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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 15/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Ner­ven behal­ten und „den Laden zusam­men­hal­ten” + Neu­start: So blei­ben Sie Herr des Ver­fah­rens + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Hil­fen vom Staat ohne Gren­zen? + Prak­ti­sches: Vor­sicht ist die Mut­ter … + Digi­ta­les: Mee­tings in kon­takt­lo­sen Zei­ten + Insol­venz­an­trags­pflicht: Es bleibt ein (gehö­ri­ges) Rest­ri­si­ko + GmbH/Finanzen: Export­ga­ran­tien für EU-Staa­ten und OECD-Staa­ten + GmbH/Mitarbeiter: Ent­schä­di­gung für Ver­dienst­aus­fall + BGH-Aktu­ell: Rück­zah­lung eines fremd­fi­nan­zier­ten Gesellschafter-Darlehen

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Frei­burg, 9. April 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Zeit des Abwar­tens geht für vie­le Kollegen/innen zu Ende. An den Kos­ten gibt es nichts mehr ein­zu­spa­ren. Die Zuschüs­se sind „unter­wegs” – aller­dings reicht das gera­de ein­mal dazu, Löh­ne oder Miete/Pacht für den lau­fen­den Monat abzu­fe­dern. Die offe­nen Ver­bind­lich­kei­ten sta­peln sich. Die Kollegen/innen ken­nen ihr Geschäft und wis­sen, was geht und was nicht geht. Auch aus unse­rer Sicht kön­nen wir ihnen kei­nen prak­ti­schen Aus­weg anbie­ten. Nicht weni­ge Kol­le­gen, mit denen ich gespro­chen habe, stel­len sich auf den Ernst­fall ein. Der heißt: Insol­venz anmel­den und spä­ter mit klei­ne­rer Beset­zung neu star­ten. Aber: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass – wie im Gesund­heits­we­sen – auch die Kapa­zi­tä­ten des Rechts­we­sens begrenzt sind. Die Ver­fah­ren wer­den sich zie­hen. Mit Ihrer Mit­hil­fe kön­nen Sie den Ablauf zu Ihren Guns­ten beeinflussen.

Auf Antrag kön­nen Sie eine Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung durch­füh­ren. Sie haben dann weit rei­chen­de Rech­te. Die übli­chen Kün­di­gungs­mo­da­li­tä­ten sind aus­ge­setzt. Sie gewin­nen Zeit. Sie kön­nen Alt­schul­den und Ver­bind­lich­kei­ten abbau­en. Es ist – das bestä­ti­gen wir an die­ser Stel­le ger­ne und seri­ös – eine gute Mög­lich­keit, zu ret­ten, was zu ret­ten ist. Ich habe Ihnen dazu eini­ge wis­sens­wer­te Fak­ten auf Sei­te 2 die­ser Aus­ga­be zusam­men­ge­stellt. Viel­leicht gibt Ihnen das ja ein wenig Sicher­heit für die auf Sie zukom­men­den Entscheidungen.

Aktu­el­le Zah­len bele­gen den Ernst der Lage. Laut DIHK sahen sich bereits in der letz­ten März­wo­che 20 % aller Unter­neh­men von der Insol­venz bedroht. Die­se Zahl berück­sich­tigt aller­dings noch nicht den Domi­no-Effekt, der durch eine sich ver­selbst­stän­di­gen­de Insol­venz­wel­le aus­ge­löst wird. Was Not tut, ist eine sys­te­ma­ti­sche Herangehensweise.

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Neustart: So bleiben Sie Herr des Verfahrens

Mit dem Insol­venz­an­trag kön­nen Sie einen Antrag auf Eigen­ver­wal­tung stel­len (§§ 270 ff. InsO). Ord­net das Amts­ge­richt Eigen­ver­wal­tung an, blei­ben Sie als Geschäfts­füh­rer im Amt. Sie ste­hen zwar (for­mal) unter der Auf­sicht des Sach­ver­wal­ters, kön­nen aber die Auf­ga­ben eines Insol­venz­ver­wal­ters weit­ge­hend selbst aus­üben. Im Insol­venz­ver­fah­ren geht die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis auf den Insol­venz­ver­wal­ter – in Eigen­ver­wal­tung auf Sie selbst – über. Ord­net das Insol­venz­ge­richt (auf Antrag der GmbH) Eigen­ver­wal­tung an, bleibt der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, die „Insol­venz­mas­se“ zu ver­wal­ten und über sie zu ver­fü­gen. Der Insolvenzverwalter:

