Effektiv und gerichtsfest: Die virtuelle Gesellschafterversammlung und die schriftliche Beschlussfassung + Zweipersonen-GmbH: Vorbereitung auf den Ernstfall + Geschäftsführer-Perspektive: Auf oder zu? + Digitales: Die virtuelle Messe ist da + GmbH/Recht: Doppelfunktionen für den Geschäftsführer + NRW: Finanzverwaltung prüft die GmbH-Verkäufe + Geschäftsführer-Firmenwagen: OLG verlängert Verjährungsfrist für Diesel-VW + Steuerfalle: Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz + Fragenkatalog: Steuer und Corona-Maßnahmen
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Der Volkelt-Brief 20/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 15. Mai 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
damit in GmbHs schneller entschieden werden kann, hat der Gesetzgeber ab sofort – befristet bis zum 31.12.2020 – die schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter erleichtert. Wir haben dazu berichtet (vgl. Nr. 17/2020). Nicht wenige Kollegen/Innen sind unterdessen dazu übergegangen, in allen Gremien der GmbH (Projektgruppen, Bereichsleitungen, Geschäftsführung, auch: Gesellschafter oder Beirat) sich via Telefon- oder Video-Konferenzen zu verabreden, auszutauschen und Entscheidungen festzumachen. Mit etwas Übung ist das für alle Beteiligten machbar und bringt darüber hinaus eine enorme Zeit- und Kostenersparnis. Ist also durchaus zukunftsgeeignet.
In den meisten der neueren GmbH-Gesellschaftsverträge ist bereits die Beschlussfassung per E‑Mail vereinbart. In vielen jüngeren GmbHs ist sogar schon eine virtuelle Gesellschafterversammlung laut Satzung zugelassen. Hier besteht in der Regel kein Handlungsbedarf. Enthält Ihr Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Öffnungsklausel, sind Sie gut beraten nachzubessern, damit Sie die oben genannten Vorteile auch in Ihrer GmbH nutzen können, ohne sich auf juristisches Glatteis zu begeben. Formulierung: „Die Gesellschafterversammlung kann als Telefon- oder Video-Konferenz abgehalten werden”.
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Zweipersonen-GmbH: Vorbereitung auf den Ernstfall
Die 2‑Personen-GmbH mit zwei gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern funktioniert immer dann gut, wenn sich beide über die strategische und operative Geschäftspolitik einig sind. Die Realitäten orientieren sich aber nur selten am Idealfall. Meistens – und gerade jetzt, wenn es darum geht, das Geschäftsmodell neu aufzustellen oder neu zu justieren – gibt es unterschiedliche Auffassungen über den richtigen Weg zum Ziel. Die Pattsituation endet leider oft in Handlungsunfähigkeit. Die Zukunft der GmbH steht auf dem Spiel. Dann geht es darum, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Das sind die rechtlichen Rahmenbedingungen:
Bei Zerstrittenheit der Gesellschafter (-Geschäftsführer) in der Zweipersonen-GmbH gilt: Wer zuerst mahlt, hat die besseren Karten. Konkret: Der Gesellschafter, der als erster die Gesellschafterversammlung zum Beschluss über den Ausschluss des Mit-Gesellschafters einberuft, gibt vor, wie das weitere rechtliche Verfahren aussieht. Und zwar Schritt für Schritt:
- Der Gesellschafter (-Geschäftsführer) hat grundsätzlich das Recht, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung mit dem TOP „Ausschließung des Gesellschafters“. einzuberufen (§ 49 GmbH-Gesetz).
- Der Beschluss wird in der Regel mit 75 % – Mehrheit gefasst. Der auszuschließende Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Damit ist es sogar möglich, dass der Minderheitsgesellschafter einen – bis zu endgültigen gerichtlichen Feststellung vorläufigen – Beschluss zum Ausschluss des Mehrheits-Gesellschafters fasst.
- Der ausgeschlossene Gesellschafter muss anschließend die Initiative ergreifen und die Beschlussfassung anfechten.
Ganz unabhängig davon, wie im Ausschlussverfahren begründet wird, ist der ausgeschlossene in der Defensive. Er muss im Gerichtsverfahren erreichen, dass das Gericht den Gesellschafterbeschluss für unwirksam erklärt. Dazu muss er entweder einen formalen Fehler (fehlerhafte Einberufung) vortragen können oder er muss einen Fehler in der Beschlussfassung beanstanden (fehlender wichtiger Grund). Ob der behauptete Ausschlussgrund tatsächlich vorliegt, wird dann meist erst in 2. Instanz geklärt. Das kostet – Zeit und Geld.
So entscheiden die Gerichte: Der Ausschluss eines Gesellschafters oder die Auflösung der GmbH durch Gerichtsbeschluss ist immer nur das letzte Mittel. In der Regel entscheidet das Gericht nur dann, wenn es „wichtige Gründe“ dafür gibt. Dabei muss es sich um objektiv nachvollziehbare Gründe handeln. Persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter selbst sind für sich genommen nicht geeignet, eine Auflösung der GmbH durch gerichtlichen Beschluss zu erreichen. Laut OLG Naumburg müssen Sie aber beachten: „Besteht zwischen den Gesellschaftern ein tief greifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis, das (in den letzten Jahren) verhindert hat, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene einstimmige Beschlussfassung zustande kommt, liegt darin ein wichtiger Grund zur Auflösung der GmbH“ (OLG Naumburg, Urteil vom 20.4.2012, 10 U 24/10).
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Geschäftsführer-Perspektive: Auf oder zu?
Da kannte das Oberverwaltungsgericht Hamburg kein Pardon: „Das Gericht erlässt eine Zwischenverfügung, wonach die Antragstellerin ihr Einzelhandelsgeschäft vorläufig nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern betreiben darf.” (5 Bs 64/20). Zum vergleichbaren Sachverhalt das Verwaltungsgericht Mannheim: „Es ist nicht zu erkennen, dass die Begrenzung der Zulassung sonstiger Einzelhandelsgeschäfte auf eine Verkaufsfläche von 800 qm bei gleichzeitiger unbegrenzter Zulassung des Handels mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Büchern einem nach Gesichtspunkten des Infektionsschutzes stimmigen Regelungskonzept folgt oder den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt” (1 S 1101/20). Schön, dass die Zeit das Problem erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen.
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Digitales: Die virtuelle Messe ist da
Die Corona-Abstandsregeln haben der herkömmlichen Messe den Garaus beschert. Alleine in Deutschland wurden ca. 450 Messen abgesagt (vgl. dazu auch Nr. 18/2020). Aber: Das neue Geschäftsmodell ist schon da: Die virtuelle Messe. Der Teilnehmer sitzt zu Hause vor dem Notebook und bewegt sich als Avatar im virtuellen Messegeschehen zwischen anderen Avataren. Die Vorteile liegen auf der Hand: Ist das Portfolio digital verfügbar, kann das gesamte Sortiment präsentiert werden. Das Angebot ist unendlich und jeder Messeteilnehmer kann genau das finden, was er braucht und was für ihn passt. Außerdem entfallen die Kosten für aufwendigen Messebau, für Reisen und Spesen. Kleine Einschränkung: Am Abend schmerzen nicht mehr die Füße, aber die Augen sind gefordert. Das Konzept steht: Nächste Woche startet die erste echte virtuelle Messe für industrielle Automation mit 40 Ausstellern und geschätzten 900 Besuchern. Veranstalter ist die Gläss Software & Automation aus Weingarten. Mehr Informationen dazu gibt es auf https://glaess-software.de.
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GmbH/Recht: Doppelfunktionen für den Geschäftsführer
„Geschäftsführer und Beirat in der eigenen GmbH. Geht das überhaupt?” – so die Anfrage eines Kollegen, der mit seiner Expertise in der Familien-GmbH zugleich die operativen Geschäfte als Geschäftsführer des Bereichs IT/Organisation führt und jetzt auch als ständiges Mitglied des neu einzurichtenden Beirats sein Fachwissen einbringen will. Dazu: Im GmbH-Gesetz gibt es dazu keine vorgeschriebene Regelung. Anders die Vorgaben für Aktiengesellschaften (AG). Hier gibt es eine sog. Kompatibilitätsvorschrift (§§ 100, 105 AktG). Danach ist die Ausübung des operativen Geschäfts als Vorstand einer AG gleichzeitig mit einer den Vorstand überwachenden Tätigkeit nicht vereinbar. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Vorgaben für die AG – wie in vielen anderen Fällen – auch für die GmbH und damit für den GmbH-Geschäftsführer gelten. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass eine sich selbst kontrollierende Funktion rechtlich nicht möglich und in der Praxis auch nicht sinnvoll ist (vgl. z. B. die Rechtslage zum Selbstkontrahieren, also zum Vertragsschluss mit sich selbst mit Ausnahmen).
