Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 40/2019

Öffent­li­che Auf­trä­ge: Nicht nur Bera­ter kön­nen gutes Geld ver­die­nen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Klein­ge­druck­te kommt es an … + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Auf den Strom­preis kommt es an + Wirt­schafts-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen … Digi­ta­les: Weni­ger Fleisch­kon­sum – der Markt wächst Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Okto­ber 2019 + Neue Rechts­la­ge: Befris­tung des Urlaubs­an­spruch + Fol­gen der EuGH-Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit­er­fas­sung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Steu­er­schäd­li­che Ver­zö­ge­rung beim Fahr­ten­buch + Geschäfts­füh­rer: Been­di­gung eines unwirk­sa­men Anstel­lungs­ver­tra­ges

Der Vol­kelt-Brief 40/2019 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 4. Okto­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Öffent­li­che Auf­trä­ge bedeu­ten kei­nes­wegs nur ellen­lan­ge Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen und eine schlech­te Zah­lungs­mo­ral. Dass es auch anders geht, ver­deut­lich­ten zuletzt die zahl­rei­chen Bera­tungs­man­da­te, die etwa vom Ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­um und ande­ren öffent­li­chen Insti­tu­tio­nen bekannt wur­den. Dass da Eini­ges geht, offen­bart ein Blick in die offi­zi­el­len Ver­ga­be­por­ta­le der Behör­den, die unter­des­sen ein aus­ge­spro­chen pro­fes­sio­nel­les For­mat erreicht haben.

Eine aus­führ­li­che Daten­bank mit allen Öffent­li­chen Auf­trä­gen der deut­schen Behör­den gibt es unter http://www.bund.de/Content/DE/Ausschreibungen/Suche/Formular.html. Hier haben Sie die Mög­lich­keit nach Bran­che, Gegen­stand, Ort oder Umkreis gezielt nach Auf­trags­ver­ga­ben zu suchen.

Bei­spie­le: Unter „Frei­burg“ und „Bau­leis­tun­gen“ fin­den Sie der­zeit 23 Aus­schrei­bun­gen mit aktu­el­ler Ange­bots­frist. In Mün­chen sucht die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung eine neue Lüf­tung für die Kan­ti­nen­kü­che oder die Kli­ni­ken in Köln eine neue Ser­ver-Aus­stat­tung. Oder Sie nut­zen gleich die elek­tro­ni­sche Ver­ga­be­platt­form unter http://www.evergabe-online.de. Das geht mit elek­tro­ni­scher Signa­tur. Alle dazu not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf der E‑Ver­ga­be-Platt­form inkl. Such­funk­ti­on für die aktu­el­len öffent­li­chen Ausschreibungen.

In den letz­ten Jah­ren haben sich vie­le klei­ne­re Betrie­be aus dem Geschäft mit den Behör­den zurück­ge­zo­gen. Aber: Mit der elek­tro­ni­schen Abwick­lung ist in den letz­ten Jah­ren auch Vie­les ein­fa­cher gewor­den. Mit etwas Rou­ti­ne lässt sich unter­des­sen ohne beson­ders gro­ßen Auf­wand das ein oder ande­re Geschäft – auch aus der Fer­ne – erfolg­reich abwickeln.

 

Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an …

Alles ist schnel­ler gewor­den – auch die Ver­weil­dau­er auf dem Chef­ses­seln hat in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men. Dazu gibt es zwar kei­ne offi­zi­el­len Zah­len. Mein Ein­druck aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen ist: Die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter, die Füh­rung in der GmbH aus­zu­tau­schen, hat zuge­nom­men. Das ist – so die Ein­schät­zung zahl­rei­cher Exper­ten – auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, „dass Geschäfts­füh­rung immer weni­ger die Ver­wal­tung eines funk­tio­nie­ren­des Betrie­bes ist, son­dern eine per­ma­nen­te Anpas­sung an sich immer schnel­ler ver­än­der­te Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dert”. Stich­wor­te: Digi­ta­li­sie­rung, neue Rah­men­be­din­gun­gen durch den Kli­ma­wan­del. Geschäfts­füh­rer sind also gut bera­ten, sich gegen den frei­en Fall abzu­si­chern und alle ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um das per­sön­li­che Risi­ko nach dem Aus­schei­den eini­ger­ma­ßen zu beherr­schen. Das gilt auch für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die an der GmbH nur mit einem klei­ne­ren Anteil betei­ligt sind und eben­so schnell von einer Kündigung/Abberufung betrof­fen sein können.

Bei­spiel: Wird einer der GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­ge­schlos­sen, dann tre­ten die Rechts­fol­gen nor­ma­ler­wei­se erst dann ein, wenn die GmbH den Geschäfts­an­teil aus­zahlt. Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil noch nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Im Klar­text: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimmrecht.

Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine gewis­se Sicher­heit, dass er nicht „leer“ aus­geht und er z. B. auch einen Teil des Gewinns wei­ter­hin bezieht, solan­ge die GmbH noch mit sei­nem Geld arbei­tet. Vor­sicht: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) gilt das nur unter Ein­schrän­kun­gen. So kann z. B. im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung und sei­ne Rech­te aus dem GmbH-Anteil sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Aus Sicht der GmbH ist das eine durch­aus sinn­vol­le Mög­lich­keit, das „schnel­le“ Aus­schei­den z. B. eines que­r­elen­den Gesell­schaf­ters zu ermög­li­chen. Damit gewinnt die GmbH Zeit, nach einem neu­en geeig­ne­ten Gesell­schaf­ter zu suchen, der den GmbH-Anteil über­nimmt. Oder die GmbH gewinnt Zeit, die Finan­zie­rung der Ein­zie­hung des GmbH-Anteils in Ruhe zu pla­nen und mit den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten der GmbH abzu­glei­chen. Anders die Situa­ti­on für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter. Er ver­liert sofort mit dem Aus­schluss alle Gesell­schaf­ter­rech­te und damit Sicher­hei­ten für den Fall, dass die GmbH für sei­nen Anteil nicht zahlt. Steht eine sol­che Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH, bedeu­tet das eine kla­re Schlech­ter­stel­lung des Gesell­schaf­ters gegen­über der GmbH. Wol­len Sie sich an einer GmbH betei­li­gen, in deren Gesell­schafts­ver­trag eine sol­che Zah­lungs­ver­ein­ba­rung bei Aus­schei­den oder Aus­schluss besteht, ist Vor­sicht gebo­ten. Völ­lig abzu­ra­ten ist von einer Betei­li­gung dann, wenn zusätz­lich im Gesell­schafts­ver­trag ein stren­ges Wett­be­werbs­ver­bot für den Gesell­schaf­ter vor­ge­schrie­ben ist. Der Ver­stoß dage­gen ist dann näm­lich ganz schnell ein Aus­schluss­grund und Sie sind Ihre Betei­li­gung los – ohne voll­stän­di­ge recht­li­che Absi­che­rung auf einen Zahlungsanspruch.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an 

Deutsch­land kos­tet die Kilo­watt­stun­de (KWh) Strom für den pri­va­ten Haus­halt der­zeit etwas über 30 Cent. Davon ent­fal­len 50 % auf Steu­ern, Abga­ben und Umla­gen. Zum Ver­gleich: In den Nie­der­lan­den liegt der Ver­gleichs­wert für den pri­va­ten Haus­halt bei ca. 15,6 Cent – also bei etwas über der Hälf­te. Klei­ne­re Indus­trie­kun­den in Deutsch­land zah­len etwa 15 Cent, indus­tri­el­le Groß­kun­den ab einem Ver­brauch von 20.000 MWh ca. 10 Cent. Zum Ver­gleich: In Schwe­den zah­len klei­ne Indus­trie­kun­den 6,5 Cent, Groß­kun­den ledig­lich 4,7 Cent pro Kilo­watt­stun­de. Mit dem Kli­ma­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung soll der Strom­preis in Deutsch­land durch eine Absen­kung der EEG-Umla­ge ent­las­tet wer­den. Aber: Der­zeit macht die EEG-Umla­ge mit 6,5 Cent rund 1/5 des Strom­prei­ses aus. Geplant ist eine Absen­kung um ledig­lich 0,25 Cent, stu­fen­wei­se bis zu 0,625 Cent. Fazit: Der Strom­preis – das ist eine ein­fa­che Rechen­auf­ga­be – wird danach um gera­de ein­mal 1 Cent ent­las­tet. Klei­ne­re Indus­trie­kun­den wer­den dann bis in die Jah­re 2023 bis 2025 rund 14 Cent für den Strom zah­len – vor­aus­ge­setzt, die Beschaf­fungs­kos­ten blei­ben eini­ger­ma­ßen kon­stant. Zur Erin­ne­rung: In Schwe­den zahlt das klei­ne­re Unter­neh­men 6,5 Cent. So viel zu den Rah­men­be­din­gun­gen und Anrei­zen für kli­ma­freund­li­che Inves­ti­tio­nen in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Betriebsprüfung/ Ren­ten­ver­si­che­rung Betriebs­prü­fun­gen durch Ren­ten­ver­si­che­rer müs­sen auch bei feh­len­den Bean­stan­dun­gen zwin­gend durch einen Ver­wal­tungs­akt, der den Umfang, die geprüf­ten Per­so­nen und das Ergeb­nis der Betriebs­prü­fung fest­hält, been­det wer­den (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18/R). For­dern Sie einen Prü­fungs­be­richt aus­drück­lich (schrift­lich) an …
Grund­steu­er Alle betrieb­li­chen Immo­bi­li­en, die nach dem Sach­wert­ver­fah­ren zur Erhe­bung der Grund­steu­er bewer­tet wur­den, müs­sen nach den vor­lie­gen­den Plä­nen zur Grund­steu­er neu bewer­tet wer­den – dazu ist ein Zeit­raum bis ins Jahr 2028 vorgesehen. Das kann im Ein­zel­fall also ldau­ern. Abwar­ten – even­tu­ell eine Rück­stel­lung für Grund­steu­er­nach­zah­lun­gen ausweisen …

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten 

Neben den Ver­än­de­run­gen in der Gas­tro-Bran­che durch Lie­fer­diens­te und Koch­bo­xen setzt die Start­Up-Bran­che auf wei­te­re Neue­run­gen in der Ernäh­rung – etwa durch gen­tech­nisch ver­än­der­te Lebens­mit­tel, Flei­scher­satz, oder neue Pro­duk­ti­ons­me­tho­den (Was­ser­op­ti­mie­rung, Dün­ge­mit­tel­op­ti­mie­rung). Stich­wort: Labor-Züch­tun­gen von tie­ri­schen Stamm­zel­len. Das ist ein Vor­ge­schmack auf die neue Lebens­mit­tel-Bran­che. Im kali­for­ni­schen Oak­land stellt die Fir­ma Impos­si­ble Foods bereits Monat für Monat 200 Ton­nen Flei­scher­satz her – eine Mischung aus Pro­te­inen, Wei­zen, Kokos-Öl und im Labor ent­wi­ckel­ten pflanz­li­chen Zuta­ten. Der US-Inves­tor Indie­Bio betei­ligt sich an Start­Ups, die an künst­li­chem Fisch, künst­li­chen Eiern oder künst­li­chem Wein for­schen. Das US-Unter­neh­men Bey­ond Meat – Lie­fe­rant für KFC – hat sei­nen Bör­sen­wert in gera­de ein­mal drei Mona­ten von 1,5 Mrd. auf 13,4 Mrd. US-Dol­lar erhö­hen kön­nen. Welt­weit wird dem Markt für Flei­scher­satz­pro­duk­te bis ins Jahr 2040 ein Volu­men von 450 Mrd. US-Dol­lar prognostiziert.

Ob Händ­ler, Zulie­fe­rer, Gas­tro-Betrieb oder Bera­tungs­un­ter­neh­men – Geschäfts­an­bah­nun­gen zu inno­va­ti­ven Her­stel­lern funk­tio­nie­ren nach wie vor im Wind­hund-Ver­fah­ren: Wer als ers­ter den rich­ti­gen Geschäfts­kon­takt her­ge­stellt hat, macht in der Regel das Geschäft.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019

Betrifft … Trend
Wachstum/Konjunktur 2020 Der Inter­na­tio­na­le Wäh­rungs­fonds (IWF) hat sei­ne Wachs­tums­pro­gno­se für die Welt­wirt­schaft im Herbst um wei­te­re 0,1 % nach unten kor­ri­giert. Auch Deutsch­lands Wirt­schafts­wachs­tum schätzt der IWF pes­si­mis­ti­scher ein. Danach wird das Brut­to­in­lands­pro­dukt (BIP) in Deutsch­land in die­sem Jahr nur noch um 0,7 % zuneh­men. Zuletzt war ein Wachs­tum von 0,8 % vor­her­ge­sagt wor­den. Für 2020 wird jedoch wie­der ein Wachs­tum der deut­schen Wirt­schaft um 1,7 % erwartet.
Bau Die Bau­bran­che ist – neben der Bin­nen­nach­fra­ge – das letz­te Zug­pferd in der ange­schla­ge­nen Kon­junk­tur. Aber: Laut dem Insi­tut der deut­schen Wirt­schaft (IW) hat sich der Immo­bi­li­en-Index jetzt zum drit­ten Mal ver­schlech­tert und damit bereits den schlech­tes­ten Stand seit 2014 erreicht (Erwar­tun­gen: – 9,0 Punkte)
Zin­sen Die Nied­rig­zin­sen wer­den immer mehr zum Pro­blem. Immer mehr Ban­ken sehen ihr Geschäfts­mo­dells ernst­haft bedroht. Spa­rer ver­lie­ren. Die Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft der Unter­neh­men bleibt gering. Bedroh­lich: Die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) hat eines ihrer wirk­sams­ten weni­gen Instru­men­te gegen eine Rezes­si­on damit bereits aus­ge­spielt – es bleibt kaum mehr Spiel­raum für eine anti­zy­kli­sche Finanzpolitik.

 

Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch

Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers erlischt nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungs­zeit­raums, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Im Klar­text: Sie müs­sen den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig dazu auf­for­dern, den ihm zuste­hen­den Rest­ur­laub anzu­tre­ten (BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16).

In den meis­ten Betrie­ben ver­fährt man nach der alten Rechts­la­ge. Danach muss der Urlaub im lau­fen­den Geschäfts­jahr genom­men wer­den, kann nur aus­nahms­wei­se über­tra­gen wer­den und ver­fällt auch dann nicht, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer nicht in die Lage ver­setzt, sei­nen Urlaub rechts­zei­tig zu neh­men.  Mit die­sem Urteil schafft das Bun­des­ar­beits­ge­richt neue Fak­ten. In der Pra­xis läuft die neue Rechts­la­ge dar­auf hin­aus, dass der Urlaubs­an­spruch grund­sätz­lich gilt – auch über­trag­bar und nur dann ent­fällt, wenn der Arbeit­neh­mer trotz Mah­nung des Arbeit­ge­bers auf sei­nen Urlaub ver­zich­tet. Auf den Stich­tag 1.4. des Fol­ge­jah­res soll­ten Sie den­noch fest­hal­ten. Nur so kön­nen Sie unkon­trol­liert gro­ße Urlaubs­vo­lu­men verhindern.

 

Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Unter­des­sen haben sich zahl­rei­che Arbeits­rechts-Exper­ten, Poli­ti­ker und Gewerk­schaft­ler zur EuGH-Recht­spre­chung zur voll­stän­di­gen Arbeits­zeit­er­fas­sung zu Wort gemel­det. Fazit: Die neue Rechts­la­ge wird auch zu einer Anpas­sung der deut­schen Vor­schrif­ten für die Arbeits­zei­ten (ArbZG) füh­ren (vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).

 

Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch

Laut Finanz­be­hör­den gilt ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch als „zeit­nah erfasst”, wenn der Fah­rer den dienst­li­chen Fahrt­an­lass (Rei­se­zweck und auf­ge­such­te Geschäfts­part­ner) inner­halb eines Zeit­raums von bis zu sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Abschluss der jewei­li­gen Fahr­ten in einem Web­por­tal ein­trägt und die übri­gen Fahr­ten dem pri­va­ten Bereich zuord­net. Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Fahr­ten­buchs erfüllt. Die­se 7‑Ta­ge-Regel soll­ten Sie also unbe­dingt ein­hal­ten (BMF-Schrei­ben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001).

 

Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages

Ein unwirk­sa­mer Anstel­lungs­ver­trag eines GmbH-Geschäfts­füh­rers, der nach den Grund­sät­zen zum feh­ler­haf­ten Arbeits­ver­hält­nis als wirk­sam zu behan­deln ist, kann grund­sätz­lich jeder­zeit auch ohne Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des auf­ge­löst wer­den. Der Ver­trag kann aus­nahms­wei­se als wirk­sam zu behan­deln sein, wenn die Par­tei­en ihn jah­re­lang als Grund­la­ge ihrer Rechts­be­zie­hung betrach­tet und die Gesell­schaft den Geschäfts­füh­rer durch wei­te­re Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trau­en auf die Rechts­be­stän­dig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Geschäfts­füh­rer zu einem schlecht­hin untrag­ba­ren Ergeb­nis füh­ren wür­de (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).

Der Anstel­lungs­ver­trag eines Kli­nik-Geschäfts­füh­rers war zwar vom Land­rat unter­schrie­ben, nicht aber von dem dafür zustän­di­gen Gre­mi­um. Nur der Auf­sichts­rat der Kli­nik-Grup­pe wäre in die­sem Fall zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges berech­tigt. Damit ist der Ver­trag „unwirk­sam” und kann jeder­zeit been­det werden.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

Schreibe einen Kommentar