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Volkelt-Briefe

Zeitwertkonto-Modell: Geht nicht für den Geschäftsführer

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nur Arbeit­neh­mern, nicht aber dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Die­ser ist laut Dienst­ver­trag dazu ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­kraft grund­sätz­lich in vol­lem Umfang und jeder­zeit sei­ner GmbH zur Ver­fü­gung zu stel­len und kann des­we­gen kei­ne Arbeits­zeit-Gut­ha­ben bil­den (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). …

Zuletzt hat­te der BFH 2014 fest­ge­stellt, dass der Anspruch des Geschäfts­füh­rers auf Füh­rung eines Zeit­wert­kon­tos noch nicht abschlie­ßend ent­schei­den ist (BFH, Urteil vom 27.2.2014, VI R 23/13). Mit die­sem Urteil hat der BFH die Rechts­la­ge abschlie­ßend geklärt. Als Geschäfts­füh­rer haben Sie kei­ne Chan­ce, den lohn­steu­er­li­chen Vor­teil aus einem Zeit­wert­kon­to für sich zu nut­zen. Das dürf­te so auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer und den Geschäfts­füh­rer mit Mini-Betei­li­gung gelten.

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