Die Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts einer öffentlich-rechtlichen GmbH. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern ging es um den Nordbayerischen Kurier, der im Zusammenhang mit der Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer der Klinikum-GmbH eine Offenlegung des Gehalts durchsetzen wollte (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 14.5.2012, 7 CE 12.370).
Das Gericht stellt klar, dass das Recht des Geschäftsführers auf Vertraulichkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse auf Transparenz hat. Hat der Geschäftsführer keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Gehalts gegeben, müssen sich alle beteiligten Institutionen (Gemeinderat, Kommune, Träger) daran halten.
Für die Praxis: Noch in der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth hatte die Zeitung Recht bekommen und eine Veröffentlichung durchgesetzt. Geschäftsführer in kommunalen GmbHs sind danach gut beraten, vor der Bestellung den Anstellungsvertrag auf Kleingedrucktes zu prüfen. Als Geschäftsführer tun Sie sich keinen Gefallen, wenn Sie einer Offenlegung Ihrer Bezüge vorbehaltlos zustimmen. Im Zweifel können Sie Ihre Zustimmung dazu immer noch je nach Situation und PR-Relevanz erteilen.