Themen heute : Geschäftsführer Ideen: schon getestet? – die neuen Möglichkeiten der Öffentlichen Ausschreibungen + Neues Preis-Portal: Ab sofort sparen mit der Fahrzeug-Flotte + Gründungskosten: GmbH-Kosten steigen, UG bleibt am günstigsten + Firmenwagen: Fahrtenbuch-Verpflichtung gilt auch für den Fremd-Geschäftsführer + Steuern: Bundesverfassungsgericht prüft Bewirtungskosten-Regelung + Steuerprüfung: Dokumentationspflicht für innerbetriebliche Verrechnungspreise ist gerichtsfest + BISS …
Nr. 36/2013 vom 6.9.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
haben Sie sich schon einmal an einer Öffentlichen Ausschreibung beteiligt? Warum eigentlich nicht? Der Aufwand ist groß? Preise und Zahlungsmoral lassen zu wünschen übrig? Fakt ist, dass der Staat immer mehr Produkte und Leistungen von privaten Firmen im Ausschreibungsverfahren nachfragt: Büromaterial, IT-Dienstleistungen, Reinigungs- und Sicherheits-Dienstleistungen usw.. Auch die Vergabeverfahren sind einfacher, schneller und übersichtlicher geworden.
Prüfen Sie, wo Sie mit Ihrem Leistungsangebot einsteigen können. Datenbank > https://www.bund.de/DE/Ausschreibungen/ausschreibungen_node.html. Hier haben Sie die Möglichkeit nach Branche, Gegenstand, Ort oder Umkreis gezielt zu suchen. Beispiel: Unter „Freiburg“ und „Bauleistungen“ finden Sie 30 Ausschreibungen mit aktueller Angebotsfrist. In München sucht die Deutsche Rentenversicherung „Bürobedarf“ oder die TU sucht Konferenzstühle. Oder Sie nutzen gleich die elektronische Vergabeplattform unter https://www.evergabe-online.de. Alle dazu notwendigen Informationen finden Sie auf der E‑Vergabe-Plattform inkl. Suchfunktion für die aktuellen öffentlichen Ausschreibungen.
Für die Praxis: Komplizierter ist es, am Europäischen Auftragsvergabeverfahren teilzunehmen. Ausführliche Informationen gibt es unter > https://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/e‑procurement/index_de.htm.. Eine Übersicht über alle nationalen Öffentlichen Aufträge in Europa gibt es hier > https://simap.europa.eu/supplier/national-procurement-databases/index_de.htm. Für Unternehmen, die expandieren oder zusätzliche Umsätze machen wollen, ist das unterdessen eine interessante Zusatz-Lösung.
Neues Preis-Portal: Ab sofort sparen mit der Fahrzeug-Flotte
Seit August sind alle 13.000 deutschen Tankstellen von der Markttransparenzstelle erfasst. Außerdem sind 3 Verbraucherinformationsdienste zugelassen, die die gemeldeten Daten auswerten dürfen. Damit sind die Voraussetzungen für eine lückenlose Erfassung der Spritpreise geschaffen.
Vorteil: Die neue Preismeldestelle wird im September an den Start gehen und flächendeckend Preisangebote in Echtzeit abgleichen.
Für die Praxis: Das wird auch für alle GmbHs Bewegung in Sachen Autokosten bringen. Mit schnellen Preisangeboten in Echtzeit verbessern Sie Ihre Verhandlungsposition gegenüber Ihrer Stamm-Tankstelle. U. U. können Sie mit einem Wechsel Ihres Stamm-Beziehers in den nächsten Wochen deutlich bessere Konditionen heraus handeln. Wann genau im September/Anfang Oktober das erste Online-Vergleichsportal mit Echtzeit-Preisen ans Netz geht, ist im Moment noch nicht klar. Beachten Sie dazu die Tagespresse.
Neue GmbH-Adresse: Fiskus legt bei den Umzugskosten drauf
Ob Gewerbesteuer, Immobilienpreise oder als zusätzliche Investition aus dem Privatvermögen: Es gibt viele Gründe, über eine Sitzverlegung de GmbH nachzudenken. Beschließen die GmbH-Gesellschafter die Sitzverlegung, betrifft das den Geschäftsführer unmittelbar. Sein Arbeitsplatz ändert sich.
- Geschieht das am Ort oder im Umkreis, ist das in der Regel kein Problem. Steuerliche Auswirkungen gibt es dann lediglich für die Pendlerpauschale. Verlängert sich die Anfahrt, wirkt sich das entsprechend steuerlich aus (0,30 Cent pro Entfernungskilometer).
- Wird der GmbH-Sitz über eine weitere Entfernung verlegt, wird der Geschäftsführer prüfen, ob ein Umzug die bessere Lösung ist, um den Aufwand für die tägliche Strecke zur und von der Arbeit zu minimieren.
Für die Steuer gilt: Ist der Umzug beruflich veranlasst, kann der Geschäftsführer die Umzugskosten in voller Höhe, teilweise oder als Pauschale als Werbungskosten verrechnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). In der Regel ist das der Fall, wenn sich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz insgesamt um mindestens eine Stunde verringert (einfache Fahrt: 30 Minuten). Das betrifft die Transportkosten, Reisekosten, Maklerkosten für neue Mietwohnung sowie die Umzugskostenpauschale für sonstige Kosten (ledig: 695 €, verheiratet: 1.390 €, jede weitere Person: 306 €).
