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Volkelt-Briefe

Warum Sie auf Ihre Steuerunterlagen aufpassen sollten

Kön­nen Sie Rech­nun­gen wegen Ver­lust nicht mehr vor­le­gen, tra­gen Sie … die Beweis­last. Dazu kön­nen Sie für kon­kre­te Vor­gän­ge Zeu­gen benen­nen. Kön­nen Sie den Beweis nicht erbrin­gen, kann das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug ableh­nen (BFH, Urteil vom 23.10.2014, V R 23/13).

Zu Beginn einer Außen­prü­fung hat­te der Geschäfts­füh­rer mit­ge­teilt, dass der Trans­por­ter mit den kom­plet­ten Buchungs­un­ter­la­gen der GmbH und der EDV-Anla­ge, auf der die kom­plet­te Buch­füh­rung gespei­chert war, vom Fir­men­ge­län­de gestoh­len wor­den war. Das klingt selbst für uns recht dreist. Unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für einen sol­chen Fall ist aber, dass der Dieb­stahl ord­nungs­ge­mäß ange­zeigt wur­de. Fazit: Soll­te doch ein­mal eine Rech­nung feh­len, muss das Finanz­amt Ihnen die Mög­lich­keit zur Nach­bes­se­rung bzw. zur Beweis­füh­rung geben.

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