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Volkelt-Briefe

Verlust-Verrechnung: Konzernklausel wird erweitert

Unter­des­sen wur­de Plä­ne bekannt, wonach dass Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die sog. Kon­zern­klau­sel etwas wei­ter fas­sen will. Danach kön­nen nicht nur Kon­zer­ne mit 100 % – Betei­li­gun­gen die Ver­lust­ver­rech­nung bei einer Umstruk­tu­rie­rung nut­zen. Eine Ver­lust­ver­rech­nung ist auch dann mög­lich, wenn … zwi­schen der erwer­ben­den und der über­nom­me­nen Kon­zern-Gesell­schaft eine drit­te Gesell­schaft zwi­schen­ge­schal­tet ist. Die­se Fäl­le gel­ten bis­her als sog. schäd­li­cher Betei­li­gungs­er­werb. Danach gilt: Wer­den mehr als 25 % der Antei­le eines Unter­neh­mens inner­halb von 5 Jah­ren erwor­ben, kann der Ver­lust­vor­trag nur noch antei­lig über­nom­men wer­den. Wer­den mehr als 50 % der Antei­le eines Unter­neh­mens inner­halb von 5 Jah­ren erwor­ben, ent­fällt der Ver­lust­vor­trag kom­plett (§ 8c KStG).

Die Neu­re­ge­lung soll rück­wir­kend gel­ten. Und zwar für Unter­neh­mens­er­wer­be ab 2010. Dabei geht es um Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb eines Kon­zerns oder eines GmbH-Unter­neh­mens­ver­bun­des. War in den Umstruk­tu­rie­rungs­pro­zess eine kon­zern­frem­de Zwi­schen­ge­sell­schaft ein­ge­bun­den, haben die Finanz­be­hör­den die Ver­lust­ver­rech­nung nicht zuge­las­sen bzw. antei­lig ver­rech­net. Hier soll­te der Steu­er­be­ra­ter prü­fen, ob – auch wenn kein Ein­spruch gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid ein­ge­legt wur­de – eine nach­träg­li­che Ver­lust­ver­rech­nung mög­lich ist.

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