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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 02/2020

Der Fall „Belu­ga”: Immer mehr Haft­stra­fen gegen ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die neu­en offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Steu­ern rauf, Steu­ern run­ter + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Das Dach der Zukunft Inter­net-Auf­tritt: Machen Sie die Web­sites Ihrer GmbH abmahn­fest + Büro­kra­tie: Exper­ten für eine neue Steu­er­po­li­tik Mit­ar­bei­ter: Mehr Zeit für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Kei­ne vor­schnel­le Fahr­ten­buch­auf­la­ge + GF-Haf­tung: Untreue-Vor­wurf muss kon­kret belegt sein

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Frei­burg, 10. Janu­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

zusätz­li­che Umsät­ze – und damit ein bes­se­res Stan­ding bei der Finan­zie­rung – las­sen sich z. B. mit offe­nen Rech­nun­gen aus­wei­sen. Steht dem kei­ne ech­te Leis­tung gegen­über han­delt es sich um eine sog. Schein­rech­nung. Dass das lan­ge unbe­merkt blei­ben kann, wis­sen wir aus dem Fall „Flow­tex”. Das Ende ist bekannt und unter­des­sen ver­film­te Wirtschaftsgeschichte.

Mit dem Fall „Belu­ga” – dabei geht es um die Belu­ga Ship­ping GmbH und deren Grün­der und Ex-Geschäfts­füh­rer Niels Stol­berg – wur­de jetzt ein wei­te­res Ver­fah­ren um Schein­rech­nun­gen, fal­sche Kre­dit­an­ga­ben und geschön­te Bilan­zen vor dem Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abge­schlos­sen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zen­tra­ler Vor­wurf: Unzu­tref­fen­de Anga­ben über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH und der ver­bun­de­nen Unter­neh­men. Damit setzt der BGH eine kla­re Mar­ke, nach der sol­che Vor­ge­hen juris­tisch beur­teilt wer­den. Das Urteil: Wegen Kre­dit­be­trugs in 18 Fäl­len, unrich­ti­ger Dar­stel­lung der Ver­hält­nis­se im Jah­res­ab­schluss und im Kon­zern­ab­schluss und wegen Untreue in zwei Fäl­len ist der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt – rechtskräftig.

Nach­voll­zieh­bar ist, dass der Druck auf die Geschäfts­füh­rung enorm wird, wenn die Drei­wo­chen­frist zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags erst ein­mal ver­stri­chen ist, z. B. weil das Rin­gen um eine Sanie­rung fehl­ge­schla­gen ist. Aller­dings muss man sich dann im Kla­ren dar­über sein, „dass dann der zuläs­si­ge Rechts­rah­men über­schrit­ten ist”. Dann kann (und darf) die Lösung nur noch dar­in bestehen, den Insol­venz­an­trag umge­hend und unter Dar­le­gung und Auf­de­ckung aller Umstän­de nachzuholen.

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Geschäftsführer-Gehalt: Die neuen offiziellen Vergleichszahlen 

Hand­werks­zeug des Betriebs­prü­fers zur Über­prü­fung des steu­er­lich ange­mes­se­nen GmbH-Geschäfts­füh­rer-Gehalts sind die sog. „Karls­ru­her Tabel­len”, zuletzt offi­zi­ell ver­öf­fent­licht in 2009 (vgl. dazu zuletzt Nr. 9/2010, zur Fas­sung aus 2009). Seit­her wur­den die dort vor­ge­ge­be­nen Wer­te jähr­lich mit 3 % hoch­ge­rech­net. Auf unse­re Nach­fra­ge hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on (OFD) Karls­ru­he uns die aktua­li­sier­ten und jetzt prak­ti­zier­ten Tabel­len zukom­men las­sen. Nach den Wer­ten die­ser Tabel­len wer­den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter seit dem Geschäfts­jahr 2017 geprüft. Beson­der­heit: „Für die Jah­re ab 2018 erfolgt kei­ne pau­scha­le Erhö­hung mehr” – so der ein­deu­ti­ge Hin­weis im Schrei­ben der OFD. Die­se Zah­len sind damit auch die Ori­en­tie­rungs­grö­ße für die Betriebs­prü­fung für Gehalts­zah­lun­gen in 2018/2019 und wohl auch in 2020. Hier die aktua­li­sier­ten Zahlenwerte:

