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Volkelt-Briefe

Vorsicht: Firmenwagen bei Nebentätigkeit des Geschäftsführers

Über­lässt die GmbH ihrem Arbeit­neh­mer (oder Geschäfts­füh­rer) einen Fir­men­wa­gen, der nicht nur pri­vat genutzt wird, son­dern auch für eine zusätz­li­che selb­stän­di­ge Tätig­keit (z. B. einen neben­be­ruf­li­che Bera­tungs­tä­tig­keit des Geschäfts­füh­rers), dann kann der Geschäfts­füh­rer den fik­ti­ven Über­las­sungs­wert (hier: eine Sach­be­zug ermit­telt anhand der 1%-Methode) nicht als Betriebs­aus­ga­ben sei­ner selb­stän­di­gen Tätig­keit zusätz­lich anset­zen (BFH, Urteil vom 16.7.2014, III R 33/14). …

Das wäre auch zu schön gewe­sen, wenn das Finanz­amt die­se Gestal­tung hät­te durch­ge­hen las­sen. Dop­pelt geht nicht. Nut­zen Sie als Geschäfts­füh­rer den Fir­men­wa­gen für eine Neben­tä­tig­keit, soll­te das zum einen im Anstel­lungs­ver­trag auch aus­drück­lich zuge­las­sen sein. Steu­er­lich ist zu prü­fen: U.U. rech­net es sich bes­ser, wenn Sie den Fir­men­wa­gen nur für die GmbH nut­zen und für die selb­stän­di­ge Tätig­keit einen Zweit­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung anschaf­fen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

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