Geschäftsführung in Teilzeit: Neue Rechtsprechung zum Anspruch auf Vergütung + Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (II) + Geschäftsführer-Perspektive: Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit Name in der Zeitung steht … + Digitales: Neues für Logistik und Mobilität + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten März 2020 + Terminsache (I): Erstellung des Jahresabschlusses 2019 + Neues Gesetz: 50 % ‑Quote für Unternehmen des Bundes + Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV
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Der Volkelt-Brief 10/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 6. März 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
für GmbH-Geschäftsführer gibt es viele Möglichkeiten in „Teilzeit” zu arbeiten: Im Konzern bei zusätzlicher Geschäftsführer-Tätigkeit für eine der Tochtergesellschaften, als Gesellschafter-Geschäftsführer in mehreren GmbHs oder in offizieller Teilzeit für die Kinderbetreuung oder die Familienplanung.
Frage: Wie wird das Gehalt dann korrekt berechnet? So, dass die weiter in Vollzeit tätigen Geschäftsführer sich nicht beschweren können (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) oder dass das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann. Dazu gibt es jetzt ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dort heißt es sinngemäß: „Eine nicht vollschichtige Geschäftsführer-Tätigkeit ist nicht anhand des Quotenanteils der Arbeitstage, sondern aufgrund eines weniger weit reichenden prozentualen Abschlags vom Gehalt des Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers zu bestimmen” (OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17, rechtskräftig).
Im Klartext: Wer nur zu 50 % tätig ist, muss sich nicht mit dem halben Gehalt zufrieden geben. Er hat – wegen seiner weiterhin komplexen Tätigkeit und Verantwortung – Anspruch auf einen Aufschlag, z. B. auf 60 % des vollen Gehalts. Das ist dann Verhandlungssache. Die Richter des OLG Hamm gehen sogar noch weiter: Beschließen die Gesellschafter dem Geschäftsführer in Teilzeit das Gehalt zu stark zu kürzen, dann kann der betroffene Geschäftsführer gegen diesen Beschluss klagen – wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (II)
Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Compliance im Unternehmen. Sie müssen „Recht und Gesetz“ korrekt umsetzen und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Gerade im GmbH-Recht ist hier vieles in Bewegung. Wir haben wichtige Neuerungen aus 2019 in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
GmbH/Steuern
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Neue Vorgaben für die steuerliche Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass mit der Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetzliche Grundlage für seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF)hat in der Zwischenzeit die Vorschriften zu den nachträglichen Anschaffungskosten an die aktuelle BFH-Rechtsprechung entsprechend angepasst. |
BMF-Schreiben v. 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001 bzw. BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15 |
Geschäftsführer/Firmenwagen: Überlässt die GmbH Ihnen als Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung, dann muss der private Nutzungsvorteil für jedes Fahrzeug versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies für die Anwendung der 1%-Methode so entschieden. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäftsführer den privaten Steuervorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt. Wird der Wagen ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, entfällt die Versteuerung. Aber: Das müssen Sie belegen können. |
BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18 |
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Geschäftsführer Gestaltungen |
Senior-Geschäftsführer darf dazuverdienen: Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann dem aus Altergründen abberufenen Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt wird, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern. |
FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K |
Zeitwertkonto für den (Minderheits-Gesellschafter-) Geschäftsführer: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die kürzlich geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steuerlichen Zulässigkeit eines Zeitwertkontos für (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH, die nicht oder nicht beherrschend an der GmbH beteiligt sind, offiziell bestätigt. Damit sind die Vorgaben des BMF für alle Finanzämter bindend. Für diese Geschäftsführer kann damit ein Zeitwertkonto mit steuerlicher Wirkung eingerichtet werden. |
BMF-Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 bzw. BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16 |
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Geschäftsführer-Perspektive: Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit Name in der Zeitung steht …
Wenn es gut läuft, ist es durchaus schon einmal eine Ehre, wenn man/frau ihren namentlich in der regionalen Zeitung gewürdigt wird. Weniger erfreulich, wenn es Kritik hagelt oder das Unternehmen an den Pranger gestellt wird. Da hilft nur beste PR. Durchaus diskutabel ist allerdings, wenn Sie als Geschäftsführer/in in Ihrer Zeitung nachlesen können/müssen, wieviel Sie verdienen. So wie jetzt die Geschäftsführer der größten Unternehmen mit Landes-Beteiligung in Baden-Württemberg. Etwa Frank M vom Energieversorger EnBW. Der erhält stolze 3,01 Mio. EUR. Oder Rainer N., Vorstandschef der Landesbank Baden-Württemberg, der „mehr als 2 Mio. EUR” verdient. Auch der Chef des staatlichen Bierbrauers Rothaus ist vermerkt: Christian R. verdiente 387.580 EUR im abgelaufenen Geschäftsjahr. Solange es nur die Vertreter der Vermögensverwaltungs-Gesellschaften sind, die so gebrieft bei Ihnen vorstellig werden, sollte das noch zu machen sein. Schwieriger dürfte es allerdings werden, wenn die Vertreter der OK vor der Tür stehen. Transparenz: JA. Aber nur da, wo es Sinn macht. U. E. genügt es, wenn die Summe der Vorstands- bzw. Geschäftsführer-Bezüge ohne Namensnennung öffentlich wird. Mit freundlichen Grüßen.
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Digitales: Neues für Logistik und Mobilität
Sobald ein StartUp in die Erfolgsspur einbiegt und in die nächste Finanzierungsrunde muss, ist Schluss mit lustig. Spätestens dann werden die Größen der Branchen hellhörig und machen Beteiligungsangebote, denen selbst die ehrgeizigsten und nach Unabhängigkeit strebenden Gründer kaum widerstehen. So wie jetzt bei der Volocopter GmbH. Der Logistik-Primus DB Schenker wird sich an dem Bruchsaler Flugtaxi-Unternehmen beteiligen. Volocopter entwickelt autonom fliegende Ultraleicht-Fluggeräte für den Passagier- und Frachttransport. Schenker finanziert insgesamt 89 Mio. EUR. Die Mittel fließen in die Zertifizierung des Prototyps VoloCity, die Einstellung weiterer Branchenexperten und die Entwicklung einer VoloDrone der zweiten Generation, um die Kommerzialisierung des Schwerlastdrohnenprodukts zu gewährleisten. Bislang hat Volocopter eine Gesamtfinanzierung von 122 Mio. EUR aufgenommen.
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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten März 2020
Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) diagnostiziert im Handelsblatt-Interview den Zustand der deutschen Gesellschaft als „Erschöpfung einer Wohlstandsgesellschaft”. Auch der Wirtschaft fehlen die Impulse – Mehr noch: Den Märkten fehlt Phantasie und der Wirtschaftspolitik Strategien.
Betrifft … |
Trend |
Stimmungsschwankungen |
Allen Unkenrufen zum Trotz: Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich leicht aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Februar auf 96,1 Punkte gestiegen, nach 96,0 Punkten (Saisonbereinigt korrigiert) im Januar. Zwar schätzten die Unternehmen ihre Lage etwas schlechter ein. Dennoch blicken sie weniger pessimistisch auf die kommenden sechs Monate. Die deutsche Wirtschaft scheint von der Entwicklung rund um das Corona-Virus (noch) unbeeindruckt. Die Umfrageergebnisse und andere Indikatoren deuten auf ein Wirtschaftswachstum von 0,2 % im ersten Quartal hin. |
Finanzinvestitionen |
94 % der Beteiligungsmanager halten die Bewertung mittelständischer Firmen in Deutschland für – völlig – überbewertet. Begründung: Die niedrigen Zinsen werden in die Verkaufspreise der Unternehmen einkalkuliert. Folge: Es ist davon auszugehen, dass sich die hohen Preise und der harte Wettbewerb um Firmen so auswirken werden, dass in 2020 deutlich weniger Geld in Finanzinvestitionen (Mergers & Akquisitions) fließen wird (Quelle: Studie der Roland Berger Unternehmensberatung). |
Börse |
Das lange (Allzeit-) Hoch (13,786) des Deutschen Aktienindex (DAX) musste jetzt eine erste (schwere) Delle hinnehmen. Am Rosenmontag gab es zeitweise einen Absturz um 3,5 % oder um 466 Punkte. Die Finanzmärkte zeigen Wirkung. |
Gold |
Die Dauerniedrigzinsen sorgen für eine stetige Nachfrage nach Gold. Der Preis für ein Gramm liegt derzeit bei +/- 50 EUR. ACHTUNG: Jetzt wurde bekannt, dass die Barren des – unterdessen insolventen – Edelmetallhändlers PIM Gold GmbH weniger wiegen als in den Verkaufsprospekten bzw. auf den Barren angegeben. |
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Terminsache (I): Erstellung des Jahresabschlusses 2019
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2019 bis zum 31.3.2020 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2020 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2019 offen legen müssen und dazu den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses.
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Neues Gesetz: 50 % ‑Quote für Unternehmen des Bundes
In den 24 wichtigsten Bundesunternehmen – zum Teil in der Rechtsform GmbH – soll es nach den Plänen von Familienministerin Franziska Giffey und Bildungsministerin Christine Lambrecht (beide SPD) bei der Besetzung der Geschäftsleitung (Vorstand bzw. Geschäftsführung)eine 50:50 Parität von Frauen und Männern geben. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Vorbereitung.
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Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2019 müssen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen.
Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief