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Volkelt-Briefe

Vorbereitung auf eine neue Geschäftsführer-Tätigkeit ist kein Kündigungsgrund

Läuft Ihr Anstel­lungs­ver­trag als Geschäfts­füh­rer in den nächs­ten Mona­ten aus, dür­fen Sie Ihre wei­te­re beruf­li­che Zukunft bereits pla­nen bzw. kon­kret vor­be­rei­ten. Besteht ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot, müs­sen Sie …

die dar­in getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen aber auf jeden Fall ein­hal­ten. Berei­ten Sie im „Ideen­sta­di­um“ z. B. die Grün­dung einer neu­en Fir­ma vor, darf Ihre bis­he­ri­ge GmbH Sie nicht frist­los kün­di­gen. Der bestehen­de Ver­trag muss bis zu sei­nem Ende ein­ge­hal­ten wer­den bzw. die GmbH muss bis zum Ver­trags­en­de wei­ter zah­len. Pla-nen umfasst dabei die Erar­bei­tung  eines Busi­ness-Plans, auch die Auf­nah­me von neu­en Geschäfts­kon­tak­ten und Gesprächen.

Für die Pra­xis: Vor­sich­tig soll­ten Sie aber bei kon­kre­ten Hand­lun­gen sein, z. B. eine Fir­men­grün­dung, Ver-trag­s­ab­schlüs­se mit Außen­wir­kung. Schwie­rig sind: werb­li­che Akti­vi­tä­ten, die zu Umsät­zen füh­ren (Test­wer­bung soll­te noch durch­ge­hen). Die Gerich­te legen – sofern das Ver­trags­en­de bereits beschlos­se­ne Sache ist – aus­drück­lich ganz stren­ge Maß­stä­be an, die eine außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Sie brau­chen nicht vor­schnell klein bei­zu­ge­ben, wenn die GmbH Ihnen eine Kün­di­gung androht. Sie müs­sen auch nicht bei einer Frei­stel­lung taten­los zuse­hen und abwar­ten. In die­ser Zeit kön­nen Sie an Ideen bas­teln und Geschäfts­kon­tak­te auf­bau­en, sofern damit kei­ne kon­kre­ten Umsät­ze erzielt wer­den (Quel­le: z. B. zuletzt OLG Cel­le, Urteil vom 9.2.2005, 9 U 178/04).

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