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Volkelt-Briefe

Terminsache 27.1.2020: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht im KV-Umlageverfahren U1

Im Umla­ge­ver­fah­ren U1 wird Ihrer GmbH das bei Arbeits­un­fä­hig­keit wei­ter gezahl­te Ent­gelt zu einem bestimm­ten Pro­zent­sat­zes durch die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se erstat­tet. Eini­ge Kran­ken­kas­sen bie­ten zum U1-Ver­fah­ren ver­schie­de­ne Umla­ge­sät­ze an. Wählt der Arbeit­ge­ber kei­nen die­ser Umla­ge­sät­ze, gilt der all­ge­mei­ne Umla­ge­satz. Die Höhe des all­ge­mei­nen Umla­ge­sat­zes wird durch die Kran­ken­kas­sen fest­ge­legt. Die­ser Erstat­tungs­satz kann nur zu Beginn des Kalen­der­jah­res gewech­selt wer­den. Der Antrag muss also spä­tes­tens bis zur Fäl­lig­keit des Janu­ar-Bei­tra­ges bei der Kran­ken­kas­se ein­ge­gan­gen sein, in die­sem Jahr bis spä­tes­tens 27.1.2020.

Die Erstat­tungs­sät­ze für die Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall lie­gen je nach Kran­ken­kas­se zwi­schen 40 und 80 %. Wei­sen Sie die in Ihrer GmbH zustän­di­gen Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen / das beauf­trag­te Lohn­ab­rech­nungs­bü­ro / den Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend an, die Vor­aus­set­zun­gen zu prü­fen und die recht­zei­ti­ge Antrag­stel­lung zu ver­an­las­sen (Quel­le: Aufwendungsausgleichsgesetz).

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