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Volkelt-Briefe

Haftung: Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers

Auch wenn fest­steht, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer pflicht­wid­rig Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für sei­ne Mit­ar­bei­ter nicht abge­führt hat, trägt die kla­gen­de Ein­zugs­stel­le die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass der Geschäfts­füh­rer vor­sätz­lich gehan­delt hat (BGH, Urteil vom 3.5.2016, II ZR 311/14). …

Ganz so ein­fach geht es nicht: Im Urteils­fall hat­te sich der Geschäfts­füh­rer dem gericht­li­chen Ver­fah­ren durch Aus­rei­se nach Bos­ni­en ent­zo­gen. Nach Frist­ab­lauf ver­ur­teil­te das LG den Geschäfts­füh­rer durch Ver­säum­nis­ur­teil mit dem Hin­weis, dass die For­de­rung auf einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung beruht. Dazu der BGH: Ob Vor­satz vor­liegt oder nicht, muss dazu vom Tat­rich­ter ermit­telt und ent­schie­den wer­den. Gegen eine ein­fa­che Unter­stel­lung von „Vor­satz“ im Sozi­al­ver­si­che­rungs­ver­fah­ren ohne jeg­li­che Dar­le­gung oder Bewei­se kön­nen Sie sich unter Hin­weis auf die­se Rechts­la­ge wehren.

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