Steuerprüfung/Kassennachschau: Wundern Sie sich nicht, wenn der Prüfer als „Kunde” kommt + Konflikte in der GmbH: Ressort-Interesse oder GmbH-Wohl – was tun? + Digitales: Das lange Warten auf Blockchain + Geschäftsführer-Haftung: Wieder 2 wichtige neue Urteile + GmbH-Finanzen: Bürge bürgt nicht bei Missbrauch + Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Finanzgericht Hamburg – AdV bei Verlustvortrag
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 24/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 15. Juni 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit 1.1.2018 gibt es sie – die unangekündigte Betriebsprüfung. Wir haben an dieser Stelle bereits ausführlich zur sog. Kassennachschau berichtet (vgl. Nr. 49/2017, 2/2018). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nachgelegt und detailliert vorgegeben, welche Rechte und Pflichten für den Steuerbürger – also für Ihr Unternehmen – damit gelten (BMF-Schreiben vom 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Wichtiges Detail: Die Kassennachschau wird nicht angekündigt (Ziffer 2). Und: Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird (Ziffer 3).
Weiteres interessantes Detail: „Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z. B. für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber” (Ziffer 5). Im Klartext: Sie müssen in Zukunft verstärkt damit rechnen, dass Behördenvertreter sich wie Kunden benehmen und genau beobachten, wie es in Ihrer GmbH zugeht. Erkenntnisse aus solchen Überwachungsmaßnahmen können dann natürlich in einem eventuellen Steuerstrafverfahren gegen Sie verwendet werden.
Konflikte in der GmbH: Ressort-Interesse oder GmbH-Wohl – was tun?
Planung ist Planung und Geschäft ist Geschäft. Auf diesen Nenner lässt sich ein typischer Geschäftsführer-Konflikt bringen, der schon einige GmbHs an den Rand des wirtschaftlichen Ruins gebracht hat. Es geht um unterschiedliche Ressort-Interessen. So wird im Anstellungsvertrag mit dem vertriebsverantwortlichen Geschäftsführer oft eine Umsatz-Komponente vereinbart, für den Produktions-verantwortlichen Geschäftsführer dagegen eine QM-Komponente. Damit sind Interessengegensätze vorprogrammiert. Ein Kollege brachte diesen Antagonismus neulich auf den Punkt: „Wenn die mit der Produktion nicht hinterherkommen, ist das nicht mein Problem”. Was tun?
Beispiel: Eigentlich sind die Produktionskapazitäten der Maschinenbau-GmbH bis ins 2. Quartal des nächsten Jahres ausgelastet. Zusätzliche Aufträge könnten nur mit mehr Personal (das es zur Zeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gibt) und einer zusätzlichen Werkzeugmaschine abgearbeitet werden. Trotzdem zieht der Vertriebs-Chef einen neuen (Groß-) Auftrag an Land. Laut Vertrag muss allerdings noch vor Jahresende geliefert werden. Das ist aber – siehe oben – nicht zu den bisher üblichen Konditionen möglich. Die neue Kalkulation offenbart, dass der Auftrag nicht mehr unter wirtschaftlichen Bedingungen zu leisten ist. Unterm Strich fährt der Abschluss einen Verlust ein. Die beiden Geschäftsführer beschuldigen sich gegenseitig. Die Gesellschafter beschließen daraufhin, den zum Ende des Geschäftsjahres auslaufenden Anstellungsvertrag mit dem Produktions-verantwortlichen Geschäftsführer nicht zu verlängern. Auch andere Szenarien sind möglich: Der Auftrag kann nicht termingerecht erledigt werden. Laut Vertrag wird eine Vertragsstrafe fällig. Oder: Der Auftrag kann nur unter Vernachlässigung der üblichen QM-Standards ausgeführt werden. Hohe Gewährleistungskosten müssen verbucht werden.
Vergleichbare Probleme gibt es aber nicht nur in der größeren GmbH mit arbeitsteiliger Geschäftsführung. Auch in den vielen kleineren GmbHs, in denen neben der kaufmännischen Geschäftsführung (Finanzen) eine fachverantwortliche Geschäftsführung notwendig ist (Ingenieure, Architekten, Unternehmensberatung usw.), gehören Konflikte zwischen der wirtschaftlichen/finanziellen Geschäftsführung und dem Fachressort zum Geschäftsalltag. Solange Dissonanzen von den Beteiligten einvernehmlich gelöst und getragen werden, kann man damit leben. Tauchen die aber öfter oder sogar regelmäßig auf, werden daraus Konflikte mit Sprengkraft. Wie können betroffene (Gesellschafter-) Geschäftsführer ihre Position absichern:
- Vorfahrt für die Unternehmensplanung: Machen Sie die (mehrjährige) Unternehmensplanung für alle Beteiligten verbindlich (Finanz- und Kapazitätsplanung). Vereinbaren Sie in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung die Verbindlichkeit der Unternehmensplanung und, dass Abweichungen nur mit einstimmigem Beschluss der Geschäftsführung möglich sind.
- Einbeziehung der Gesellschafter (Gremien): Schreiben Sie in der Geschäftsordnung auch fest, dass die Gesellschafter über Abweichungen von der Unternehmensplanung informiert werden. Im Zweifel lassen Sie die Gesellschafter entscheiden.
- Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Weisen Sie die Gesellschafter auf kontraproduktiv wirkende Erfolgsbeteiligungen hin bzw. drängen Sie darauf, dass diese abgeändert werden (gewinnbezogene Tantieme für alle Geschäftsführer).
