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vGA-Prüfung: Jetzt will das Finanzamt auch noch Schenkungssteuer

In eini­gen Ver­fah­ren vor ver­schie­de­nen Finanz­ge­rich­ten haben die Finanz­be­hör­den ver­sucht, den Vor­teil aus einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung zusätz­lich als schen­kungs­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang zu wer­ten. Die meis­ten Finanz­ge­rich­te haben die zusätz­lich Ver­steue­rung abge­lehnt. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof in allen dazu anhän­gi­gen Revi­si­ons­ver­fah­ren entschieden.

Danach gilt:Grund­sätz­lich ist eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung kein schen­kungs­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gang. Aber: Den­noch ist es mög­lich, dass zusätz­lich Schen­kungs­steu­er fäl­lig wird (BFH, Urteil v. 13.9.2017, II R 54/15 u. a.).  Begrün­dung: Die „Hin­ter­tür” für eine zusätz­li­che Besteue­rung besteht dar­in, dass es sich um eine Schen­kung des Gesell­schaf­ters an den nahe ste­hen­den Drit­ten han­delt kann. Das muss dann in einem nächs­ten Ver­fah­ren und vom Finanz­ge­richt im Ein­zel­fall geprüft wer­den. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um über­höh­te Miet­zah­lun­gen der GmbH an die Ehe­frau eines der Gesell­schaf­ter – auf Grund­la­ge eines Gesell­schaf­ter-Beschlus­ses und nach Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Ob eine Schen­kung vor­liegt, ist dann – so der BFH – auf der Grund­la­ge des zugrun­de lie­gen­den Ver­tra­ges (Schen­kungs­ab­re­de, Dar­le­hens­ver­trag, even­tu­ell: Kauf­ver­trag) zu entscheiden.

Das klingt nach Rechts­un­si­cher­heit. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­äm­ter in Zukunft prü­fen wer­den, ob bei über­höh­ten Zah­lun­gen an den Ehe­gat­ten eines Gesell­schaf­ters (Mie­te, Zin­sen, Hono­ra­re) ein schen­kungs­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gang vor­liegt, der z. B. einer ande­ren Schen­kung (Erbe) zuge­rech­net wird.

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