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Volkelt-Briefe

VW-Folgen: Schweigen oder den Arbeitgeber belasten?

Weil der VW-Vor­stand Heinz-Jakob Neu­ßer bei der Auf­klä­rung der Die­sel-Affä­re gegen sei­ne arbeits­recht­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht (so aus­drück­lich ver­ein­bart im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) ver­sto­ßen hat, wur­de er mit sofor­ti­ger Wir­kung frei­ge­stellt und frist­los gekün­digt. Der wird die­se Kün­di­gung nicht hin­neh­men, son­dern die Recht­mä­ßig­keit vor dem Arbeits­ge­richt klä­ren las­sen. Inter­es­sant auch für Geschäfts­füh­rer: Kann sich ein Vor­stands­mit­glied, Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­der Ange­stell­ter auf sei­ne arbeits­ver­trag­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht beru­fen, wenn im staatsanwaltlichen/gerichtlichen Ver­fah­ren ermit­telt wird? Und: Ist eine so begrün­de­te frist­lo­se Kün­di­gung kor­rekt und wirk­sam. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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