- Pflicht zur Wahrung von Geschäftschancen: Aus Ihrer Treuepflicht zur GmbH ergibt sich, dass Sie Geschäftschancen für die GmbH nutzen müssen. Allerdings nur im „Gegenstand der GmbH” (vgl. BGH, Urteil v. 15.1.2013, II ZR 90/11). Sie dürfen Geschäftschancen also nicht einfach pauschal abtun. Sie müssen prüfen, was machbar ist – und dies ggf. dokumentieren.
Digitales: Das lange Warten auf Blockchain
Alle (viele) reden davon – aber nur die wenigsten haben eine genaue Vorstellung davon, was sich dahinter verbirgt und welche Auswirkungen damit auf zukünftige Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind: Es geht um die Blockchain-Technologie. Absehbar ist bereits jetzt, dass viele bisher eingeübte Abläufe neu gedacht werden müssen. Das betrifft – mittelfristig – auch alle Unternehmen und damit auch Geschäftsführungs-Entscheidungen (Bezahlsysteme, Vertragswesen, Dokumentation usw.). Unter dem Begriff Blockchain (wörtlich: Block-Kette) versteht man eine Technologie, mit deren Hilfe Transaktionen (Buchungen) via Internet manipulations- und fälschungssicher durchgeführt werden können. Das geschieht, indem jeder Vorgang (Buchung) mit einer Block-Kette versehen bzw. verschlüsselt wird, mit der alle vorhergehenden Buchungen (Vorgänge) bestätigt werden und die neue Buchung somit auch nicht mehr verändert werden kann.
Vorteil gegenüber der bisherigen Verschlüsselungs-Technologie: Weil Manipulationen in Buchungen (Vorgängen, Vereinbarungen, Zahlungsabwicklungen usw.) unmöglich sind, können alle Teilnehmer (Internet-Nutzer) untereinander agieren – also Geschäfte abschließen, Zahlungen vornehmen usw. Praktische Auswirkung: Interaktionen, die ansonsten und bisher über kontrollierende Organisationen (Bank, Registergericht, Notariat, Grundbuchamt usw.) abgewickelt werden, können direkt zwischen den beteiligten Usern abgewickelt werden. Derzeitiger Nachteil: Das Verfahren ist aufwendig, langsam und verbraucht viel Speicherplatz und Energie.
Geschäftsführer-Haftung: Wieder 2 wichtige neue Urteile
Ob nicht abgeführte Steuern oder Sozialbeiträge, ob eine nicht wahrgenommene Geschäftschance oder Schadensersatz für fahrlässige Geschäftsführer-Entscheide: Immer mehr solcher vermeintlichen Fehlerhaftigkeiten landen vor Gericht. Problem für den betroffenen Geschäftsführer: Je nach Bundesland und Gerichtsbezirk setzen die Gerichte (OLG, LG) unterschiedliche Schwerpunkte in ihren Entscheidungen. Für den Rechtsanwalt, der den Geschäftsführer in Regress nehmen will, ist das demnach oft ein lohnendes Mandat mit Aussicht auf die nächste Instanz. Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich selbst ein ausgewogenes Bild über die Rechtslage verschaffen.
- Haftung des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen gegenüber der GmbH: Das Oberlandesgericht (OLG)Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16). Auf die daraus folgende Dokumentationsverpflichtung des Geschäftsführers haben wir bereits verwiesen und entsprechende Hinweise gegeben (vgl. Nr. 21, 22/2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern.
- Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Gebühren: Als Geschäftsführer sind Sie es zwar, der die Beschlüsse der Gesellschafter beurkunden lässt und die Eintragung beim Registergericht veranlasst. Kann die GmbH die darauf fälligen Gebühren nicht zahlen, können Sie dafür aber nicht persönlich in die Haftung genommen werden (OLG Köln, Urteil v. 18.9.2017, 2 Wx 204/17). Schuldner ist hier die GmbH. Aber: Versäumnisse innerhalb der Insolvenzantragspflicht gehen u. U. dennoch zu Ihren Lasten.
GmbH-Finanzen: Bürge bürgt nicht bei Missbrauch
Die Bank kann den Bürgen für ein GmbH-Darlehen nicht in Anspruch nehmen, „wenn sich der Bürge allein aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner verbürgt und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausnutzt” (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.2.2017, 3 U 146/15).
Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer
Zahlt die GmbH – vertraglich vereinbart – einen Teil des Geschäftsführer-Gehalts auf ein sog. Wertguthaben-Konto, das erst mit Erreichen des Ruhestands ausgezahlt wird, darf das Finanzamt dafür keine Lohnsteuer berechnen. Aber aufgepasst: Dieses Steuerspar-Modell ist nur – aber laut Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich – für den Fremd-Geschäftsführer der GmbH möglich. Damit ist es möglich, ein hohes Gehalt zu vereinbaren, aber anteilig weniger Lohnsteuer abzuführen. Die wird erst mit der Auszahlung (Zufluss) und dann eventuell zu einem günstigen ESt-Satz fällig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Steuerspar-Modell (leider) nicht umgesetzt werden – hier werden die Finanzbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
GmbH/Steuer: Finanzgericht Hamburg – AdV bei Verlustvortrag
Laut Bundesverfassungsgericht (BverfG) verstößt die Regelung zum Verlustabzug für Kapitalgesellschaften (hier: schädlicher Beteiligungserwerb) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Jetzt liegt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vor, wonach die Finanzbehörden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die dazu erlassenen Steuerbescheide gewähren müssen (FG Hamburg, Beschluss v. 11.4.2018, 2 V 20/18).
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