Achtung: Keinen Zuschuss bei den privaten Umzugskosten gibt es für den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn die Verbindung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sogar räumlich gegeben ist. Also dann, wenn die GmbH in Räumen in der privaten Immobilie des Geschäftsführers ihren Sitz hat. Hier sagt das Finanzamt: „Der Umzug ist dann nicht mehr überwiegend beruflich veranlasst“. Das gilt sogar dann, wenn sich die Privatwohnung und die GmbH in gemieteten Räumen befinden und der Vermieter z. B. wegen Eigenbedarf lediglich die Wohnung kündigt, nicht aber den Mietvertrag mit der GmbH. Zieht der Geschäftsführer dann inklusive GmbH in eine neue Immobilie (z. B auch die eigene), liegt keine ausschließlich beruflich Veranlassung vor. Die Umzugskosten sind nicht absetzbar (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008, 6 K 272/06 C).
Für die Praxis: Bestehen räumliche Verflechtungen zwischen der GmbH und dem (Gesellschafter-) Geschäftsführer sollten Sie vor einem geplanten Umzug mit dem Steuerberater sprechen. Er kennt die Rechtslage und wird in der Regel einen Weg aufzeigen, wie Sie die Umzugskosten (ggf. die Pauschale) trotzdem mitnehmen können. U. U. genügt es dann für eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber belegen können, dass die Standortverlagerung zur Sicherung der GmbH-Existenz notwendig ist (Ersparnis bei der Gewerbesteuer, Kostenvorteile in der Logistik).
Gründungskosten: GmbH-Kosten steigen, UG bleibt am günstigsten
Nach der Änderung des Kostenrechts müssen Sie mit steigenden Gerichts- und Notargebühren rechnen. Die Neuregelungen wirken sich auf alle notariellen Vorgänge (Immobiliengeschäfte, Urkunden) aus. Auch auf alle Vorgänge um die GmbH (Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Anteilsübertragung). Die Kostensteigerungen reichen von 80 % (Verschmelzung), über 66 % (Anteilsübertragung) und liegen bei Handelsregisteranmeldungen bei 15 %.
Beispiel: Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € fällt eine sog. 1,0‑Gebühr aus 30.000 € an und beträgt 125,00 €. Dazu kommt die Gebühr für den Beschluss zur Bestellung des Geschäftsführers in Höhe von 250 € und die sog. Vollzugsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste in Höhe von 57,50 €. Zusätzlich die Gebühr für die Handelsregisteranmeldung von 62,50 € und die Kosten für die Erstellung und elektronischen Übermittelung der GmbH-Daten an das Handelsregister in Höhe von 37,50 €. Summe: 532,50 €. Die Gründung und Eintragung einer Mehrpersonen-GmbH kostet 580,00 €.
Für die Praxis: Die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit Musterprotokoll ist dagegen weiterhin deutlich günstiger und damit für Einsteiger die kostengünstigste Variante: Gesamtkosten 105,00 €. Auch bei einem Stammkapital von 1.000 € kostet die Gründung einer UG lediglich 105,00 €.
Fahrtenbuch-Verpflichtung gilt auch für den Fremd-Geschäftsführer
In mehreren Urteilen hat der BFH festgestellt, dass eine ausschließliche geschäftliche und damit lohnsteuerfreie Nutzung des Firmenwagen nur dann von den Finanzbehörden anerkannt werden muss, wenn das per Fahrtenbuch nachgewiesen wird (vgl. Nr. 31/2013). Dazu hat der BFH eineindeutig klargestellt, dass diese Vorgaben auch für den Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH angewandt werden (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12).
Für die Praxis: Nutzt der Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge, kann Finanzamt nach Augenschein und Abwägung der Verhältnisse zu entscheiden, welches Fahrzeug für die Privatnutzung und damit zur Versteuerung herangezogen wird. In der Regel ist das das „Cabrio“ oder der hochpreisige Daimler – oder Sie weisen dem Finanzamt den „Kleinwagen“ nach. Ohne Fahrtenbuch wird auch das schwierig. Vorsicht: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbot den Firmenwagen dennoch „privat“, ist das Finanzamt berechtigt, diesen Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11).
Bundesverfassungsgericht prüft Bewirtungskosten-Regelung
Seit 2004 können Bewirtungskosten nur noch zu 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden – geschäftliche Veranlassung vorausgesetzt. Jetzt lässt das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 10 K 2983/11) diese Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: 2 BvL 4/13).
Für die Praxis: Bis dahin konnten Unternehmen 80 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten absetzen. Allerdings stehen die Erfolgsaussichten im Verfahren nicht besonders gut. Wir halten Sie auf dem Laufenden, falls sich für Sie eine Chance auf steuerliche Nachbesserung ergeben sollte.
Dokumentationspflicht für innerbetriebliche Verrechnungspreise ist gerichtsfest
Laut BFH ist die Praxis der Finanzbehörden, die Dokumentation innerbetrieblicher Leistungsbeziehungen (Verrechnungspreise) im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) zu verlangen, nicht zu beanstanden – auch nicht nach europarechtlichen Regeln (BFH, Urteil vom 10.4.2013, I R 45/11).
Für die Praxis: Der BFH bestätigt auch, dass die Finanzbehörden bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Dokumentation berechtigt sind, die Steuer zu schätzen und Strafsteuer von mindestens 5.000 € bis zu 1 Mio. € verhängen dürfen. Die Finanzbehörden nehmen in letzter Zeit auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Sachen Verrechnungspreise unter die Lupe. Wichtig: Diese Rechtslage gilt nicht nur für Mutter-/Tochtergesellschafts-Beziehungen, sondern auch für Betriebsstätten (vgl. dazu Nr. 35/2013). Auch in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung verlangen die Behörden eine Hilfs- und Nebenrechnung über alle Leistungsbeziehungen zwischen der Hauptgesellschaft und der Betriebsstätte als zusätzliche Dokumentation.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief