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Volkelt-Briefe

Transparenzregister: Fehler in der Gesellschafterliste werden bestraft

Spä­tes­tens mit den Pana­ma-Papers ist das The­ma „Stroh­mann-Fir­men” in aller Mun­de. Dazu hat­te die Bun­des­re­gie­rung im Früh­jahr dazu das Geld­wä­sche-Gesetz beschlos­sen. Ergeb­nis: Das sog. (elek­tro­ni­sche) Trans­pa­renz­re­gis­ter soll seit 1.10.2017 dafür sor­gen, dass anony­me Gesell­schaf­ter offen gelegt wer­den (vgl. Nr. 15/2017). Dar­in wer­den alle „wirt­schaft­lich Berech­tig­ten” erfasst, die zu mehr als 25 % am Kapi­tal einer Fir­ma betei­ligt sind und deren Betei­li­gung sich nicht aus dem Han­dels­re­gis­ter ergibt. Das gilt auch für die Stimm­be­rech­ti­gun­gen – also für den Fall, dass ein Gesell­schaf­ter zwar weni­ger als 25 % der GmbH hält, aber über ein Son­der­stimm­recht eine Sperr­mi­no­ri­tät verfügt.

Das für die Umset­zung zustän­di­ge Bun­des­ver­wal­tungs­amt (BVA) mel­det dazu, dass …nicht alle Unter­neh­men unkla­re oder anony­me Eigen­tums­ver­hält­nis­se an die Behör­den gemel­det haben. Dazu das BVA: „Noch immer erhal­ten wir vie­le Aus­kunfts­er­su­chen zu den Gesell­schafts­ver­hält­nis­sen von Unter­neh­men, die sich nicht aus dem Han­dels­re­gis­ter erge­ben, die aber auch immer noch nicht im Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind”. Jetzt hat das BVA ange­kün­digt, dass die Behör­de bei sol­chen Aus­kunfts­er­su­chen von Amts wegen tätig wird und prü­fen wird, ob bei einer feh­len­den Mel­dung eines anony­men Gesell­schaf­ters auto­ma­tisch ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren bis hin zur Buß­geld­durch­set­zung eröff­net wird.

ACHTUNG: Ein sol­ches Ver­fah­ren kann Sie auch dann tref­fen, wenn die von Ihnen ein­ge­reich­te Gesell­schaft­er­lis­te unvoll­stän­dig oder feh­ler­haft ist (z. B. feh­lend Anga­ben zur Höhe der Betei­li­gung) und sich dar­aus nicht die tat­säch­li­chen Eigen­tums­ver­hält­nis­se erken­nen lassen.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH sind Sie gut bera­ten, wenn Sie das zum Anlass neh­men, die von Ihnen ein­ge­reich­te Gesell­schaft­er­lis­te auf Voll­stän­dig­keit zu prü­fen – dazu sind Sie ohne­hin ein­mal pro Jahr ver­pflich­tet (§ 40 GmbH-Gesetz). Als Geschäfts­füh­rer einer Kon­zern-Toch­ter­ge­sell­schaft soll­ten Sie prü­fen, ob es anony­me Schach­tel­be­tei­li­gun­gen gibt, hin­ter denen sich ein Treu­hän­der oder ande­re ähn­lich undurch­sich­ti­ge Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se ver­ber­gen. Laut gesetz­li­cher Vor­ga­be sind Sie der­je­ni­ge, der die Mel­dung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­an­las­sen muss.

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