Für die Ausgangsfrage bedeutet das: Wir würden von einer Tätigkeit als Geschäftsführer und als kontrollierender bzw. überwachender Beirat abraten. Das gilt für den Geschäftsführer in der eigenen GmbH, ohne Beteiligung an der GmbH und für den Geschäftsführer in der mitbestimmten GmbH mit Aufsichtsrat. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Beirat der GmbH lediglich eine beratende Funktion hat. In dieser Konstellation besteht kein Interessenkonflikt. Besser noch: Hier kann sich die Qualität eines beratenden Beirats durch die entsprechende Fachexpertise sogar deutlich erhöhen. Verbindliche gerichtliche Entscheide zum Sachverhalt liegen (noch) nicht vor.
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NRW: Finanzverwaltung prüft die GmbH-Verkäufe
Jährlich veröffentlicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) die Liste der Prüfungsschwerpunkte für das laufende Steuerjahr – wir berichten dazu regelmäßig an dieser Stelle (vgl. zuletzt Nr. 8/2019). Aus Sicht der GmbH-Geschäftsführung interessant: Auch in diesem Jahr werden Verkäufe von GmbH-Anteilen wieder verstärkt im Fokus der NRW-Finanzbehörden stehen (§ 17 EStG). Achtung: Zahlreiche andere Bundesländer orientieren sich an dieser NRW-Liste der Prüfungsschwerpunkte.
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Geschäftsführer-Firmenwagen: OLG verlängert Verjährungsfrist für Diesel-VW
Auch wenn der Käufer die Klage wg. Dieselgate (hier: VW Sharan) erst im Jahr 2019 eingereicht hat, kann sich VW nicht auf eine 3‑jährige Verjährungsfrist berufen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellt dazu fest: „Dem Käufer ist eine grobe Fahrlässigkeit deshalb vorzuwerfen, weil er von der Möglichkeit, auf einer von der Beklagten eingerichteten Internetplattform die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu überprüfen, nicht schon im Jahr 2015 Gebrauch gemacht habe”. Das sind gute Aussichten für Nachzügler (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.4.2020, 7 U 470/19).
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Steuerfalle: Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz
Über 10 Mio. Arbeitnehmer erhalten bereits oder werden in den nächsten Wochen und Monaten Kurzarbeitergeld als steuerfreien Zuschuss zu dem vom Arbeitgeber gezahlten, aber gekürzten Arbeitslohn erhalten. Problem: Das Kurzarbeitergeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, wird aber bei der Berechnung der Steuerprogression zum steuerpflichtigen Lohn zugerechnet. Folge: Mit der Einkommensteuererklärung 2020 erhöht sich der Progressions-Steuersatz für alle Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben. Dabei gilt: Je mehr Kurzarbeitergeld ein Arbeitnehmer erhält, umso höher fällt die Steuernachzahlung aus. Nicht abzusehen ist derzeit, ob die Politik diesen steuerlichen Nachteil abschaffen bzw. ausgleichen will. Entsprechende gesetzliche Initiativen sind bislang noch nicht zu erkennen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich bisher noch nicht zum Sachverhalt geäußert.
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Fragenkatalog: Steuer und Corona-Maßnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Fragenkatalog (FAQ) zu den beschlossenen steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise herausgegeben. Darin geht es um verfahrensrechtliche Fragen zu den Steuererleichterungen, Fragen zur Steuerstundung und zum Erlass von Steuern, aber auch zu Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen und Kredithilfen. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass falsche Angaben im Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Verfahren „strafbewehrt” sind – also verfolgt werden und dass Verstöße mit Strafen geahndet werden, d. h. u. U. verlieren Sie Ihre Befähigung zur Übernahme eines Geschäftsführer-Amtes (§ 6 GmbH-Gesetz). Der Fragenkatalog ist auf den Internet-Seiten des BMF veröffentlicht > BMF-Startseite > Themen > Steuern oder hier anklicken.
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar H.-W. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief