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Volkelt-Briefe

Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler rückwirkend beseitigen

Ver­trag­li­che Gestal­tun­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen sind üblich. Auch das Finanz­amt muss das akzep­tie­ren und die Gel­der, die flie­ßen, steu­er­lich so behan­deln wie zwi­schen „Drit­ten“. Die Pra­xis sieht oft anders aus. Immer wie­der wer­den Ver­trä­ge bean­stan­det und Zah­lun­gen steu­er­lich nicht aner­kannt. Das kos­tet bares Geld.

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen haben: …

Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um füh­ren Feh­ler in Fami­li­en-Ver­trä­gen „nur im Ein­zel­fall“ steu­er­recht­lich nicht auto­ma­tisch zur Bean­stan­dung (BMF-Schrei­ben IV B 2 – S 2144/0). Das wird von den Finanz­äm­tern nach wie vor so gehand­habt, obwohl der BFH 2006 ent­schie­den hat, dass Män­gel in Ver­trä­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen nicht auto­ma­tisch zur steu­er­li­chen Nicht-Aner­ken­nung füh­ren (IX R 4/04). Damit berück­sich­tig­te der BFH, dass das schwie­ri­ge deut­sche Ver­trags­recht schnell zu Feh­lern führt – selbst wenn der Bera­ter ein­be­zo­gen ist. Sol­che Feh­ler kön­nen nach­träg­lich besei­tigt wer­den – auch rückwirkend.

Es darf kei­ne Abwei­chung zwi­schen Ver­trags­in­halt und tat­säch­li­cher Durch­füh­rung geben (Höhe der Zah­lun­gen, Fälligkeit/Zahlung der Zin­sen, nicht ein­ge­hal­te­ne Fris­ten). Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung (z. B. feh­len­de Ergän­zungs­pfle­ger für Kin­der) müs­sen Sie unver­züg­lich kor­ri­gie­ren – nur so ver­mei­den Sie spä­te­re steu­er­li­che Nach­tei­le bei einer Außenprüfung.

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