Krisen-Strategie: Nerven behalten und „den Laden zusammenhalten” + Neustart: So bleiben Sie Herr des Verfahrens + Geschäftsführer-Perspektive: Hilfen vom Staat ohne Grenzen? + Praktisches: Vorsicht ist die Mutter … + Digitales: Meetings in kontaktlosen Zeiten + Insolvenzantragspflicht: Es bleibt ein (gehöriges) Restrisiko + GmbH/Finanzen: Exportgarantien für EU-Staaten und OECD-Staaten + GmbH/Mitarbeiter: Entschädigung für Verdienstausfall + BGH-Aktuell: Rückzahlung eines fremdfinanzierten Gesellschafter-Darlehen
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Der Volkelt-Brief 15/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 9. April 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die Zeit des Abwartens geht für viele Kollegen/innen zu Ende. An den Kosten gibt es nichts mehr einzusparen. Die Zuschüsse sind „unterwegs” – allerdings reicht das gerade einmal dazu, Löhne oder Miete/Pacht für den laufenden Monat abzufedern. Die offenen Verbindlichkeiten stapeln sich. Die Kollegen/innen kennen ihr Geschäft und wissen, was geht und was nicht geht. Auch aus unserer Sicht können wir ihnen keinen praktischen Ausweg anbieten. Nicht wenige Kollegen, mit denen ich gesprochen habe, stellen sich auf den Ernstfall ein. Der heißt: Insolvenz anmelden und später mit kleinerer Besetzung neu starten. Aber: Stellen Sie sich darauf ein, dass – wie im Gesundheitswesen – auch die Kapazitäten des Rechtswesens begrenzt sind. Die Verfahren werden sich ziehen. Mit Ihrer Mithilfe können Sie den Ablauf zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Auf Antrag können Sie eine Insolvenz in Eigenverwaltung durchführen. Sie haben dann weit reichende Rechte. Die üblichen Kündigungsmodalitäten sind ausgesetzt. Sie gewinnen Zeit. Sie können Altschulden und Verbindlichkeiten abbauen. Es ist – das bestätigen wir an dieser Stelle gerne und seriös – eine gute Möglichkeit, zu retten, was zu retten ist. Ich habe Ihnen dazu einige wissenswerte Fakten auf Seite 2 dieser Ausgabe zusammengestellt. Vielleicht gibt Ihnen das ja ein wenig Sicherheit für die auf Sie zukommenden Entscheidungen.
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Neustart: So bleiben Sie Herr des Verfahrens
Mit dem Insolvenzantrag können Sie einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen (§§ 270 ff. InsO). Ordnet das Amtsgericht Eigenverwaltung an, bleiben Sie als Geschäftsführer im Amt. Sie stehen zwar (formal) unter der Aufsicht des Sachverwalters, können aber die Aufgaben eines Insolvenzverwalters weitgehend selbst ausüben. Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter – in Eigenverwaltung auf Sie selbst – über. Ordnet das Insolvenzgericht (auf Antrag der GmbH) Eigenverwaltung an, bleibt der Geschäftsführer berechtigt, die „Insolvenzmasse“ zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Insolvenzverwalter:
- kann Arbeitsverträge zu kündigen,
- übernimmt die handels- und steuerrechtlichen Pflichten,
- stellt – soweit notwendig – den Jahresabschluss auf,
- ist berechtigt, das gesamte Unternehmen zu veräußern (unter Mitwirkung der Gläubigerversammlung).
Die Fortsetzung der GmbH kann beschlossen werden, wenn das Verfahren auf Antrag der GmbH eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wird. Der Fortsetzungsbeschluss ist – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart – mit ¾‑Mehrheit der Stimmen zu fassen. Am Anfang steht aber immer eine systematische Analyse der Situation inkl. einer realistischen Beurteilung der Sanierungsfähigkeit:
Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit produktive Betriebsteile ausgelagert/gerettet werden können.
Prüfen Sie, inwieweit Sie sich mit den Gläubigern im außergerichtlichen Vergleichsverfahren auf eine geringere Quote verständigen können.
- Wichtig ist eine zeitnahe und vertrauliche Einbeziehung von Gläubigern, Kunden, Beratern und Mitarbeitern
- Stellen Sie systematisch alle Maßnahmen und Möglichkeiten für eine Sanierung der GmbH zusammen (Erstellung eines Sanierungsplans)
- Im letzten Schritt müssen/können Sie dann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in Eigenverwaltung) unter Vorlage eines Insolvenzplans stellen.
- Anschließend ist die Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan einzuholen.
- Bestehen begründete Aussichten auf eine Sanierung ist können die Gesellschafter die Fortführung der GmbH beschließen (Fortführungsbeschluss).
Zum Ablauf des Schutzschirmverfahrens > Hier anklicken
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Geschäftsführer-Perspektive: Hilfen vom Staat ohne Grenzen?
Kleinere Unternehmen erhalten einmalige Zuschüsse. Für Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern gibt es Bürgschaften für Kredite. Allerdings nur bis zur Grenze der Finanzierbarkeit durch den Staatshaushalt. In Berlin war die ziemlich schnell erreicht. Bereits nach wenigen Tagen Laufzeit des Kreditprogramms war Schluss. Am Montag informierte die Investitionsbank Berlin (IBB): „Wir nehmen keine Kreditanträge mehr entgegen”. Dabei war das Kreditprogramm des Senats gleich nach wenigen Tagen von 100 Mio. EUR auf 200 Mio. EUR aufgestockt worden. Gebraucht werden nach Angaben der IBB für die eingegangenen Anträge 300 Mio. EUR. So weit die Erkenntnisse zum Stichtag 31.3.2020. In der Zwischenzeit dürfte die Schere zwischen Prognose und Wirklichkeit noch weiter auseinander gegangen sein. Mit freundlichen Grüßen.
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Praktisches: Vorsicht ist die Mutter …
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Achtung: Datenkriminalität | Die Behörden/LKA warnen vor Internet-Angeboten, die die Antragstellung für Zuschüsse und Kredite für Sie durchführen wollen. Hier geht es um Ihre Daten. Die Zuschuss-Gelder werden dann allerdings nicht auf Ihr Konto, sondern auf ein anderes Konto umgeleitet. | Einen solchen Antrag sollte Sie oder Ihr Steuerberater nur direkt bei den für die Auszahlung zuständigen Stellen einreichen. |
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Digitales: Meetings in kontaktlosen Zeiten
Home-Office heißt nicht Kommunikationsverlust. Im Gegenteil: Der Abstimmungsbedarf steigt. Telefon- und Video-Konferenzen boomen. Der Frankfurter Internet-Knoten DE-CIX meldet in Corona-Zeiten 100 % mehr Datenverkehr, Vodafone 45 % mehr Telefonate. Experten bestätigen, dass die Video-Konferenz in Sachen Verbindlichkeit, Zuverlässigkeit, Klarheit und Professionalität einer einfachen Telefon-Schaltung deutlich überlegen ist. Bewährt und technisch ausgereift sind die Video-Schaltungen von Microsoft Teams, Skype-Team, Cisco-Webex oder dem Chattool Slack – eine kostenpflichtige Variante, allerdings begrenzt auf 15 Teilnehmer. Ebenfalls kostenpflichtig ist Google Hangouts Meet. Dazu muss der User allerdings bereits mit der Google-Cloude-G-Suite arbeiten. Schlechte Noten gibt es für die Video-Software von Zoom-Meetings. Hier gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Beanstandet wird hier eine integrierte Software, mit der Konferenzleiter die Aufmerksamkeit der übrigen Teilnehmer überwachen kann. Datenschützer berichten, dass es zu nicht unerheblichen Datenabflüssen gekommen sein soll.
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Insolvenzantragspflicht: Es bleibt ein (gehöriges) Restrisiko
Wie berichtet haben Bundestag und Bundesrat eine übergangsweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlossen (vgl. Nr. 12, 13/2020). Wichtig für die Praxis: Die 3‑Wochen-Antragspflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ist bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Voraussetzung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund – es gab zu diesem Zeitpunkt keine Insolvenz- gründe (Illiquidität, Überschuldung, drohende Überschuldung).
Gläubiger können nur einen Insolvenzantrag stellen, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insolvenzanlass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläubiger wieder die Möglichkeit wie bisher einen Insolvenzantrag zu stellen.
ACHTUNG: Für Geschäftsführer bleiben Risiken. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht Lucas Flöther (Abwickler der AirBerlin Insolvenz) wird im Handelsblatt in diesem Zusammenhang zitiert mit: „Geschäftsführer haften grundsätzlich weiter für jede Zahlungs- und Leistungsverpflichtung gegenüber Kunden und Lieferanten, die sie neu eingehen“. Und: „Sobald die Aussetzungsfrist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müssen Unternehmer diesen Verpflichtungen wieder nachkommen“. Ob dann noch genau nachvollzogen werden kann, welche Haftungsgrundsätze für welchen Vorgang gelten, wird dann wohl in vielen Fällen erst gerichtlich entschieden werden. Sie sind also gut beraten, defensiv zu agieren und Ihr Zahlenwerk (Liquiditätsstatus, Überschuldungsstatus) zeitnah einzustellen. Lassen Sie ggf. vom Steuerberater eine Zwischenbilanz erstellen.
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GmbH/Finanzen: Exportgarantien für EU-Staaten und OECD-Staaten
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit sollen mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Begünstigte Länder sind neben der EU Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten der Euler Hermes AG, die die Garantien im Auftrag des Bundes abwickelt.
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GmbH/Mitarbeiter: Entschädigung für Verdienstausfall
Danach haben Eltern Anspruch auf Entschädigung, wenn wegen einer notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienst ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist (Abbau von Zeitguthaben). Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 EUR begrenzt. (Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 27.3.2020).
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BGH-Aktuell: Rückzahlung eines fremdfinanzierten Gesellschafter-Darlehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste folgenden Fall entscheiden: Der Gesellschafter hatte ein Darlehen aufgenommen, das er an die GmbH weiterreichte. Die GmbH zahlte das Darlehen direkt an den außenstehenden Darlehensgeber zurück. Im anschließenden Insolvenzverfahren beanstandete der Insolvenzverwalter diese Rückzahlung. Begründung: Das Gesellschafter-Darlehen gehört zur Masse und hätte nicht ausgezahlt werden dürfen. Dazu der BGH: „Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar” (BGH, Urteil v. 27.2.2020, IX ZR 337/18).
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief