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Volkelt-Briefe

Vorsorge: Grundrente versus GF-Pflichtversicherung – was kommt?

Fes­ter Bestand­teil einer GmbH-Betriebs­prü­fung durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) ist die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Stel­lung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Nur wenn der zu mehr als 50 % selbst an der GmbH betei­ligt ist, ist an der Rechts­po­si­ti­on „nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig” nichts zu rüt­teln. In allen ande­ren Fäl­len – so berich­ten es Ren­ten­be­ra­ter und die auf sol­che Fäl­le spe­zia­li­sier­te Fach­an­wäl­te für Sozi­al­recht – suchen die Prü­fer gezielt nach Wegen, den sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus neu zu bestim­men und nach­träg­li­che Bei­trags­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu lau­fen­den Ver­fah­ren (so z. B. Nr. 6/2018).

Ergeb­nis die­ser Nach­prü­fun­gen:

In 2016 wur­de der Sta­tus von 3.023 Geschäfts­füh­rern über­prüft. Ergeb­nis: In  68 % der Prü­fungs­fäl­le wur­den Geschäfts­füh­rer nach­träg­lich in die Pflicht­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen (zum Ver­gleich: 2009 waren dies ledig­lich 37 % der Prü­fungs­fäl­le). In wie vie­len Fäl­len es zur gericht­li­chen Über­prü­fung der Neu­ein­stu­fung durch die DRV kam, ist aller­dings nicht bekannt. Sie müs­sen also davon aus­ge­hen, dass der ein­mal fest­ge­stellt ver­si­che­rungs­recht­li­che Sta­tus kei­nen Bestands­schutz bietet.

Immer lau­ter und dring­li­cher wer­den aller­dings auch die Stim­men, die eine Ein­be­zie­hung aller Berufs­grup­pen in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung for­dern. Das betrifft dann nicht nur Selbst­stän­di­ge und Beam­te, son­dern auch den – bis­her sozi­al­ver­si­che­rungs­be­frei­ten – Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Also auch alle Kol­le­gen, die zu mehr als 50 % („beherr­schend”) an ihrer GmbH betei­ligt sind. Das wird dann rich­tig teu­er – bei nur wenig Gegenleistung.

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