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Volkelt-Briefe

Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier

Geschäfts­füh­rer, die Ihren Job wech­seln oder in nächs­ter Zeit wech­seln wol­len, kön­nen nach einem neu­en Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter das Finanz­amt an den Kos­ten für die Abschieds­fei­er im alten Unter­neh­men betei­li­gen. Aller­dings müs­sen Sie eini­ge Beson­der­hei­ten beach­ten, damit Ihr Steu­er­be­ra­ter nach­her kei­ne Schwie­rig­kei­ten mit der steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Kos­ten als Werbungs­kosten hat (FG Müns­ter, Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12). Wenn Sie Ihre Abschieds­fei­er pla­nen oder für einen aus­schei­den­den Kol­le­gen (auch: Lei­ten­den Mit­ar­bei­ter) als Zei­chen der Dank­bar- und Ver­bun­den­heit eine wür­di­ge pri­va­te Abschieds­fei­er mit-orga­ni­sie­ren wol­len, soll­ten Sie wie folgt vorgehen: …

  • Laden Sie aus­schließ­lich Per­so­nen aus dem beruf­li­chen Umfeld ein: Mit­ar­bei­ter, Geschäfts­part­ner, auch: Ansprech­part­ner der Fir­ma in Behör­den und Institutionen.
  • Ver­zich­ten Sie dar­auf, die Lebens­part­ner einzuladen.
  • Stim­men Sie die Teil­neh­mer­lis­te mit dem aktu­el­len Geschäfts­füh­rer der GmbH ab und las­sen sich die Lis­te abzeich­nen (OK aus Sicht der GmbH).
  • Selbst eine Ein­la­dung mit rund 100 Teil­neh­mern ist möglich.
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass die Kos­ten pro Teil­neh­mer mit rund 50 € kal­ku­liert sind (je nach Reprä­sen­tanz even­tu­ell mehr).
  • Pri­va­te Freun­de, Fami­lie und Kin­der müs­sen drau­ßen bleiben.
Vor­aus­set­zung ist, dass der aus­schei­den­de Mit­ar­bei­ter die Kos­ten trägt. Steu­er­lich kom­pli­zier­ter liegt der Fall, wenn die GmbH die Kos­ten trägt und die­se als Betriebs­aus­ga­ben anset­zen will. Das wird in der Regel nicht durch­ge­hen. U. W. gibt es auch kei­ne Recht­spre­chung, die einen sol­chen Fall ent­schie­den hat. Allen­falls ist – unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen – eine Über­na­me der Kos­ten für eine betrieb­lich orga­ni­sier­te Geburts­tags­fei­er des amtie­ren­den Geschäfts­füh­rers mög­lich (vgl. Nr. 45/2011).

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