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Volkelt-Briefe

Verbands-Geschäftsführer kann vor´s Arbeitsgericht

Wird der Geschäfts­füh­rer eines Ver­ban­des (hier: Dach­de­cker-Innung) abbe­ru­fen und gekün­digt, hat er grund­sätz­lich die Mög­lich­keit, vor einem Arbeits­ge­richt gegen die Kün­di­gung vor­zu­ge­hen. Ins­be­son­de­re dann, wenn sein Anstel­lungs­ver­trag kla­re Ver­ein­ba­run­gen und Vor­ga­ben bezüg­lich Arbeits­zeit, Dau­er, Ort und Durch­füh­rung der Tätig­keit ent­hält (BAG, Urteil vom 8.9.2015, 9 AZB 21/15). …

Etwas ande­res gilt (kann gel­ten), wenn der Geschäfts­füh­rer noch im Amt ist und frist­los gekün­digt wird. Dann ist es mög­lich, dass das Arbeits­ge­richt den Fall nicht annimmt bzw. an das Land­ge­richt ver­weist. Das dürf­te aber die Aus­nah­me sein. In der Regel wird der Geschäfts­füh­rer zuerst bzw. zugleich abbe­ru­fen und dann erst gekündigt.

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