Abfindung TIPP

Erhal­ten Sie als (Gesellschafter-)Geschäftsführer von der GmbH eine Abfin­dung für den Fall es Aus­schei­dens aus dem Amt als Geschäfts­füh­rer – etwa beim Ver­kauf ihrer GmbH oder bei einer Anteils­über­tra­gung. Wich­tig ist es dann, den rich­ti­gen Zeit­punkt der Aus­zah­lung zu bestim­men. Die  Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 34 EStG (Fünf­tel­re­ge­lung) kön­nen Sie nur dann bean­spru­chen, wenn zumin­dest der größ­te Teil der Abfin­dung Ihnen „am Stück“ in einem ein­zi­gen Jahr zufließt. Spä­te­re Neben­leis­tun­gen oder klei­ne Zah­lun­gen sind nicht steu­er­schäd­lich. Ach­ten Sie­al­so dar­auf ach­ten, dass Ihnen die GmbH  den über­wie­gen­den Teil der Ent­las­sungs-Abfin­dung in dem Jahr zahlt, indem Ihre Steu­er­be­las­tung am nied­rigs­ten ist.

Für die Pra­xis: Damit das Finanz­amt die Abfin­dung steu­er­lich auch so aner­kennt und die Fünf­tel-Regel akzep­tiert, soll­ten Sie die Moda­li­tä­ten der Abfin­dung (Höhe, Anspruch) vor­her ver­trag­lich klar regeln – eent­we­der im Anstel­lungs­ver­trag oder im Kauf­ver­trag mit dem neu­en Anteiseigner.

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