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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 10/2011

Wo in Fami­li­en­un­ter­neh­men Kon­flik­te ent­ste­hen – wie Sie vor­beu­gen kön­nen (PWC.Studie) + zuläs­si­ge Ver­lust-Gestal­tung: Ring­kauf von GmbH-Antei­len + Neu­es FA-Prüf­sche­ma für Spe­sen und Bewir­tungs­kos­ten + BISS …

The­men heu­te: Wo in Fami­li­en­un­ter­neh­men Kon­flik­te ent­ste­hen – wie Sie vor­beu­gen kön­nen (PWC-Stu­die) + zuläs­si­ge Ver­lust-Gestal­tung: Ring­kauf von GmbH-Antei­len + Neu­es FA-Prüf­sche­ma für Spe­sen und Bewir­tungs­kos­ten + BISS

10. KW 2011
Frei­tag, 11.3.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach der aktu­el­len PWC-Stu­die „Fami­li­en­un­ter­neh­men 2010/2011“ sind deut­sche Fami­li­en-Unter­neh­men auf Kon­flikt­fäl­le zwi­schen den Fami­li­en­mit­glie­dern schlecht vor­be­rei­tet. Ledig­lich 40 % der Unter­neh­men haben ein Kon­flikt-Manage­ment z. B. in einer Unter­neh­mens-Char­ta oder als Bestand­teil der Gesell­schafts­ver­trä­ge insti­tu­tio­na­li­siert. Umge­kehrt bedeu­tet das: Bei 6 von 10 Unter­neh­men besteht das Risi­ko, dass sie bei Unge­reimt­hei­ten zwi­schen den Fami­li­en-Mit­glie­dern in eine Ent­schei­dungs­kri­se gezo­gen werden.

Wie schnell so etwas pas­sie­ren kann, belegt allei­ne schon die Sta­tis­tik zu Tren­nun­gen und Schei­dun­gen. Ten­denz: wei­ter stei­gend. Typi­sche Fami­li­en-gepräg­te Kon­flikt­aus­lö­ser in den deut­schen Fami­li­en-Unter­neh­men, die „Zünd­stoff“ ber­gen, sind:

  • unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über die Bewer­tung der Leis­tun­gen der Fami­li­en-Mit­glie­der (25 %),
  • unter­schied­li­che Ein­stel­lung zur Beschäf­ti­gung von Fami­li­en-Mit­glie­dern im Unter­neh­men, z. B. von Kin­dern, Ein­ge­hei­ra­te­ten und deren Ver­wand­te usw. (23 %),
  • unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über die Ver­wen­dung des erwirt­schaf­te­ten Gewinns – also: Aus­schüt­tung oder Reinves­ti­ti­on (20 %),
  • Fra­gen der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Fami­li­en-Mit­glie­dern, die zwar an der GmbH betei­ligt sind, aber außer ihrer Gesell­schaf­ter-Eigen­schaft mit dem Unter­neh­men nichts wei­ter zu tun haben – also typi­sche Infor­ma­ti­ons­pro­ble­me (20 %),
  • unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über die Rol­le der ein­ge­hei­ra­te­ten Fami­li­en-Mit­glie­der (15 %) oder
  • Kon­flik­te über die Höhe der Ver­gü­tung der im Unter­neh­men täti­gen Fami­li­en-Mit­glie­der (12 %).

Dabei steigt die Kon­fikt-Wahr­schein­lich­keit mit der Lebens­dau­er des Unter­neh­mens deut­lich an. Spä­tes­tens mit dem Über­gang der 2. zur 3. Gene­ra­ti­on soll­te des­we­gen zusätz­lich zu den übli­chen ver­trag­li­chen Vor­keh­run­gen ein Kon­flikt-Manage­ment ein­ge­rich­tet wer­den. Dazu kann eine Char­ta für alle Fami­li­en-Mit­glie­der ver­bind­lich gemacht wer­den (ähn­lich: Share­hol­der Agree­ment). Damit wis­sen alle Fami­li­en-Mit­glie­der vor­ab, auf was sie sich ein­las­sen und wel­che Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen dro­hen. So kön­nen die meis­ten  Kon­flik­te bereits im Vor­feld ver­hin­dert wer­den. Mög­lich ist auch die Ein­rich­tung eines sog. Schieds­ge­richts, die Vor­ga­be zur Ein­schal­tung exter­ner Schlich­ter (Media­ti­on) oder die Beru­fung eines Bei­ra­tes, der mit familien­nahen Mit­glie­dern besetzt und mit weit gehen­den Kom­pe­ten­zen aus­ge­stat­tet wird. 

Zulässige Verlust-Gestaltung: Ringverkauf von GmbH-Anteilen 

Ein hoch­in­ter­es­san­tes Urteil kommt jetzt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Es geht um die Zuläs­sig­keit von sog. Ring­ver­käu­fen von GmbH-Antei­len (BFH, Urteil vom 7.12.2010, IX R 40/09). Vor­teil die­ser Gestal­tung: Macht die GmbH Ver­lus­te, kön­nen die­se bereits im Ver­lust­jahr – also sofort – mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten des Unter­neh­mers ver­rech­net wer­den. Und das geht so:

Aus­gangs­la­ge: Meh­re­re Gesell­schaf­ten haben zusam­men eine GmbH gegrün­det, die ver­mö­gens­ver­wal­tend tätig wur­de – im kon­kre­ten Fall kauf­te und ver­kauf­te die GmbH Akti­en. Die Gesell­schaf­ter waren jeweils mit einem GmbH-Anteil von 50.000 € betei­ligt. Im Ver­lust­jahr (Kri­se am Neu­en Markt) muss­te die GmbH enor­me Ver­lus­te hin­neh­men, bedingt aus fal­len­den Aktienkursen.

Das Steu­er-Modell: Dar­auf­hin gestal­te­ten die Gesell­schaf­ter wie folgt: Jeder Gesell­schaf­ter ver­äu­ßer­te sei­ne GmbH-Anteil an einen Mit-Gesell­schaf­ter – und zwar zum Kauf­preis von ledig­lich 7.500 €. Den Ver­lust­be­trag (Anschaf­fungs­kos­ten – Ver­äu­ße­rungs­er­lös) in Höhe von 42.500 € ver­rech­ne­te jeder Gesell­schaf­ter mit ande­ren Ein­künf­ten (gemäß § 17 EStG).

Die Rechts­la­ge: Das Finanz­amt woll­te das nicht mit­ma­chen. Es unter­stellt „Gestal­tungs­miss­brauch“ und erkannt die Ver­lust­ver­rech­nung nicht an. Die Gesell­schaf­ter klag­ten dage­gen vor dem Finanz­ge­richt. In ers­ter Instanz gab das Finanz­ge­richt dem Finanz­amt Recht. Jetzt hat der BFH dazu klar­ge­stellt: Es liegt kein Gestal­tungs­miss­brauch vor. Den Gesell­schaf­tern steht es frei, über Ihre Antei­le zu ver­fü­gen – auch und gera­de dann, wenn die Gesell­schaf­ter eine neue steu­er­li­che Aus­gangs­la­ge schaf­fen wollen.

Fazit: Eine sol­che Gestal­tung ist damit mög­lich. Zwar ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den zukünf­ti­ge ver­gleich­ba­re Fäl­le mit neu­en Begrün­dun­gen kip­pen wol­len. Die Aus­sa­gen des BFH zur Sache sind aber so klar, dass die­se Ver­lust-Gestal­tung wei­ter mög­lich bleibt. Dazu müs­sen Sie aber eini­ge Vor­aus­set­zun­gen einhalten.

Für die Pra­xis: Die Gestal­tung funk­tio­niert steu­er­lich nur unter den Vor­aus­set­zun­gen aus § 17 EStG – also dann, wenn der GmbH-Anteil im Pri­vat­ver­mö­gen Vor­aus­set­zung ist auch, dass der Wert­ver­lust der GmbH-Betei­li­gung nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en ermit­telt wird – er darf also nicht nur vor­über­ge­hend sein, der Wert­ver­lust muss nach objek­ti­ven Bilanz-übli­chen Kri­te­ri­en nach­zu­voll­zie­hen sein. Das ist z. B. der Fall (sie­he oben), wenn der Kurs­ver­fall der Akti­en als dau­er­haft ein­zu­schät­zen ist und die GmbH berech­tigt ist, dar­auf ent­spre­chen­de Abschrei­bun­gen vor­zu­neh­men. Das ist z. B. auch dann mög­lich, wenn in der GmbH Betei­li­gun­gen an ande­ren Unter­neh­men gehal­ten wer­den oder ande­re Ver­mö­gens­an­la­gen mit poten­zi­el­len Wert­ver­lust ver­wal­tet wer­den (Immo­bi­li­en in schlech­ten Lagen), aber auch im Han­del, wenn mit risi­ko­be­haf­te­ten Pro­duk­ten gehan­delt wird (PC, Note­books, Han­dys, iPods usw.) und Ver­lus­te pri­vat ver­rech­net wer­den kön­nen. Um den Steu­er­ef­fekt ins­ge­samt betrags­ge­nau ein­schät­zen zu kön­nen, soll­ten dazu unbe­dingt die Steu­er­be­ra­ter der betei­lig­ten Gesell­schaf­ter gemein­sam planen.

