Der Fall „Beluga”: Immer mehr Haftstrafen gegen verantwortliche Geschäftsführer + Geschäftsführer-Gehalt: Die neuen offiziellen Vergleichszahlen + Geschäftsführer-Perspektive: Steuern rauf, Steuern runter + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Das Dach der Zukunft + Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest + Bürokratie: Experten für eine neue Steuerpolitik + Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage + Geschäftsführer unterwegs: Keine vorschnelle Fahrtenbuchauflage + GF-Haftung: Untreue-Vorwurf muss konkret belegt sein
.
.
Der Volkelt-Brief 02/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 10. Januar 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
zusätzliche Umsätze – und damit ein besseres Standing bei der Finanzierung – lassen sich z. B. mit offenen Rechnungen ausweisen. Steht dem keine echte Leistung gegenüber handelt es sich um eine sog. Scheinrechnung. Dass das lange unbemerkt bleiben kann, wissen wir aus dem Fall „Flowtex”. Das Ende ist bekannt und unterdessen verfilmte Wirtschaftsgeschichte.
Mit dem Fall „Beluga” – dabei geht es um die Beluga Shipping GmbH und deren Gründer und Ex-Geschäftsführer Niels Stolberg – wurde jetzt ein weiteres Verfahren um Scheinrechnungen, falsche Kreditangaben und geschönte Bilanzen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) abgeschlossen (BGH, Urteil v. 14.11.2019, 5 StR 76/19). Zentraler Vorwurf: Unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Situation der GmbH und der verbundenen Unternehmen. Damit setzt der BGH eine klare Marke, nach der solche Vorgehen juristisch beurteilt werden. Das Urteil: Wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss und wegen Untreue in zwei Fällen ist der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt – rechtskräftig.
.
Geschäftsführer-Gehalt: Die neuen offiziellen Vergleichszahlen
Handwerkszeug des Betriebsprüfers zur Überprüfung des steuerlich angemessenen GmbH-Geschäftsführer-Gehalts sind die sog. „Karlsruher Tabellen”, zuletzt offiziell veröffentlicht in 2009 (vgl. dazu zuletzt Nr. 9/2010, zur Fassung aus 2009). Seither wurden die dort vorgegebenen Werte jährlich mit 3 % hochgerechnet. Auf unsere Nachfrage hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe uns die aktualisierten und jetzt praktizierten Tabellen zukommen lassen. Nach den Werten dieser Tabellen werden Geschäftsführer-Gehälter seit dem Geschäftsjahr 2017 geprüft. Besonderheit: „Für die Jahre ab 2018 erfolgt keine pauschale Erhöhung mehr” – so der eindeutige Hinweis im Schreiben der OFD. Diese Zahlen sind damit auch die Orientierungsgröße für die Betriebsprüfung für Gehaltszahlungen in 2018/2019 und wohl auch in 2020. Hier die aktualisierten Zahlenwerte:
Sektor/ Branche | Umsatz bis 2,5 Mio. € und bis zu 20 Mitarbeiter (gerundet) | Umsatz 2,5 bis 5,0 Mio. € und 20 bis 50 Mitarbeiter (gerundet) | Umsatz 5 bis 25 Mio. € und 51 bis 100 Mitarbeiter (gerundet) | Umsatz 25 bis 50 Mio. € und 101 bis 500 Mitarbeiter (gerundet) |
Industrie | 170.000 bis 220.000 € | 214.000 bis 284.000 € | 271.000 bis 314.000 € | 337.000 bis 533.000 € |
Großhandel | 194.000 bis 239.000 € | 209.000 bis 286.000 € | 239.000 bis 310.000 € | 314.000 bis 544.000 € |
Einzelhandel | 148.000 bis 183.000 € | 158.000 bis 212.000 € | 212.000 bis 257.000 € | 256.000 bis 531.000 € |
Freie Berufe | 192.000 bis 275.000 € | 279.000 bis 329.000 € | 326.000 bis 393.000 € | 337.000 bis 578.000 € |
Sonstige | 164.000 bis 220.000 € | 227.000 bis 278.000 € | 257.000 bis 320.000 € | 292.000 bis 555.000 € |
Handwerk | 123.000 bis 175.000 € | 164.000 bis 231.000 € | 222.000 bis 286.000 € | 248.000 bis 440.000 € |
Quelle: Mitteilung der OFD Karlsruhe vom 16.12.2019 St 223. Ab 2018 keine pauschale Erhöhung mehr (bis dahin: 3 % pro Jahr)
Geschäftsführer-Kollegen/Innen, deren Jahres-Gesamtgehalt innerhalb der in der Tabelle aufgeführten Bandbreiten liegt, können davon ausgehen, dass der Betriebsprüfer das Gehalt weiterhin als „angemessen” bewerten wird. Nicht auszuschließen ist, dass bei Gehältern am oberen Rand zusätzliche Prüfkriterien angelegt werden. Also z. B.: Verbleibt der GmbH ein angemessener Gewinn? Wie viel verdienen vergleichbare Unternehmen in der Umgebung? Liegt Ihr Gehalt über den Höchstwerten, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihr Gehalt bei der nächsten Betriebsprüfung beanstandet wird. gehen Sie davon aus, dass jeder Betriebsprüfer seine eigene Vorstellung davon hat, wie er die geprüfte GmbH – also Ihre GmbH – einstuft, welches Gesamtbild sich der Prüfer von Ihrer GmbH als Steuerobjekt macht. Sie können aber auch davon ausgehen, dass die von den Finanzbehörden ermittelten Zahlenwerte nicht die sind, die im finanzgerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
.
Geschäftsführer-Perspektive: Steuern rauf, Steuern runter
Rechte Tasche, linke Tasche. So nennt man die Politik der Umverteilung. Der Staat nimmt und vergibt. In ihrer Reinstform betrifft das ein und den gleichen Menschen. Im Zusammenhang hier: Den Unternehmer. Zum Beispiel, indem eine Reichensteuer eingeführt wird. Auf der anderen Seite sollen – so jetzt auch die neue SPD-Führung – die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden. Wir nennen das: Milchmädchenrechnung. Der volkswirtschaftliche Effekt einer solchen Wirtschafts- und Steuerpolitik ist höchstens Augenwischerei und verkennt die Tatsache, dass die Aussicht aufs Geldverdienen eine der Triebkräfte dieser Wirtschaftsordnung ist (und hoffentlich auch bleibt). Apropos: Man könnte auch am anderen Ende der volkswirtschaftlichen Kräfte eingreifen. Etwa mit einer – lange diskutierten und nie ernsthaft verfolgten – Finanztransaktionssteuer. Allerdings: Der jüngste Vorschlag aus dem Bundesfinanzministerium mit einem Steuersatz von 0,1 % auf die Bemessungsgrundlage wurde von keinem der Akteure – den Parteien oder den europäischen Regierungen – wirklich ernsthaft diskutiert. Mit freundlichen Grüßen.
.
Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Bürokratiekosten | Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab dem 1.1.2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 % auf 2,4 % mittels Rechtsverordnung (Beitragssatzverordnung) gesenkt. Wird das Kurzarbeitergeld verlängert gezahlt, kann das allerdings schnellen Handlungsbedarf seitens der BA notwendig machen. | Kurzarbeitergeld für mittelgroße und kleinere Unternehmen: Prüfen Sie die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme (vgl. dazu Nr. 41/2019) |
.
Digitales: Das Dach der Zukunft
Das Dach der Zukunft wird mit Solar-Ziegeln gedeckt. Jeder Ziegel leistet dabei dreierlei: Zum einen bietet das Material beste Wärmeisolierung. Jeder Ziegel speichert Wärme, mit der das ganze Haus beheizt wird und jeder Ziegel produziert Strom, der verbraucht oder ins Netz eingespeist werden kann. Problem bisher: Statt 20 Modulen, die mit den herkömmlichen Solarzellen verbunden werden, müssen alle Ziegel und damit über 600 Schnittstellen miteinander verbunden werden. Die Tesla-Germany GmbH hat die damit verbundenen Probleme bisher noch nicht fehlerfrei und dauerhaft lösen können und die gute Idee somit noch nicht zu einem Erfolgsmodell machen können. Aber: Inzwischen ist es dem norddeutschen Unternehmer Barkey Bayer gelungen, einen brauchbaren Prototypen zu entwickeln und in die Produktion zu bringen. Noch in diesem Jahr soll die Produktion des StartUps SolteQ im Emsland automatisiert werden. Ziel: Dann sollen jährlich 3 Mio. Dachschindeln produziert werden. Die weiteren Aussichten: In Deutschland gibt es bislang gerade einmal 1.000 Dächer, die mit Solarziegeln der Fa. SolteQ betrieben werden. Gleichzeitig wird SolteQ deutschlandweit 25 Ausbildungszentren für Dachdeckerbetriebe einrichten – mit denen die zukunftsweisende Technologie flächendeckend vermarktet wird. Die Finanzierung ist gesichert und verspricht einen „Massenmarkt” mit Nachhaltigkeitseffekt.
.
Internet-Auftritt: Machen Sie die Websites Ihrer GmbH abmahnfest
Als Geschäftsführer einer GmbH mit einem komplexeren Internet-Auftritt (Shop-Funktion, Links bzw. Verweise auf andere Internet-Seiten) müssen Sie ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg beachten und ggf. Maßnahmen ergreifen. Danach gilt: Verlinken Sie innerhalb der Internet-Seiten Ihrer GmbH auf Webseiten, die unzulässigerweise urheberrechtsgeschützte Daten (z. B. Bilder) enthalten, dann kann Ihre GmbH für diese Urheberrechtsverletzung (kostenpflichtig) abgemahnt werden (Quelle: so zuletzt LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Unerheblich ist, ob Sie von der Urheberrechtsverletzung wussten oder nicht.
Das LG Hamburg bezieht sich dabei auf ein höchstrichterliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Achtung: Auch wenn diese Rechtslage von der deutschen Justiz fundamental kritisiert wird, ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch andere deutsche Gerichte so entscheiden werden (müssen). Veranlassen Sie eine entsprechende Weisung an die/den IT/Internet-Verantwortlichen. Im Zweifel sollten entsprechende Links entfernt werden.
.
Bürokratie: Experten für eine neue Steuerpolitik
Jetzt hat sich auch der Vorsitzende der Wirtschaftswaisen Christoph Schmidt für eine umfassende Reform der Unternehmenssteuern ausgesprochen. Dabei muss es darum gehen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen nachhaltig zu verbessern. Wörtlich führt Schmidt aus: „Der Steuerwettbewerb hat sich durch die US-Steuerreform definitiv verschärft. Das sollte die Bundesregierung endlich ernst nehmen. Eine Unternehmenssteuerreform und eine komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags wären sinnvoll” (Quelle: Handelsblatt-Interview vom 30.12.2019).
.
Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage
Versäumt der Arbeitnehmer die 6‑Monatsfrist für eine Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG), ist das Verfahren für den Arbeitgeber noch nicht ausgestanden. Ist das Arbeitsgericht der Ansicht, dass „in der Sache entschieden werden muss”, wird die Klage auch noch verspätet angenommen bzw. verhandelt. Wie lange die Verzögerung dauern darf, wurde nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht wird abschließend entscheiden. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).
.
Geschäftsführer unterwegs: Keine vorschnelle Fahrtenbuchauflage
Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er ansonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Die Behörde muss zunächst die Söhne des Halters dazu befragen. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab einer entsprechenden Klage statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19).
.
GF-Haftung: Untreue-Vorwürfe muss konkret belegt sein
Nicht jede unzulässige Verminderung des GmbH-Vermögens durch Geschäftsführungs-Maßnahmen erfüllt den Tatbestand der Untreue. Dazu der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung gegen die Geschäftsführer einer Massivhaus-GmbH: „Eine Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen. Maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des GmbH-Vermögens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).
.
Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief