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TOPs zur Gesellschafterversammlung: Wieviel Taktieren darf sein?

Dass auf Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen gele­gent­lich tak­tiert wird, ist bekannt. Das betrifft ganz beson­ders den Fall der Abbe­ru­fung in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Aber auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Füh­rung der Geschäf­te oder die Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells haben, wird bis­wei­len in die juris­ti­sche Trick­kis­te gegrif­fen. Die Rechts­la­ge:Um den ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf von Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen sicher zu stel­len, gibt es Vor­schrif­ten im GmbH-Gesetz, die in der Pra­xis ein­ge­hal­ten wer­den soll­ten. Das sind:

  • Vor­ga­ben zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­la­dung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Ein­la­dungs­be­rech­tig­te, Wochen­frist, Form­vor­schrif­ten gemäß § 51 GmbH-Gesetz) und
  • Vor­ga­ben für die Tages­ord­nung und damit unmit­tel­bar für die Beschluss­fas­sung durch die Gesellschafter.

Im Gesetz heißt es aus­drück­lich, dass der Zweck der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bei der Ein­be­ru­fung ange­ge­ben wer­den soll. Aller­dings müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die­se Soll-Vor­ga­be zum Muss wird, wenn es um weit rei­chen­de Beschluss­ge­gen­stän­de geht. Dabei muss offen blei­ben, was unter einem „weit rei­chen­dem” Beschluss­ge­gen­stand zu ver­ste­hen ist. Zusätz­lich gibt es eine kon­kre­te Vor­ga­be zur Bekannt­ga­be des „Zwecks der Gesellschafterversammlung”.

Laut § 51 Abs. 4 GmbH-Gesetz sind Beschlüs­se nur wirk­sam, wenn die zu beschlie­ßen­den Tages­ord­nungs­punk­te nicht wenigs­tens 3 Tage vor dem Ter­min der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­ge­recht bekannt gemacht wur­den – also per ein­ge­schrie­be­nem Brief jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter über­mit­telt wur­den. Ist das nicht der Fall, kön­nen wirk­sa­me Beschlüs­se nur gefasst wer­den, wenn alle Gesell­schaf­ter anwe­send sind. Ist z. B. zu erwar­ten, dass ein schwie­ri­ger Gesell­schaf­ter zum Ter­min absa­gen muss und man die pro­ble­ma­ti­schen TOPs erst ver­zö­gert ver­sen­det, kann es sein, dass der so in Ter­min­not gebrach­te Gesell­schaf­ter „Klein­ge­druck­tes” über­sieht oder falsch ein­schätzt. Aber: Grund­la­gen­be­schlüs­se (Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers, Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges) soll­ten Sie inner­halb der Wochen­frist ankündigen.

Die zwei­te Mög­lich­keit der Des­in­for­ma­ti­on besteht in der gewähl­ten For­mu­lie­rung des jewei­li­gen Tages­ord­nungs­punk­tes. Aller­dings: Hier macht die Recht­spre­chung sehr genaue Vor­ga­ben und engt den Spiel­raum für Mani­pu­la­tio­nen um Eini­ges ein. So for­dert   z. B. das OLG Düs­sel­dorf: „Die Tages­ord­nung muss die Beschluss- und Bera­tungs­ge­gen­stän­de so exakt bezeich­nen, dass der Emp­fän­ger sich ein hin­rei­chen­des Bild machen kann, wor­um es geht” (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.2.2000, 16 U 59/99). Das heißt aber nicht, dass der kon­kre­te Wort­laut des zu fas­sen­den Beschlus­ses in der Tages­ord­nung aus­for­mu­liert sein muss. Die Anga­be „Ver­schie­de­nes” ist für eine anschlie­ßen­de Beschluss­fas­sung aller­dings nicht ausreichend.

Wenn Sie ganz sicher gehen wol­len, dass eine Beschluss­fas­sung nicht schon aus for­ma­len Grün­den schei­tert, soll­ten Sie die neben ste­hen­den Vor­aus­set­zun­gen exakt ein­hal­ten. Umge­kehrt bedeu­tet das: Wenn Sie den Ein­druck haben, dass Beschlüs­se gegen Sie oder an Ihnen vor­bei gefasst wer­den sol­len, prü­fen Sie zunächst, ob alle For­ma­li­en ein­ge­hal­ten wur­de. Je nach Ein­zel­fall kön­nen Sie die Kor­rekt­heit der Beschluss­fas­sung zusätz­lich anhand der dazu vor­lie­gen­den Recht­spre­chung prü­fen. Beson­der­hei­ten gel­ten z. B. für die Abbe­ru­fung des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Der TOP „Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers A.” berech­tigt auch zu einer Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund (OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1995, 8 U 148/94). Umge­kehrt geht es aber nicht: Wird die Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund in der Tages­ord­nung ange­kün­digt, dann kann der Geschäfts­füh­rer nicht ohne einen wich­ti­gen Grund abbe­ru­fen wer­den (vgl. dazu BGH, Urteil v. 15.1.1985, VI ZR 8/83). Wer­den auf der Tages­ord­nung ledig­lich „Geschäfts­füh­rer-Ange­le­gen­hei­ten” ange­kün­digt, dann ist die­se Ansa­ge nicht kon­kret genug, um eine anschlie­ßen­de Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers zu beschlie­ßen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 29.5.2000, II ZR 47/99).

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