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Volkelt-Briefe

Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig

Erfah­rungs­ge­mäß kommt es zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs  alle 2 Jah­re neben den übli­chen inhalt­li­chen Dif­fe­ren­zen über Sach­fra­gen zu ernst­haf­ten Kon­flik­ten über die Geschäfts­po­li­tik. Z. B., ob und wel­che neu­en Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den sol­len, wann und wo inves­tiert wer­den soll oder wel­che Mar­ke­ting- und Ver­triebs­schwer­punkt für die Zukunft gesetzt wer­den sol­len. Eini­gen sich die Betei­lig­ten nicht auf eine Ziel­rich­tung, kommt es zu Pro­ble­men. Und zwar ganz beson­ders dann, wenn immer der glei­che Gesell­schaf­ter Kom­pro­mis­se macht und der ande­re sich durch­setzt. Pas­siert das in der Zwei­per­so­nen-GmbH, ist abseh­bar, dass für den Kom­pro­miss berei­ten Gesell­schaf­ter irgend­wann „die Fah­nen­stan­ge erreicht“ ist und er einer kon­struk­ti­ven Beschluss­fas­sung nicht mehr zustimmt. Ist im Gesell­schafts­ver­trag einer sol­chen GmbH kei­ne Klau­sel zur Been­di­gung der Gesell­schaft ver­ein­bart, kann das ziem­lich auf­rei­bend werden.

Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, …

in denen über Jah­re hin­weg pro­zes­siert wur­de und die Geschäf­te der GmbH auf der Stre­cke blie­ben. Grund dafür war die jah­re­lan­ge Rechts­auf­fas­sung zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Die Gerich­te lie­ßen die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers nur dann zu, wenn ihm ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten nach­zu­wei­sen war.

Bei­spiel: Es bestehen unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die zukünf­ti­gen Geschäf­te. Laut Gesell­schafts­ver­trag kön­nen die Geschäfts­füh­rer nur gemein­sam han­deln (Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung) und nur aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Damit der Ver­trag mit einem neu­en Geschäfts­part­ner abge­schlos­sen wer­den kann, beschließt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit sei­ner 51 % – igen Mehr­heit sei­nen Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund abzu­be­ru­fen – nur so lässt sich sei­ner Mei­nung nach der wei­te­re Bestand der GmbH sichern. Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer klagt dage­gen. Er bekommt Recht, weil kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­liegt. Der Geschäfts­füh­rer bleibt im Amt. Die geplan­te Neu­aus­rich­tung der GmbH kommt nicht zustande.

Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kann der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer aber bereits dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der so zer­strit­ten sind, dass eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen nicht mehr mög­lich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumin­dest der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab sofort die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH bei Zer­strit­ten­heit mit sei­nem Mit-Gesell­schaf­ter schnel­ler wie­der her­stel­len. Den Beweis dafür, dass „Zer­strit­ten­heit“ vor­liegt, ist sehr viel ein­fa­cher zu füh­ren. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. doku­men­tie­ren kön­nen, dass Ver­trä­ge nicht zustan­de kamen, weil der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter die Zustim­mung verweigert.

Kei­ne oder nur wenig Aus­wir­kung hat die­se Mög­lich­keit für die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH mit zwei gleich­be­rech­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern (50:50-Beteiligung). Hier kann eine Abbe­ru­fung auch wei­ter­hin in der Regel nur nach einem ent­spre­chen­den gericht­li­chen Urteil durch­ge­setzt wer­den (Prü­fung der Wirk­sam­keit des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses). In die­ser Gesell­schaf­ter-Kon­stel­la­ti­on kann die Patt-Situa­ti­on und damit die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH nur gesi­chert wer­den, indem ein Drit­ter (Steu­er­be­ra­ter, Ban­ker) laut Gesell­schafts­ver­trag z. B. als Bei­rat mit­ent­schei­den kann.
  • Wir raten für die 50:50%-GmbH: Der Gesell­schafts­ver­trag soll­te auf jeden Fall eine Kün­di­gungs­klau­sel ent­hal­ten, die es dem Gesell­schaf­ter ermög­licht, die GmbH zu been­den. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Jeder Gesell­schaf­ter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Mona­ten (1 Jahr, 2 Jah­ren) zum Ende eines Geschäfts­jah­res kün­di­gen. Die GmbH wird zu die­sem Zeit­punkt auf­ge­löst. Das Ver­mö­gen ist unter den Gesell­schaf­tern zu ver­tei­len. Stim­men alle Gesell­schaf­ter zu, kann ein Gesell­schaf­ter die GmbH fort­füh­ren“.
  • Soll der Bestand der GmbH gesi­chert wer­den und zugleich dem Gesell­schaf­ter ein Aus­tritts­recht ein­ge­räumt wer­den, kann das so ver­ein­bart wer­den. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann jeder Gesell­schaf­ter sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft erklä­ren. Der Gesell­schaf­ter kann sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft mit einer Frist von sechs Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res erklä­ren. Durch den Aus­tritt eines Gesell­schaf­ters wird die Gesell­schaft nicht auf­ge­löst. Die Gesell­schaft ist im Fal­le eines Aus­tritts berech­tigt, den Geschäfts­an­teil des aus­tre­ten­den Gesell­schaf­ters ein­zu­zie­hen bzw. die Abtre­tung an eine drit­te natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son zu ver­lan­gen“.

 

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