  • kann Arbeits­ver­trä­ge zu kündigen,
  • über­nimmt die han­dels- und steu­er­recht­li­chen Pflichten,
  • stellt – soweit not­wen­dig – den Jah­res­ab­schluss auf,
  • ist berech­tigt, das gesam­te Unter­neh­men zu ver­äu­ßern (unter Mit­wir­kung der Gläubigerversammlung).

Die Fort­set­zung der GmbH kann beschlos­sen wer­den, wenn das Ver­fah­ren auf Antrag der GmbH ein­ge­stellt oder nach der Bestä­ti­gung eines Insol­venz­plans auf­ge­ho­ben wird. Der Fort­set­zungs­be­schluss ist – sofern im Gesell­schafts­ver­trag nicht anders ver­ein­bart – mit ¾‑Mehrheit der Stim­men zu fas­sen. Am Anfang steht aber immer eine sys­te­ma­ti­sche Ana­ly­se der Situa­ti­on inkl. einer rea­lis­ti­schen Beur­tei­lung der Sanierungsfähigkeit:

Solan­ge nur dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vor­liegt, ist zu prü­fen, inwie­weit pro­duk­ti­ve Betriebs­tei­le ausgelagert/gerettet wer­den können.

Prü­fen Sie, inwie­weit Sie sich mit den Gläu­bi­gern im außer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs­ver­fah­ren auf eine gerin­ge­re Quo­te ver­stän­di­gen können.

  • Wich­tig ist eine zeit­na­he und ver­trau­li­che Ein­be­zie­hung von Gläu­bi­gern, Kun­den, Bera­tern und Mitarbeitern
  • Stel­len Sie sys­te­ma­tisch alle Maß­nah­men und Mög­lich­kei­ten für eine Sanie­rung der GmbH zusam­men (Erstel­lung eines Sanierungsplans)
  • Im letz­ten Schritt müssen/können Sie dann den Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (in Eigen­ver­wal­tung) unter Vor­la­ge eines Insol­venz­plans stellen.
  • Anschlie­ßend ist die Zustim­mung der Gläu­bi­ger zum Insol­venz­plan einzuholen.
  • Bestehen begrün­de­te Aus­sich­ten auf eine Sanie­rung ist kön­nen die Gesell­schaf­ter die Fort­füh­rung der GmbH beschlie­ßen (Fort­füh­rungs­be­schluss).

Zum Ablauf des Schutz­schirm­ver­fah­rens > Hier ankli­cken

Wird ein Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt, dann kann der den Geschäfts­füh­rer nicht abbe­ru­fen, er kann aber den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers mit einer Frist von drei Mona­ten zum Monats­en­de kün­di­gen. Eine ver­trag­li­che Befris­tung steht dem nicht ent­ge­gen. Eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund ist mög­lich. Das Insol­venz­ver­fah­ren an sich oder die Unmög­lich­keit zur Zah­lung der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ist jedoch kein Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung. Mit der Kün­di­gung sind die Ver­gü­tungs­an­sprü­che des Geschäfts­füh­rers kei­ne Mas­se­for­de­run­gen mehr. Die Kün­di­gung bedeu­tet aber nicht Abbe­ru­fung. Die­se kann nur von den Gesell­schaf­tern aus­ge­spro­chen wer­den. Auch wenn der Anstel­lungs­ver­trag gekün­digt ist, bleibt der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, sei­nen ver­fah­rens­recht­li­chen Pflich­ten nach­zu­kom­men. Ver­gü­tungs­an­sprü­che des Geschäfts­füh­rers aus der Zeit vor der Insol­venz­er­öff­nung sind eben­so wie Ansprü­che, die in der Zeit zwi­schen Insol­venz­er­öff­nung und Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ent­ste­hen, ein­fa­che – also nicht bevor­rech­tig­te – Insolvenzforderung.

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Geschäftsführer-Perspektive: Hilfen vom Staat ohne Grenzen?

Klei­ne­re Unter­neh­men erhal­ten ein­ma­li­ge Zuschüs­se. Für Unter­neh­men mit bis zu 250 Mit­ar­bei­tern gibt es Bürg­schaf­ten für Kre­di­te. Aller­dings nur bis zur Gren­ze der Finan­zier­bar­keit durch den Staats­haus­halt. In Ber­lin war die ziem­lich schnell erreicht. Bereits nach weni­gen Tagen Lauf­zeit des Kre­dit­pro­gramms war Schluss. Am Mon­tag infor­mier­te die Inves­ti­ti­ons­bank Ber­lin (IBB): „Wir neh­men kei­ne Kre­dit­an­trä­ge mehr ent­ge­gen”. Dabei war das Kre­dit­pro­gramm des Senats gleich nach weni­gen Tagen von 100 Mio. EUR auf 200 Mio. EUR auf­ge­stockt wor­den. Gebraucht wer­den nach Anga­ben der IBB für die ein­ge­gan­ge­nen Anträ­ge 300 Mio. EUR. So weit die Erkennt­nis­se zum Stich­tag 31.3.2020. In der Zwi­schen­zeit dürf­te die Sche­re zwi­schen Pro­gno­se und Wirk­lich­keit noch wei­ter aus­ein­an­der gegan­gen sein. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisches: Vorsicht ist die Mutter …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Ach­tung:                  Datenkriminalität Die Behörden/LKA war­nen vor Inter­net-Ange­bo­ten, die die Antrag­stel­lung für Zuschüs­se und Kre­di­te für Sie durch­füh­ren wol­len. Hier geht es um Ihre Daten. Die Zuschuss-Gel­der wer­den dann aller­dings nicht auf Ihr Kon­to, son­dern auf ein ande­res Kon­to umgeleitet. Einen sol­chen Antrag soll­te Sie oder Ihr Steu­er­be­ra­ter nur direkt bei den für die Aus­zah­lung zustän­di­gen Stel­len einreichen.

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Digitales: Meetings in kontaktlosen Zeiten 

Home-Office heißt nicht Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­lust. Im Gegen­teil: Der Abstim­mungs­be­darf steigt. Tele­fon- und Video-Kon­fe­ren­zen boo­men. Der Frank­fur­ter Inter­net-Kno­ten DE-CIX mel­det in Coro­na-Zei­ten 100 % mehr Daten­ver­kehr, Voda­fone 45 % mehr Tele­fo­na­te. Exper­ten bestä­ti­gen, dass die Video-Kon­fe­renz in Sachen Ver­bind­lich­keit, Zuver­läs­sig­keit, Klar­heit und Pro­fes­sio­na­li­tät einer ein­fa­chen Tele­fon-Schal­tung deut­lich über­le­gen ist. Bewährt und tech­nisch aus­ge­reift sind die Video-Schal­tun­gen von Micro­soft Teams, Sky­pe-Team, Cis­co-Webex oder dem Chat­tool Slack – eine kos­ten­pflich­ti­ge Vari­an­te, aller­dings begrenzt auf 15 Teil­neh­mer. Eben­falls kos­ten­pflich­tig ist Goog­le Han­gouts Meet. Dazu muss der User aller­dings bereits mit der Goog­le-Clou­de-G-Suite arbei­ten. Schlech­te Noten gibt es für die Video-Soft­ware von Zoom-Mee­tings. Hier gibt es daten­schutz­recht­li­che Beden­ken. Bean­stan­det wird hier eine inte­grier­te Soft­ware, mit der Kon­fe­renz­lei­ter die Auf­merk­sam­keit der übri­gen Teil­neh­mer über­wa­chen kann. Daten­schüt­zer berich­ten, dass es zu nicht uner­heb­li­chen Daten­ab­flüs­sen gekom­men sein soll.