Sektor/ Bran­che Umsatz bis 2,5 Mio. € und bis zu 20 Mit­ar­bei­ter (gerun­det) Umsatz 2,5 bis 5,0 Mio. € und 20 bis 50 Mit­ar­bei­ter (gerun­det) Umsatz 5 bis 25 Mio. € und 51 bis 100 Mit­ar­bei­ter (gerun­det) Umsatz 25 bis 50 Mio. € und 101 bis 500 Mit­ar­bei­ter (gerun­det)
Indus­trie 170.000 bis 220.000 € 214.000 bis 284.000 € 271.000 bis 314.000 € 337.000 bis 533.000 €
Groß­han­del 194.000 bis 239.000 € 209.000 bis 286.000 € 239.000 bis 310.000 € 314.000 bis 544.000 €
Ein­zel­han­del 148.000 bis 183.000 € 158.000 bis 212.000 € 212.000 bis 257.000 € 256.000 bis 531.000 €
Freie Beru­fe 192.000 bis 275.000 € 279.000 bis 329.000 € 326.000 bis 393.000 € 337.000  bis 578.000 €
Sons­ti­ge 164.000 bis 220.000 € 227.000 bis 278.000 € 257.000 bis 320.000 € 292.000 bis 555.000 €
Hand­werk 123.000 bis 175.000 € 164.000  bis 231.000 € 222.000 bis 286.000 € 248.000 bis 440.000 €

Quel­le: Mit­tei­lung der OFD Karls­ru­he vom 16.12.2019 St 223. Ab 2018 kei­ne pau­scha­le Erhö­hung mehr (bis dahin: 3 % pro Jahr)

Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen, deren Jah­res-Gesamt­ge­halt inner­halb der in der Tabel­le auf­ge­führ­ten Band­brei­ten liegt, kön­nen davon aus­ge­hen, dass der Betriebs­prü­fer das Gehalt wei­ter­hin als „ange­mes­sen” bewer­ten wird. Nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass bei Gehäl­tern am obe­ren Rand zusätz­li­che Prüf­kri­te­ri­en ange­legt wer­den. Also z. B.: Ver­bleibt der GmbH ein ange­mes­se­ner Gewinn? Wie viel ver­die­nen ver­gleich­ba­re Unter­neh­men in der Umge­bung? Liegt Ihr Gehalt über den Höchst­wer­ten, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Ihr Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung bean­stan­det wird. gehen Sie davon aus, dass jeder Betriebs­prü­fer sei­ne eige­ne Vor­stel­lung davon hat, wie er die geprüf­te GmbH – also Ihre GmbH – ein­stuft, wel­ches Gesamt­bild sich der Prü­fer von Ihrer GmbH als Steu­er­ob­jekt macht. Sie kön­nen aber auch davon aus­ge­hen, dass die von den Finanz­be­hör­den ermit­tel­ten Zah­len­wer­te nicht die sind, die im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren durch­ge­setzt werden.

Im Ein­zel­fall ist eine Über­schrei­tung der genann­ten Gehalts­be­trä­ge noch kein Grund klein bei­zu­ge­ben. Gericht­lich aner­kannt sind auch die Zah­len der BBE-Media zur Höhe der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen. Gibt es Abwei­chun­gen, sind Sie also gut bera­ten, zunächst zusätz­li­che Ver­gleichs­zah­len ein­zu­ho­len. Zei­gen die BBE-Ver­gleichs­wer­te eben­falls eine „zu hohe” Ver­gü­tung, sind Sie gut bera­ten, zunächst mit dem Betriebs­prü­fer zu „ver­han­deln” – bevor Sie nachgeben.

