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Volkelt-Briefe

Vorsicht: Garantieversprechen des Geschäftsführers bindet

Ein Kun­de – er ist Geschäfts­füh­rer einer GmbH – hat mir ver­si­chert, dass er not­falls per­sön­lich den Kopf hin­hält, falls die Fir­ma zah­lungs­un­fä­hig wird. Wel­che recht­li­chen Fol­gen hat das? Kann ich mich dar­auf ver­las­sen?“. So die Anfra­ge des Geschäfts­füh­rers einer Elek­tro-GmbH, der für die­sen Fir­men­kun­den die kom­plet­ten Instal­la­tio­nen für die Büro-Tech­nik neu ver­le­gen soll. Gesamt-Aus­schrei­bungs­vo­lu­men rund 55.000 EUR. Was müs­sen Sie bei einem sol­chen Garan­tie­ver­spre­chen beachten? …

Die Rechts­la­ge: Zu einem ver­gleich­ba­ren Fall gibt es ein BGH-Urteil. Danach gilt: Die einem Waren­lie­fe­ran­ten im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gege­be­ne Ver­si­che­rung, er wer­de bei einer Ver­schlech­te­rung der wirt­schaft­li­chen Lage der Fir­ma Kapi­tal nach­schie­ßen, so dass der Lie­fe­rant sein Geld auf jeden Fall bekom­me, kann ein selbst­stän­di­ges Garan­tie­ver­spre­chen nach § 305 BGB dar­stel­len. Das kann auch im oben genann­ten Fall unter­stellt wer­den (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. 6.2001, II ZR 248/99 für den Fal­le einer GmbH & Co. KG).

Damit sind die Gren­zen für das Ver­kaufs­ge­spräch des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers einer GmbH auf­ge­zeigt. In dem Moment, in dem der Lie­fe­rant den Ein­druck bekom­men muss, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bereit ist, zusätz­lich mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen gera­de zu ste­hen, kön­nen Sie das wört­lich neh­men. Pro­to­kol­lie­ren Sie den Sach­ver­halt und geben Sie das Pro­to­koll dem Kun­den offi­zi­ell zur Kennt­nis. Umge­kehrt sind Sie als Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, sol­che Aus­sa­gen zu unter­las­sen bzw. einem ent­spre­chen­den Gesprächs­pro­to­koll des Lie­fe­ran­ten sofort und schrift­lich zu widersprechen.

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