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Volkelt-Briefe

Unternehmens-Recht: Was die Geschäftsführung veranlassen muss

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Wei­ter­bil­dung Geplant ist, dass Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men des Arbeit­ge­bers (§ 3 Nr. 19 EStG) für die Mit­ar­bei­ter steu­er­frei blei­ben. Und zwar immer dann, wenn sich die Wei­ter­bil­dung (zum Bei­spiel IT-Kur­se) nicht nur auf die kon­kre­ten Tätig­kei­ten am aus­ge­üb­ten Arbeits­platz (tätig­keits­be­zo­ge­ne Schu­lun­gen) bezieht. Das dürf­te alle Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Digi­ta­li­sie­rung betref­fen (Wich­tig: Doku­men­ta­ti­on der dafür anfal­len­den Stunden).
KV Kos­ten Laut Refe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 kön­nen Sie in Zukunft Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung eines Kin­des in Ihrer Steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben ansetzen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abwar­ten und ggf. Unter­la­gen (Ver­si­che­rungs­nach­weis) für den Steu­er­be­ra­ter zusammenstellen.

 

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