Spesen und Reisekosten: Finanzämter wenden neues Prüf-Schema an 

Laut BFH ist das gene­rel­le Abzugs­ver­bot sog. gemisch­ter Auf­wen­dun­gen nicht zuläs­sig. Jetzt haben die Finanz­äm­ter flä­chen­de­ckend reagiert und neue Vor­ga­ben zur Behand­lung von Spe­sen und Fahrt­kos­ten erar­bei­tet. Die­se wer­den ab sofort bei Spe­sen- und Fahrt­kos­ten­ab­rech­nun­gen umge­setzt (Quel­le: BMF-Schrei­ben vom 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003). Danach gilt:

  • Die Finanz­äm­ter wer­den in der Pra­xis eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel anwen­den. Bei einer pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung von unter 10 % dür­fen die Auf­wen­dun­gen bei der GmbH in vol­lem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.
  • Bezieht der Geschäfts­füh­rer für sei­nen Job Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit, kann gilt das auch für sei­ne Spe­sen. Bei einem Pri­vat­an­teil von bis 10 % kann er den gesam­ten Betrag als Wer­bungs­kos­ten absetzen.
  • Wird die 10 % – Gren­ze über­schrit­ten, teilt das Finanz­amt die Aus­ga­ben auf – in einen abzugs­fä­hi­gen und in den nicht abzugs­fä­hi­gen pri­va­ten Nut­zungs­an­teil. Auf­tei­lungs­kri­te­ri­en sind bei den Spe­sen die Anzahl der bewir­te­ten bzw. unter­ge­brach­ten Personen.

Unver­än­dert bestehen dane­ben die Kür­zungs­vor­schrif­ten z. B. für die Bewir­tung von Geschäfts­freun­den (70 % – Regel) und auch die Wert­gren­zen für die Abzugs­be­schrän­kung von Geschen­ken (35 €).

Für die Pra­xis: Auf­pas­sen müs­sen Sie aber nach wie vor bei gemisch­ten Auf­wen­dun­gen, bei denen eine sog. Dop­pel­mo­ti­va­ti­on vor­liegt. Dann ist es nicht mehr mög­lich, kla­re Abgren­zungs­kri­te­ri­en für die beruf­li­che bzw. die pri­va­te Moti­va­ti­on zu benen­nen. Bei­spiel: Sie fah­ren mit Ihrer Ehe­frau in Urlaub und tref­fen bei die­ser Gele­gen­heit einen Geschäfts­part­ner. Hier wird das Finanz­amt nach wie vor nicht mit­ma­chen, wenn Sie Kos­ten antei­lig anset­zen wol­len. Fazit: Ver­mei­den Sie über­zo­ge­ne „Fäl­le“ – das macht das Finanz­amt miss­trau­isch und führt dazu, dass das Finanz­amt bei ande­ren Sach­ver­hal­ten ganz hin­schaut und ggf. eine Betriebs­prü­fung einleitet.

Gericht untersagt Werbung für Ghostwriter von wissenschaftliche Arbeiten

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düs­sel­dorf darf der als Ghost­wri­ter täti­ge Schrei­ber von wis­sen­schaft­li­chen Arbei­ten nicht damit wer­ben, das der „Markt­füh­rer“ sei. Das ist allei­ne schon des­we­gen unzu­läs­sig, weil er eine ver­bo­te­ne Dienst­leis­tung anbie­tet (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 8.2.2011, I‑20 U 116/10).

Für die Pra­xis: Geklagt hat­te ein ande­rer Ghost­wri­ter – der die Markt­füh­rer­schaft des „Kol­le­gen“ so nicht hin­neh­men woll­te. Nach den neu­es­ten Umstän­den ein bemer­kens­wer­tes Urteil, das wohl Eini­ge auf­schre­cken wird, die ihrer Kar­rie­re mit einer Pro­mo­ti­on einen zusätz­li­chen Kick geben wol­len. Aus dem Urteil: Bei­de Ghost­wri­ter ver­lan­gen für eine sog. „Übungs­ar­beit“ je nach Umfang zwi­schen 10.000 und 20.000 €.

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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