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Volkelt-Briefe

Unterwegs: Fluggesellschaft haftet bei verpasstem Geschäftstermin

Ver­passt ein Arbeit­neh­mer auf­grund einer Flug­ver­spä­tung einen Geschäfts­ter­min und ent­ste­hen dadurch Zusatz­kos­ten, dann haf­tet die Flug­ge­sell­schaft für den dem Arbeit­ge­ber dadurch ent­stan­de­nen Scha­den. Das gilt zumin­dest für den Scha­den, der dem Arbeit­ge­ber durch zusätz­li­che Zah­lun­gen an den Arbeit­neh­mer ent­ste­hen (Rei­se­kos­ten, Spe­sen usw.). Nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens war, ob eine Haf­tung auch für den Scha­den besteht, wenn wegen des nicht oder zu spät zustan­de gekom­me­nen Geschäfts­ter­mins ein Geschäft nicht zustan­de kommt (EuGH, Urteil vom 17.2.2016, C‑429/14). …

Ein gene­rel­ler Scha­dens­er­satz­an­spruch besteht aller­dings nicht. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob zusätz­li­che Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gerecht­fer­tigt sein kön­nen – z. B., wenn wegen einer ver­län­ger­ten Rei­se eines Mit­ar­bei­ters ein ande­rer Mit­ar­bei­ter für den Ver­hin­der­ten ein­sprin­gen muss und so zusätz­li­che Kos­ten entstehen.

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