermögensgegenständen (5 %).
Rechnet man das hoch, ergibt sich für den durchschnittlichen Geschäftsführer ein Vermögensbestand von 1 bis 1,5 Mio. €. Berücksichtigt man dabei, dass jüngere Kollegen zunächst weniger angespart haben, kann man davon ausgehen, dass die älteren Kollegen gut über dem Durchschnittswert liegen und damit nicht schlecht versorgt sind. Wie aber sieht es aus mit dem Schutz dieses Privatvermögens vor dem Zugriff aus der Tätigkeit als Geschäftsführer für eine fremde oder sogar die eigene GmbH? 58 % der befragten GmbH-Geschäftsführer geben an, dass sie sich schon einmal mit der Frage der Sicherung des privaten Vermögens beschäftigt haben.
Was im Umkehrschluss bedeutet, dass sich über 40 % der Geschäftsführer-Kollegen mit diesem Thema kaum oder noch nicht beschäftigt haben. 80 % der Geschäftsführer geben an, dass ihr privates Vermögen im Falle einer Insolvenz der GmbH ausreichend geschützt ist. Als Gründe nennen Sie dafür: Zum einen schützt die „GmbH“. Zum anderen gibt es Versicherungen, mit denen sich GmbH-Geschäftsführer zusätzlich absichern. Das sind: Rechtsschutz, Vermögensschaden-Haftpflicht, Vermögensschadensversicherung (D & O).
Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in
Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn der Wohnungseigentümer die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit dem Lebensgefährten bewohnt. Das Mietverhältnis hält einem Fremdvergleich nicht stand. Der Sachverhalt, das jeder jeweils über ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung verfügt, kann laut Finanzgericht nicht überprüft werden. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).
GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht
Anfang September wird vor dem Landgericht Bonn das erste strafrechtliche Verfahren wegen unlauterer Cum-Ex-Geschäfte eröffnet. Es geht um doppelte Steuererstattungen für nicht oder nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer (vgl. zuletzt Nr. 11/2017). Angeklagt sind zwei britische Aktienhändler. Von der Staatsanwaltschaft Köln wird noch geprüft, ob die an den Geschäften beteiligten Banken (hier: M.M. Warburg) zum Verfahren herangezogen werden können. Auf das Urteil in erster Instanz darf man gespannt sein. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die volle Distanz bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgetragen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
GmbH/Recht: Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste
Wird ein Gesellschafter zu Unrecht (hier: Abweichende Abwicklung der Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag über den GmbH-Anteil) nicht mehr in der Gesellschafterliste geführt, hat er nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste. Diesen Anspruch kann er gegen die GmbH mit einer Leistungsklage durchsetzen und so die GmbH zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste veranlassen. Der Geschäftsführer muss diese Korrektur umsetzen und die Liste zum Registergericht melden (KG Berlin, Urteil v. 10.7.2019, 2 W 16/19).
GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen
Bei einem Einzelgewerbetreibenden gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (auch: GmbH) zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn diese dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Einzelgewerbes fördert. Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 10.4.2019, X R 28/16).
Schleudersitz: Vorstandskarussell dreht immer schneller
Die durchschnittliche Verweildauer auf den DAX-Vorstandsetagen hat sich in den letzten 10 Jahren fast halbiert. (Quelle: Der Aufsichtsrat, 7/2019). Noch schneller dreht das Rad nach einer Studie der Personalberatung Heidrick & Struggles. Danach sind die Vorstände der 30 DAX-Konzerne aktuell im Durchschnitt gerade einmal seit knapp 5,3 Jahren im Amt. Bei einer früheren Erhebung aus dem Jahr 2014 waren es noch sechs Jahre. Für GmbH-Geschäftsführer liegen vergleichbare Zahlen nicht vor – GmbHs sind meist inhabergeführt und damit kaum vergleichbar.
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief