Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 26/2018

Handel/Zölle: Von den Vor­bo­ten zur ech­ten Kri­se + GmbH-Gestal­tun­gen: Wie Sie „Son­der­re­ge­lun­gen“ für sich nut­zen kön­nen + Digi­ta­les: Die Dienst­leis­tungs-Bran­che gibt den Takt vor + Geschäfts­füh­rer-Urlaub: Gute Vor­be­rei­tung schützt vor Pan­nen + GmbH/Steuern: Geschäfts­füh­rer-Haf­tung in Eigen­ver­wal­tung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Lam­boghi­ni Aven­ta­tor nur aus­nahms­wei­se + Klei­ne GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 erstel­len + Betriebsprüfung/FA: Neue Vor­ga­ben für FA-Nach­zah­lungs­zin­sen + Inter­es­sant: Tech­ni­sche Sicher­heits­stan­dards für elek­tro­ni­sche Kassensysteme

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

Der Vol­kelt-Brief 26/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 29. Juni 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

lang­sam – so tei­len es unter­des­sen vie­le Kol­le­gen – wird es mul­mig. Die USA machen ernst und neh­men kei­ne Rück­sich­ten mehr auf inter­na­tio­na­le Han­dels­ge­pflo­gen­hei­ten. Auch chi­ne­si­sche und japa­ni­sche Pro­duk­te ste­hen jetzt auf der Index-Lis­te – zuletzt ver­häng­te die USA zusätz­li­che Zöl­le auf 1102 chi­ne­si­sche Pro­duk­te. Umge­kehrt wer­den die Chi­ne­sen zusätz­li­che Zöl­le in Höhe von 50 Mrd. Dol­lar gegen ame­ri­ka­ni­sche Ein­fuh­ren ver­hän­gen. Das sind nicht mehr die Vor­bo­ten eines Han­dels­krie­ges – um es mar­tia­lisch zu sagen. Das ist bereits ein fort­ge­schrit­te­nes Stadium.

Kein Wun­der, dass sich vie­le (deut­sche) Unter­neh­mer ernst­haf­te Sor­gen um die Sta­bi­li­tät des Welt­wirt­schafts­sys­tems machen. Ein Aus­weg aus die­sem Dilem­ma ist nicht abzu­se­hen. Im Gegen­teil: Alle betei­lig­ten und ver­ant­wort­li­chen Regie­run­gen und Insti­tu­tio­nen ver­har­ren bewe­gungs­los vor Trumps ame­ri­ka-first Poli­tik. Und ganz ehr­lich: Öko­no­men und Wirt­schafts­sach­ver­stand ken­nen kei­ne Lösung für eine sol­che Situa­ti­on. Die Geschich­te belegt, dass Han­dels­krie­ge immer auch Vor­bo­ten von grö­ße­ren gesell­schaft­li­chen Dis­ru­pi­to­nen sind. Aber Ban­ge machen gilt nicht. Unter­neh­mer tun gut dar­an, einen Plan B in der Tasche zu haben. Was geht, wenn die Auf­trä­ge zurück­ge­hen? Wie viel Umsatz-Minus kön­nen Sie weg­ste­cken? Bei wel­chen Projekten/Aktivitäten kön­nen Sie schnell reagieren?

Wie gesagt – die meis­ten Kol­le­gen sind hoch-sen­si­bi­li­siert. Bis­lang läuft die Wirt­schaft – auch das US-Geschäft – weit­ge­hend unbe­hel­ligt. Aber die Zoll-Müh­len mah­len lang­sam – bis der Preis­ef­fekt auf den Märk­ten ankommt, kann es schnell ein Jahr und mehr dau­ern. Unbe­strit­ten ist jedoch, dass der Preis­ef­fekt in der Regel zieht – mit Wir­kung auf die Absatzmenge.

 

GmbH-Gestaltungen: Wie Sie „Sonderregelungen“ für sich nutzen können

Bevor Sie neue Gesell­schaf­ter (Erben, Inves­to­ren) in die GmbH auf­neh­men, soll­te das immer auch ein Grund sein, den Gesell­schafts­ver­trag zu über­prü­fen. Stim­men die Rege­lun­gen noch für die neue Kon­stel­la­ti­on? Kön­nen Sie Ihre Stel­lung noch vor Auf­nah­me der neu­en Gesell­schaf­ter zu Ihren Guns­ten ver­än­dern? Das macht immer dann Sinn, wenn es Ihnen auf­grund der Mehr­heits­ver­hält­nis­se in der GmbH noch mög­lich ist, Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­trags zu beschlie­ßen, even­tu­ell auch zusam­men mit den ande­ren Gesell­schaf­tern – sofern die Inter­es­sen­la­ge iden­tisch ist.

Die Rechts­la­ge: Solan­ge Sie bei den geson­der­ten Ver­ein­ba­run­gen nicht gegen Bestim­mun­gen des GmbH-Geset­zes bzw. der ursprüng­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag ver­sto­ßen, ist Vie­les mög­lich. Hier eini­ge Mög­lich­kei­ten, mit denen Sie Ihre Posi­ti­on in der GmbH stär­ken können:

  • Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH: Ist im Gesell­schafts­ver­trag Ihrer GmbH erst ein­mal ver­ein­bart, „dass der Gesell­schaf­ter zur Mit­ar­beit ver­pflich­tet ist“, hat das Kon­se­quen­zen: Ist er – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht mehr in der Lage mit­zu­ar­bei­ten, ist der Gesell­schaf­ter sei­nen GmbH-Anteil los. Es sei denn, die übri­gen Gesell­schaf­ter las­sen sich dar­auf ein, die Vor­ga­be im Gesell­schafts­ver­trag abzu­än­dern. Oder die Vor­ga­be wird ein­fach nicht umge­setzt. Dann bleibt der Gesell­schaf­ter so lan­ge Gesell­schaf­ter wie er in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt ist. Eine sol­che Klau­sel wirkt natür­lich auch im Erb­fall. Ist abzu­se­hen, dass Ihr Nach­fol­ger nicht in der GmbH tätig sein kann oder will, ist zu prü­fen, ob Sie Ihre(n) Mit-Gesell­schaf­ter für eine Ände­rung der Mit­ar­beits-Klau­sel gewin­nen kön­nen. Die Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH ist immer dann ein gutes Gestal­tungs­mit­tel, wenn „Know How“ ein­ge­bun­den wer­den soll. Also in den Bran­chen, in denen das Geschäfts­mo­dell und die Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells stark vom Know-How der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abhän­gig ist. Zum Nach­teil wird die Rege­lung aller­dings, wenn Ihr Mit-Gesell­schaf­ter an die Kon­kur­renz ver­kauft, Sie zurück­blei­ben und wei­ter zur Mit­ar­beit mit den neu­en Her­ren im Hau­se ver­pflich­tet sind. Vor­keh­rung: Soll Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH ver­ein­bart wer­den, soll­te umge­kehrt auch ein Vor­kaufs­recht für die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart werden.
  • Vor­kaufs­recht: Wird ein Vor­kaufs­recht ver­ein­bart, ist der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter dann nicht mehr in der Lage, über sei­nen Geschäfts­an­teil frei zu ver­fü­gen. Macht einer der ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter von sei­nem Vor­kaufs­recht Gebrauch, besteht ein Anspruch auf Über­tra­gung des GmbH-Anteils. Vor­aus­set­zung: Kauf­preis ist ange­mes­sen. So ist z. B. eine Ver­ein­ba­rung, wonach der Anteil zum Buch­wert über­tra­gen wer­den muss, nicht zuläs­sig. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie eine Über­tra­gung nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren ver­ein­ba­ren. Aber auch ande­re Ver­fah­ren sind mög­lich – so wird etwa bei einer Bewer­tung nach Due Dil­li­gence die gesam­te Leis­tungs­fä­hig­keit der GmbH bewer­tet. Auch im eige­nen Inter­es­se ist es hier hilf­reich, wenn Sie ein Ver­fah­ren bestim­men, dass einen ech­ten Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter und den ver­blei­ben­den Gesell­schaf­tern bedeu­tet. Die ent­spre­chen­de Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist mit 3/4‑Beschlussmehrheit mög­lich (§ 53 GmbH-Gesetz).
  • Abwei­chen­der Gewinn­an­spruch: Üblich­wei­se haben alle Gesell­schaf­ter den glei­chen Gewinn­an­spruch. Der rich­tet sich nach der Höhe der Betei­li­gung. Zuläs­sig ist es aber, den Gewinn­an­spruch anders zu regeln. Wenn Sie dazu den Gesell­schafts­ver­trag abän­dern wol­len, brau­chen Sie einen Beschluss mit 75% der Stim­men. Mög­lich ist auch eine Ver­ein­ba­rung, wonach ein Teil des Gewinns in eine Gewinn­rück­la­ge ein­ge­stellt wird. Z. B., um zu ver­hin­dern, dass der GmbH mehr Mit­tel ent­zo­gen wer­den als für Inno­va­tio­nen und Wett­be­werbs­fä­hig­keit not­wen­dig sind.

Bei­spiel: Der neue Gesell­schaf­ter ist ein aus­ge­such­ter IT-Spe­zia­list, der aber nur bereit ist, in der GmbH mit­zu­wir­ken, wenn er einen „ange­mes­se­nen” Gewinn­an­spruch erhält. Der höhe­re Gewinn­an­spruch ist dann der Preis, den Sie dafür bezah­len, dass der IT-Spe­zia­list nicht bei der Kon­kur­renz tätig wird.

Kommt ein neu­er Gesell­schaf­ter hin­zu, soll­ten Sie das auch zum Anlass neh­men, Ihren Anstel­lungs­ver­trag prü­fen. Vie­le Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer haben so z. B. kei­ne Rege­lung zum Aus­schei­den aus der GmbH (Abfin­dung) oder zu einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot gegen Anspruch auf Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung. Hier lohnt es, nach­zu­ar­bei­ten und den Ver­trag ent­spre­chend zu korrigieren.

 

Digitales: Die Dienstleistungs-Branche gibt den Takt vor

Für vie­le Dienst­leis­ter (SAP, Sie­mens, Xerox u.v.a.) war das Ser­vice- und War­tungs­ge­schäft seit Jahr­zehn­ten mehr als ein lukt­ra­ti­ves Zusatz­ge­schäft. Ohne gro­ßen Auf­wand konn­te man so im Abo-Geschäft gute und begrün­de­te Umsät­ze machen, sich mit guten Ser­vice-Leis­tun­gen als dau­er­haf­ter Geschäfts­part­ner pro­fi­lie­ren und Umsät­ze gene­rie­ren, die ohne gro­ßen logis­ti­schen Auf­wand zu erbrin­gen waren. In Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung hat sich hier bereits Eini­ges geän­dert und zahl­rei­che Geschäfts­mo­del­le müs­sen über­ar­bei­tet werden.

Hin­ter­grund: Fern­war­tung a la team­view­er u. Ä., die Ver­wen­dung von sich selbst kon­trol­lie­ren­der Soft­ware und künst­li­che Intel­li­genz. Flä­chen­de­cken­der Vor­rei­ter die­ser Ent­wick­lung ist das ame­ri­ka­ni­sche Start­Up Upt­ake (uni­corn Bewer­tung: 2,3 Mrd. US-Dol­lar). Mit­hil­fe von Daten­aus­wer­tung, künst­li­cher Intel­li­genz und maschi­nel­lem Ler­nen wer­den – mar­ken­un­ab­hän­gig – die Maschi­nen von Indus­trie­un­ter­neh­men bes­ser ver­netzt. Ziel ist es, durch vor­aus­schau­en­de War­tung weni­ger Aus­fäl­le und ein ins­ge­samt pro­duk­ti­ve­ren Ein­satz zu erzie­len. Geschätz­tes Markt­vo­lu­men: 300 Mrd. US-Dol­lar. Laut Sie­mens lau­fen der­zeit erst 3 % aller Maschi­nen, die welt­weit im Ein­satz sind, in einem Daten­ver­bund, mit dem eine intel­li­gen­te Steue­rung und War­tung  gewähr­leis­tet wer­den kann. Hier gibt es also noch viel zu tun und viel zu verdienen.

Klar ist, dass Upt­ake die­ses (welt­wei­te) Unter­neh­mens­kon­zept nur mit regio­na­len Part­nern umset­zen kann – das betrifft den Ver­trieb, aber auch die Vor-Ort-Bera­tung und Instal­la­ti­on sol­cher Sys­te­me – und zwar bis hin zur „kon­ven­tio­nel­len Hand­wer­ker-GmbH”, der  die Ser­vice-Funk­tio­nen umsetzt. Als Geschäfts­füh­rer stel­len Sie die Wei­chen, an wel­cher Stel­le der Wert­schöp­fungs­ket­te sol­cher neu­en Digi­tal-Funk­tio­nen sich Ihr Unter­neh­men einklinkt.

 

Geschäftsführer-Urlaub: Gute Vorbereitung schützt vor Pannen

Vie­le Geschäfts­füh­rer nut­zen die ruhi­ge­ren Wochen in der Feri­en­zeit dazu, selbst ein paar Tage Urlaub zu machen. Die meis­ten sind trotz­dem auch wäh­rend ihrer Abwe­sen­heit tele­fo­nisch erreich­bar. Sie soll­ten sich dabei aber selbst und Ihre Gesund­heit so wich­tig neh­men, dass Sie auch tat­säch­lich einen Erho­lungs­wert haben. Kon­kret: Berei­ten Sie Ihre Abwe­sen­heit so vor, dass nur wirk­lich wich­ti­ge Ent­schei­dungs­fra­gen Ihren Urlaub unterbrechen.

Die­se Sach­ver­hal­te müs­sen Sie vor Ihrem Urlaub klären

  • Pla­nung: Wer ist in die­ser Zeit anwe­send? Wer hat noch Urlaub? Wer ver­tritt wen? (Urlaubs­plan)
  • Ver­tre­tungs­re­ge­lung: Wer ver­tritt Sie in wel­chen Abge­le­gen­hei­ten? Erstel­len Sie dazu einen schrift­li­chen Ver­tre­tungs­plan, der allen Ver­tre­tern vor­liegt (Sind Voll­mach­ten erfor­der­lich? Haben die Ver­tre­ter Zugang zu den benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen? (Pass­wort, PIN, Konto)
  • To do´s: Wel­che wie­der­keh­ren­den Auf­ga­ben müs­sen in Ihrem Urlaub wei­ter­hin erle­digt wer­den (Bestel­lun­gen, Über­wei­sun­gen, Lohn­ab­rech­nung, Ein­kauf, Korrespondenz)
  • Über­ga­be: Mit wem müs­sen Sie Über­ga­be-Gesprä­che füh­ren? Wel­che Inhal­te müs­sen bespro­chen wer­den? (schrift­li­che Protokolle)
  • Infor­ma­ti­on: Wer muss über Ihre Abwe­sen­heit infor­miert wer­den? (Kun­den, Geschäfts­part­ner, Mit­ar­bei­ter, Steuerberater)
  • Rou­ti­nen: Was geschieht im Urlaub mit Projekten/Projektgruppen?
  • Posteingang/Anfragen: Sie müs­sen sicher­stel­len, dass der Post­ein­gang lücken­los erfasst, wei­ter­ge­lei­tet und bear­bei­tet wird (Abwe­sen­heits­be­nach­rich­ti­gung, inter­ne Wei­ter­lei­tung, Zwi­schen­be­schei­de, Wiedervorlage).
Machen Sie sich bewusst, dass nicht nur Ihre Mit­ar­bei­ter einen Anspruch auf Urlaub – Rege­ne­ra­ti­on von den Belas­tun­gen regel­mä­ßi­ger Arbeit – haben.  Das trifft natür­lich auch auf Sie zu. Dazu der Per­so­nal-Trai­ner Mar­kus Jot­zo: „Im Urlaub und in der Frei­zeit wirk­lich abschal­ten zu kön­nen, setzt vor­aus, dass Chefs nicht nur Tätig­kei­ten dele­gie­ren, son­dern auch die Ver­ant­wor­tung für die­se Tätig­kei­ten an ihre Mit­ar­bei­ter abge­ben. In letz­ter Kon­se­quenz bedeu­tet das: kei­ne Mails, kei­ne Anru­fe in den Urlaub”. Aber: Kei­ne Regel ohne Aus­nah­me. Wenn es wirk­lich brennt, soll­ten Sie auf jeden Fall Bescheid dar­über bekom­men, was Sache ist. Wem sage ich das.

 

GmbH/Steuern: Geschäftsführer-Haftung in Eigenverwaltung

Das Finanz­amt nahm einen Geschäfts­füh­rer für Umsatz­steu­er (USt) aus der Zeit vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens mit einer Quo­te von 5,88 % in die Haf­tung.  Dazu das Gericht: „Einer Haf­tung der Klä­ger ste­hen die Stel­lung eines Antrags auf Insol­venz­er­öff­nung und Eigen­ver­wal­tung, die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters und ein münd­li­cher Wider­spruch des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters gegen die Abfüh­rung von Steu­ern nicht ent­ge­gen” (FG Müns­ter, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17).

An die­sem Haf­tungs­tat­be­stand ändert sich auch nichts, wenn der vom Insol­venz­ge­richt ein­ge­setz­te (vor­läu­fi­ge) Sach­ver­wal­ter der Abfüh­rung der Umsatz­steu­er durch den Geschäfts­füh­rer aus­drück­lich wider­spro­chen hat. Das Finanz­ge­richt hat kei­ne Revi­si­on zugelassen.

 

Geschäftsführer-Firmenwagen: Lamboghini Aventator nur ausnahmsweise

Das Finanz­amt gewährt kei­nen Vor­steu­er­ab­zug, wenn ein Luxus­s­port­wa­gen (Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor: Anschaf­fungs­kos­ten: ca. ab 335.000 EUR) ange­schafft wird, der nahe­zu aus­schließ­lich vom Geschäfts­füh­rer genutzt wird und ein beson­de­res, aus­nahms­wei­se anzu­er­ken­nen­des betrieb­li­ches Inter­es­se nicht dar­ge­legt wird (FG Ham­burg, Beschluss v. 12.4.2018, 2 V 10/18).

Ein beson­de­res betrieb­li­ches Inter­es­se wird in der Regel von den Finanz­be­hör­den nur dann bejaht, wenn es einen Zusam­men­hang zwi­schen dem Gegen­stand des Unter­neh­mens und dem Pres­ti­ge-Fahr­zeug gibt – z. B., wenn der Geschäfts­füh­rer die Fa. Lam­bor­ghi­ni reprä­sen­tiert oder wenn er z. B. Geschäfts­füh­rer eines hoch­wer­ti­gen Gebraucht­wa­gen­han­dels ist.

 

Kleine GmbH/UG müssen den Jahresabschluss 2017 erstellen

Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist das Geschäfts­jahr 2017 Schnee von ges­tern. Ist es aber nicht. Das Geschäfts­jahr ist erst zu Ende, wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss gebil­ligt haben und damit alle Geschäfts­vor­fäl­le aus 2017 erle­digt sind. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass for­mell Alles kor­rekt erle­digt wird. Klei­ne­re GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 bis spä­tes­tens 30.6.2018 auf­stel­len (§ 242 HGB) und ohne Ver­zö­ge­rung den Gesell­schaf­tern vor­le­gen. Auch wenn die­se Frist in der Pra­xis wenig beach­tet wird, soll­ten Sie sich im „Ernst­fall“ dar­an orientieren.

 

Betriebsprüfung/FA: Neue Vorgaben für FA-Nachzahlungszinsen

Zur Sache „Nach­zah­lungs­zin­sen“:  Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hält die 6 % Zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen für „unan­ge­mes­sen“. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wird noch 2018 ent­schei­den, wie hoch ver­zinst wer­den darf. Bis dahin gilt: Gegen alle Steu­er­be­schei­de mit Zins­for­de­run­gen unbe­dingt Ein­spruch ein­le­gen. Das BMF hat fol­gen­des Vor­ge­hen für die Finanz­äm­ter bestimmt. Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Akten­zei­chen: IX B 21/18) ist für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zins­schuld­ners in allen Fäl­len anzu­wen­den, in denen gegen eine voll­zieh­ba­re Zins­fest­set­zung, in der der Zins­satz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrun­de gelegt wird, Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Uner­heb­lich ist dabei, zu wel­cher Steu­er­art und für wel­chen Besteue­rungs­zeit­raum die Zin­sen fest­ge­setzt wur­den. So steht es jetzt im BMF-Schrei­ben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.

Das ist aber noch nicht das Ende der Fah­nen­stan­ge. Zu prü­fen ist noch, ob das auch für Zins­be­schei­de gilt, gegen die kein Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Hier soll­te Ihr Steu­er­be­ra­ter trotz­dem tätig wer­den und einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. U. U. kön­nen Sie sich dann spä­ter auf dazu anhän­gig gemach­te Finanz­ge­richts­ver­fah­ren berufen.

 

Interessant: Technische Sicherheitsstandards für elektronische Kassensysteme

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik hat zusam­men mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an das Sicher­heits­mo­dul, das Spei­cher­me­di­um und die ein­heit­li­che digi­ta­le Schnitt­stel­le des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben v. 12.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :059).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Schreibe einen Kommentar