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Volkelt-Briefe

Vorbereitung 2018: Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges (auch genannt: Ände­rung der Sat­zung) zu beschlie­ßen. Zum Beispiel …

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hung),
  • die Umwand­lung der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft in eine Voll-GmbH (Kapi­tal­erhö­hung auf 50.000 EUR),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der rechts­si­cher zu erschlie­ßen, oder

die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.).

Die Rechts­la­ge: Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (so z. B. Lutter/Hommelhoff, Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz zu § 54 Rand­zif­fer 12). Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der oder die Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das im Ein­zel­fall gehand­habt wer­den soll (so z. B. Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen auch die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es, zu kon­trol­lie­ren, ob der Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt. So ist z. B. die fal­sche Tei­lung eines Gesell­schafts­an­teils zwi­schen den Erben nach­träg­lich auf­wen­dig und führt zu unnö­ti­gen Kon­flik­ten zwi­schen den Beteiligten.

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