Wich­tig ist die Kom­pe­tenz des Mode­ra­tors. Er bestimmt die Teil­neh­mer, infor­miert über den Ablauf (Tech­nik­an­lei­tung), infor­miert über den ein­zu­hal­ten­den Ver­hal­tens-Kodex (Rede­zei­ten, Zwi­schen­mel­dun­gen, Unter­bre­chun­gen) und gibt die Agen­da der Kon­fe­renz vor – auch zu wel­chen Fra­gen kon­kre­te Ent­schei­dun­gen not­wen­dig sind.

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Insolvenzantragspflicht: Es bleibt ein (gehöriges) Restrisiko

Wie berich­tet haben Bun­des­tag und Bun­des­rat eine über­gangs­wei­se Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlos­sen (vgl. Nr. 12, 13/2020). Wich­tig für die Pra­xis: Die 3‑Wo­chen-Antrags­pflicht zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags ist bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt. Vor­aus­set­zung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirt­schaft­lich gesund – es gab zu die­sem Zeit­punkt kei­ne Insol­venz- grün­de (Illi­qui­di­tät, Über­schul­dung, dro­hen­de Überschuldung).

Gläu­bi­ger kön­nen nur einen Insol­venz­an­trag stel­len, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insol­venz­an­lass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläu­bi­ger wie­der die Mög­lich­keit wie bis­her einen Insol­venz­an­trag zu stel­len.

ACHTUNG: Für Geschäfts­füh­rer blei­ben Risi­ken. Der Fach­an­walt für Insol­venz­recht Lucas Flö­ther (Abwick­ler der Air­Ber­lin Insol­venz) wird im Han­dels­blatt in die­sem Zusam­men­hang zitiert mit: „Geschäfts­füh­rer haf­ten grund­sätz­lich wei­ter für jede Zah­lungs- und Leis­tungs­ver­pflich­tung gegen­über Kun­den und Lie­fe­ran­ten, die sie neu ein­ge­hen“. Und: „Sobald die Aus­set­zungs­frist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müs­sen Unter­neh­mer die­sen Ver­pflich­tun­gen wie­der nach­kom­men“.  Ob dann noch genau nach­voll­zo­gen wer­den kann, wel­che Haf­tungs­grund­sät­ze für wel­chen Vor­gang gel­ten, wird dann wohl in vie­len Fäl­len erst gericht­lich ent­schie­den wer­den. Sie sind also gut bera­ten, defen­siv zu agie­ren und Ihr Zah­len­werk (Liqui­di­täts­sta­tus, Über­schul­dungs­sta­tus) zeit­nah ein­zu­stel­len. Las­sen Sie ggf. vom Steu­er­be­ra­ter eine Zwi­schen­bi­lanz erstellen.

Zum einen haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer u. U. für den den Gläu­bi­gern ent­stan­de­nen Scha­den mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen. Insol­venz­ver­ge­hen sind dar­über hin­aus straf­recht­lich rele­vant (§ 297 InsO bzw. § 283 StGB). Mög­lich sind Geld­stra­fen oder – je nach Fall – eine Haft­stra­fe von bis zu 5 Jah­ren. Es droht sogar ein Berufs­ver­bot. Und zwar dann, wenn es zu einer straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung kommt. Eine Bestel­lung zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH ist dann nicht mehr mög­lich (§ 6 GmbH-Gesetz).

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GmbH/Finanzen: Exportgarantien für EU-Staaten und OECD-Staaten

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWi) hat beschlos­sen, dass ab sofort Export­ge­schäf­te zu kurz­fris­ti­gen Zah­lungs­be­din­gun­gen (bis 24 Mona­te) auch inner­halb der EU und in bestimm­ten OECD-Län­dern mit staat­li­chen Export­kre­dit­ga­ran­tien des Bun­des abge­si­chert wer­den kön­nen. Damit sol­len mög­li­che Eng­päs­se im pri­va­ten Export­kre­dit­ver­si­che­rungs­markt auf­ge­fan­gen wer­den. Begüns­tig­te Län­der sind neben der EU Aus­tra­li­en, Island, Japan, Kana­da, Neu­see­land, Nor­we­gen, Schweiz, USA und das Ver­ei­nig­te König­reich. Die erwei­ter­ten Deckungs­mög­lich­kei­ten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befris­tet. Ein­zel­hei­ten zu den erwei­ter­ten Deckungs­mög­lich­kei­ten für das Kurz­frist­ge­schäft fin­den sich auf den Inter­net­sei­ten der Euler Her­mes AG, die die Garan­tien im Auf­trag des Bun­des abwickelt.

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GmbH/Mitarbeiter: Entschädigung für Verdienstausfall 

Danach haben Eltern Anspruch auf Ent­schä­di­gung, wenn wegen einer not­wen­di­gen Kin­der­be­treu­ung wäh­rend einer Pan­de­mie Ver­dienst aus­fällt. Vor­aus­set­zung ist, dass die Betreu­ung nur durch die Eltern mög­lich und der Ver­dienst­aus­fall nicht ver­meid­bar ist (Abbau von Zeit­gut­ha­ben). Auch Ansprü­che auf Kurz­ar­bei­ter­geld gehen dem Ent­schä­di­gungs­an­spruch vor. Die Ent­schä­di­gung in Höhe von 67 % des Net­to­ein­kom­mens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monat­li­chen Höchst­be­trag von 2.016,00 EUR begrenzt. (Quel­le: Bun­des­rat, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.3.2020).

Wei­sen Sie betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter auf die­se neue Mög­lich­keit hin. Inter­es­sant ist das für Unter­neh­men, die aus­ge­las­tet sind und eigent­lich auf kei­nen Mit­ar­bei­ter ver­zich­ten kön­nen. Sie kön­nen die­se Aus­fall-Ent­schä­di­gung in vol­ler Höhe nutzen.

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BGH-Aktuell: Rückzahlung eines fremdfinanzierten Gesellschafter-Darlehen

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) muss­te fol­gen­den Fall ent­schei­den: Der Gesell­schaf­ter hat­te ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men, das er an die GmbH wei­ter­reich­te. Die GmbH zahl­te das Dar­le­hen direkt an den außen­ste­hen­den Dar­le­hens­ge­ber zurück. Im anschlie­ßen­den Insol­venz­ver­fah­ren bean­stan­de­te der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Rück­zah­lung. Begrün­dung: Das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen gehört zur Mas­se und hät­te nicht aus­ge­zahlt wer­den dür­fen. Dazu der BGH: „Gewährt ein außen­ste­hen­der Drit­ter einem Gesell­schaf­ter der spä­te­ren Insol­venz­schuld­ne­rin und des­sen Ehe­frau ein Dar­le­hen, wel­ches der Gesell­schaf­ter zur Gewäh­rung eines Dar­le­hens an die Gesell­schaft ver­wen­det, ist die Rück­zah­lung des Dar­le­hens an den Drit­ten durch die Gesell­schaft dem Drit­ten gegen­über nicht als Rück­ge­währ eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens anfecht­bar” (BGH, Urteil v. 27.2.2020, IX ZR 337/18).

Die Ban­ken dürf­ten die­se Rechts­la­ge mit aus­ge­spro­chen posi­ti­vem Inter­es­se zur Kennt­nis neh­men. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Ban­ken ihre Kre­dit­ver­ga­be an die GmbH bzw. an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit ent­spre­chen­den Rück­zah­lungs­klau­seln ver­se­hen. Das Dar­le­hen wird zwar an den Gesell­schaf­ter pri­vat ver­ge­ben – inkl. Stel­lung von Sicher­hei­ten aus dem Pri­vat­ver­mö­gen. Die GmbH wird aber gleich­zei­tig dazu ver­pflich­tet, bei ers­ten Kri­sen­an­zei­chen das Dar­le­hen direkt an die Bank zurück­zu­zah­len. Im Fal­le einer Insol­venz kann der Insol­venz­ver­wal­ter – sie­he oben – die Rück­zah­lung des Dar­le­hens an die Bank nicht als Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen bean­stan­den und damit auch nicht nach­träg­lich zurück­for­dern. Die Bank ist aus dem Schnei­der – mit einer dop­pel­ten Sicherheit.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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