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Volkelt-Briefe

Vertragsrecht: Vorsicht bei Klageverzichtserklärung

Ver­ein­bart die GmbH mit dem Geschäfts­füh­rer im Auf­he­bungs­ver­trag eine Kla­ge­ver­zichts­er­klä­rung, muss der Arbeit­ge­ber GmbH auf­pas­sen. Eine sol­che Erklä­rung kann unwirk­sam sein, wenn die zugrun­de lie­gen­de Kün­di­gungs­an­dro­hung zu Unrecht erfolg­te (BAG, Urteil vom 12.3.2015, 6 AZR 82/14). Was bedeu­tet das für die GmbH-Praxis? …

Das Urteil betraf einen Arbeit­neh­mer, der nach 15 Jah­ren Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit wegen eines gering­fü­gi­gen Ver­ge­hens (Dieb­stahl und Ver­zehr von 2 Sup­pen) gekün­digt wur­de. Statt der Kün­di­gung wur­de ein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen, inkl. Kla­ge­ver­zichts­er­klä­rung. Für Geschäfts­füh­rer wich­tig: Basiert eine Kün­di­gungs­an­dro­hung auf fal­schen Behaup­tun­gen, hat der Geschäfts­füh­rer gute Chan­cen, einen dar­auf­hin abge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trag gericht­lich anzu­fech­ten – z. B. dann, wenn sich im Nach­hin­ein her­aus­stellt, dass ein­zel­ne Ver­trags­punk­te den Geschäfts­füh­rer benach­tei­li­gen – z. B. ein zu weit gefass­tes Wettbewerbsverbot.

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