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Geschäftsführer-Perspektive: Steuern rauf, Steuern runter 

Rech­te Tasche, lin­ke Tasche. So nennt man die Poli­tik der Umver­tei­lung. Der Staat nimmt und ver­gibt. In ihrer Reinst­form betrifft das ein und den glei­chen Men­schen. Im Zusam­men­hang hier: Den Unter­neh­mer. Zum Bei­spiel, indem eine Rei­chen­steu­er ein­ge­führt wird. Auf der ande­ren Sei­te sol­len – so jetzt auch die neue SPD-Füh­rung – die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men ver­bes­sert wer­den. Wir nen­nen das: Milch­mäd­chen­rech­nung. Der volks­wirt­schaft­li­che Effekt einer sol­chen Wirt­schafts- und Steu­er­po­li­tik ist höchs­tens Augen­wi­sche­rei und ver­kennt die Tat­sa­che, dass die Aus­sicht aufs Geld­ver­die­nen eine der Trieb­kräf­te die­ser Wirt­schafts­ord­nung ist (und hof­fent­lich auch bleibt). Apro­pos: Man könn­te auch am ande­ren Ende der volks­wirt­schaft­li­chen Kräf­te ein­grei­fen. Etwa mit einer – lan­ge dis­ku­tier­ten und nie ernst­haft ver­folg­ten – Finanz­trans­ak­ti­ons­steu­er. Aller­dings: Der jüngs­te Vor­schlag aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit einem Steu­er­satz von 0,1 % auf die Bemes­sungs­grund­la­ge wur­de von kei­nem der Akteu­re – den Par­tei­en oder den euro­päi­schen Regie­run­gen – wirk­lich ernst­haft dis­ku­tiert. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Büro­kra­tie­kos­ten Der Bei­trags­satz zur Arbeits­för­de­rung (Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) wird ab dem 1.1.2020 befris­tet bis zum Ende des Jah­res 2022 um wei­te­re 0,1 % auf 2,4 % mit­tels Rechts­ver­ord­nung (Bei­trags­satz­ver­ord­nung) gesenkt. Wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert gezahlt, kann das aller­dings schnel­len Hand­lungs­be­darf sei­tens der BA not­wen­dig machen. Kurz­ar­bei­ter­geld für mit­tel­gro­ße und klei­ne­re Unter­neh­men:           Prü­fen Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Inan­spruch­nah­me (vgl. dazu Nr. 41/2019)

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Digitales: Das Dach der Zukunft 

Das Dach der Zukunft wird mit Solar-Zie­geln gedeckt. Jeder Zie­gel leis­tet dabei drei­er­lei: Zum einen bie­tet das Mate­ri­al bes­te Wär­me­iso­lie­rung. Jeder Zie­gel spei­chert Wär­me, mit der das gan­ze Haus beheizt wird und jeder Zie­gel pro­du­ziert Strom, der ver­braucht oder ins Netz ein­ge­speist wer­den kann. Pro­blem bis­her: Statt 20 Modu­len, die mit den her­kömm­li­chen Solar­zel­len ver­bun­den wer­den, müs­sen alle Zie­gel und damit über 600 Schnitt­stel­len mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den. Die Tes­la-Ger­ma­ny GmbH hat die damit ver­bun­de­nen Pro­ble­me bis­her noch nicht feh­ler­frei und dau­er­haft lösen kön­nen und die gute Idee somit noch nicht zu einem Erfolgs­mo­dell machen kön­nen. Aber: Inzwi­schen ist es dem nord­deut­schen Unter­neh­mer Bar­key Bay­er gelun­gen, einen brauch­ba­ren Pro­to­ty­pen zu ent­wi­ckeln und in die Pro­duk­ti­on zu brin­gen. Noch in die­sem Jahr soll die Pro­duk­ti­on des Start­Ups Sol­teQ im Ems­land auto­ma­ti­siert wer­den. Ziel: Dann sol­len jähr­lich 3 Mio. Dach­schin­deln pro­du­ziert wer­den. Die wei­te­ren Aus­sich­ten: In Deutsch­land gibt es bis­lang gera­de ein­mal 1.000 Dächer, die mit Solar­zie­geln der Fa. Sol­teQ betrie­ben wer­den. Gleich­zei­tig wird Sol­teQ deutsch­land­weit 25 Aus­bil­dungs­zen­tren für Dach­de­cker­be­trie­be ein­rich­ten  – mit denen die zukunfts­wei­sen­de Tech­no­lo­gie flä­chen­de­ckend ver­mark­tet wird. Die Finan­zie­rung ist gesi­chert und ver­spricht einen „Mas­sen­markt” mit Nachhaltigkeitseffekt.

In den zulas­sungs­pflich­ti­gen Beru­fen gemäß Anla­ge zur Hand­werks­ord­nung ist ein Meis­ter­ti­tel Vor­aus­set­zung für die Grün­dung eines ent­spre­chen­den Betrie­bes – das gilt auch für Dach­de­cker­be­trie­be und das wird auch wei­ter­hin so blei­ben. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen Hand­wer­ker GmbH sind Sie gut bera­ten, wenn Sie den Markt im Auge behal­ten und sich früh­zei­tig mit den not­wen­di­gen neu­en Arbeits­tech­ni­ken ver­traut machen – Vor­sprung durch Wei­ter­qua­li­fi­ka­ti­on der Montage-Teams.

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Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest 

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem kom­ple­xe­ren Inter­net-Auf­tritt (Shop-Funk­ti­on, Links bzw. Ver­wei­se auf ande­re Inter­net-Sei­ten) müs­sen Sie ein  Urteil des Land­ge­richts (LG) Ham­burg beach­ten und ggf. Maß­nah­men ergrei­fen. Danach gilt: Ver­lin­ken Sie inner­halb der Inter­net-Sei­ten Ihrer GmbH auf Web­sei­ten, die unzu­läs­si­ger­wei­se urhe­ber­rechts­ge­schütz­te Daten (z. B. Bil­der) ent­hal­ten, dann kann Ihre GmbH für die­se Urhe­ber­rechts­ver­let­zung (kos­ten­pflich­tig) abge­mahnt wer­den (Quel­le: so zuletzt LG Ham­burg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Uner­heb­lich ist, ob Sie von der Urhe­ber­rechts­ver­let­zung wuss­ten oder nicht.

Das LG Ham­burg bezieht sich dabei auf ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Ach­tung: Auch wenn die­se Rechts­la­ge von der deut­schen Jus­tiz fun­da­men­tal kri­ti­siert wird, ist bis auf wei­te­res davon aus­zu­ge­hen, dass auch ande­re deut­sche Gerich­te so ent­schei­den wer­den (müs­sen). Ver­an­las­sen Sie eine ent­spre­chen­de Wei­sung an die/den IT/In­ter­net-Ver­ant­wort­li­chen. Im Zwei­fel soll­ten ent­spre­chen­de Links ent­fernt werden.

Wie immer wird auch die­ses Abmahn-Urteil die übli­chen Ver­däch­ti­gen (Abmahn-Anwäl­te) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach sol­chen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net auf gewerb­li­chen Web­sites suchen wer­den. Prü­fen Sie also Ihre Web­sites auf kri­ti­sche Ver­lin­kun­gen. Dabei gilt: Weni­ger ist bes­ser. Bei der Ver­lin­kung auf You­tube-Sei­ten wer­den Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen in der Regel ange­zeigt bzw. gleich unter­bun­den, so dass Sie hier eini­ger­ma­ßen auf der siche­ren Sei­te sind.

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Bürokratie: Experten für eine neue Steuerpolitik

Jetzt hat sich auch der Vor­sit­zen­de der Wirt­schafts­wai­sen Chris­toph Schmidt für eine umfas­sen­de Reform der Unter­neh­mens­steu­ern aus­ge­spro­chen. Dabei muss es dar­um gehen, die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deut­schen Unter­neh­men nach­hal­tig zu ver­bes­sern. Wört­lich führt Schmidt aus: „Der Steu­er­wett­be­werb hat sich durch die US-Steu­er­re­form defi­ni­tiv ver­schärft. Das soll­te die Bun­des­re­gie­rung end­lich ernst neh­men. Eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form und eine kom­plet­te Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wären sinn­voll” (Quel­le: Han­dels­blatt-Inter­view vom 30.12.2019).

Zwar haben SPD und CDU zuletzt die Bereit­schaft erken­nen las­sen, das Pro­jekt „Unter­neh­mens­steu­er­re­form” erneut auf die Agen­da zu set­zen. Aller­dings sind die kon­kre­ten Vor­stel­lun­gen dazu so grund­sätz­lich ver­schie­den (Finan­zie­rung durch eine neue Ver­mö­gens­steu­er), dass es der­zeit nicht mög­lich ist, poli­ti­sche Mehr­hei­ten für ein sol­ches Unter­fan­gen zu organisieren.

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Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage

Ver­säumt der Arbeit­neh­mer die 6‑Monatsfrist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge (§ 5 KSchG), ist das Ver­fah­ren für den Arbeit­ge­ber noch nicht aus­ge­stan­den. Ist das Arbeits­ge­richt der Ansicht, dass „in der Sache ent­schie­den wer­den muss”, wird die Kla­ge auch noch ver­spä­tet ange­nom­men bzw. ver­han­delt. Wie lan­ge die Ver­zö­ge­rung dau­ern darf, wur­de nicht ent­schie­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt wird abschlie­ßend ent­schei­den. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Lau­fen­den (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).

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Geschäftsführer unterwegs: Keine vorschnelle Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahr­zeug­hal­ter mit, dass nicht er, son­dern einer sei­ner bei­den Zwil­lings­söh­ne einen Geschwin­dig­keits­ver­stoß mit sei­nem Fahr­zeug began­gen habe, und macht er ansons­ten von sei­nem Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch, darf die Buß­geld­be­hör­de das Ver­fah­ren nicht vor­schnell ein­stel­len und dem Hal­ter die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs auf­er­legt wer­den. Die Behör­de muss zunächst die Söh­ne des Hal­ters dazu befra­gen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz gab einer ent­spre­chen­den Kla­ge statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19).

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GF-Haftung: Untreue-Vorwürfe muss konkret belegt sein

Nicht jede unzu­läs­si­ge Ver­min­de­rung des GmbH-Ver­mö­gens durch Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­men erfüllt den Tat­be­stand der Untreue. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer aktu­el­len Ent­schei­dung gegen die Geschäfts­füh­rer einer Mas­siv­haus-GmbH: „Eine Ver­mö­gens­min­de­rung ist nach dem Prin­zip der Gesamt­sal­die­rung fest­zu­stel­len. Maß­geb­lich ist der Ver­gleich der Ver­mö­gens­wer­te unmit­tel­bar vor und nach der pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens­wei­se zu Las­ten des GmbH-Ver­mö­gens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).

Damit stellt der BGH klar, dass es für die Ermitt­lung des ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­scha­dens nicht aus­reicht, fik­ti­ve Rech­nun­gen anzu­stel­len oder eine wirt­schaft­li­che Kri­se zu dia­gnos­ti­zie­ren. Der Ver­mö­gens­scha­den muss „tat­säch­lich” ent­stan­den sein, zu einer nicht nur rech­ne­ri­schen son­dern fak­ti­schen Redu­zie­rung des Ver­mö­gens geführt haben. Ach­tung: In der ers­ten Instanz wird oft vor­schnell aus „Untreue” ent­schie­den. Es lohnt, den Ein­zel­fall genau zu prü­fen und recht­li­che Maß­nah­men abzuwägen

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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