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Volkelt-Briefe

TelDaFax-Urteil: Eine Einladung für (Höchst-) Risiko-Geschäfte

Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men, die schon bei gerin­gen Steu­er­ver­ge­hen belangt wer­den, blei­ben Fra­gen: Wie ist es mög­lich, dass der Fall Tel­Da­Fax nicht als Bank­rott bzw. als gewerbs­mä­ßi­ger Betrug für die Betei­lig­ten gewer­tet wird? Und das in einem Fall, bei dem es um die Ver­un­treu­ung von 500 Mio. EUR ging, der größ­te Scha­den der Nach­kriegs­ge­schich­te (vgl. Nr. 4/2015). Es geht um die Tel­Da­Fax-Mana­ger Bath, Jos­ten und Koch. Hat­te sich vor eini­gen Wochen ange­kün­digt, dass die Ver­fah­ren ein­ge­stellt wer­den (Nr. 4/2016), so wur­de jetzt der Groß­teil der straf­recht­lich rele­van­ten Vor­wür­fe (Bank­rott, gewerb­li­cher Betrug) fal­len lassen.

Wel­che Schlüs­se kön­nen Geschäfts­füh­rer aus die­sen Vor­gän­gen ziehen? …

Begrün­dung: „In der Haupt­ver­hand­lung haben sich mit Blick auf die Jah­re 2010/2011 Hin­wei­se erge­ben, dass sich die Lage der Tel­Da­Fax Hol­ding AG gebes­sert haben könn­te. Z. B. gebe es Hin­wei­se auf mög­li­cher­wei­se in die­sem Zeit­raum gesun­ke­ne Strom­prei­se mit dann bes­se­ren Mar­gen und einer bes­se­ren Liqui­di­tät der Tel­Da­Fax-Grup­pe“.  Es gibt also kei­ne kla­re Abgren­zung zwi­schen unter­neh­me­ri­schen Risi­koent­schei­dun­gen (Spe­ku­la­ti­on auf fal­len­de Ein­kaufs­prei­se) und betrü­ge­ri­scher Absicht. Das Gericht macht auch kei­ne Aus­füh­run­gen dar­über, nach wel­chen Kri­te­ri­en eine sol­che Abgren­zung vor­zu­neh­men wäre. Für den Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Im Zwei­fel bleibt nur der Vor­wurf und Tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung – ver­bun­den mit der per­sön­li­chen Haf­tung für den Scha­den, der aus Geschäf­ten nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe getä­tigt wer­den (LG Bonn, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 03/2016vom 21.6.2016, Az.: 29 KLs 1/14).

Damit ver­schwimmt der Über­gang vom spe­ku­la­ti­ven Invest (wie es z. B. von vie­len Start-Ups prak­ti­ziert wird) und miss­bräuch­li­chen Geschäfts­mo­del­len, die sich von vor­ne­her­ein nur über ein sog. Schnee­ball­sys­tem finan­zie­ren. Durch­aus üblich ist es, dass der Break-Event-Point erst aus zukünf­ti­gen Umsät­zen finan­ziert wird. Zur Ver­an­schau­li­chung: Sie ver­ma­keln ange­mie­te­te Immo­bi­li­en wei­ter zu Nied­rig­prei­sen gegen Jahresvoraus­kasse (wie im Tel­Da­Fax-Geschäfts­mo­dell) und spe­ku­lie­ren mit sinken­den Ein­kaufs­prei­sen (z. B. auf­grund einer Immo­bi­li­en­bla­se). Bis dahin finan­zie­ren Sie Defi­zi­te aus neu­en Kun­den-Umsät­zen. Ergeb­nis: Nach der Rechts­auf­fas­sung des LG Bonn wäre ein sol­ches Geschäfts­mo­dell zuläs­sig – es liegt noch im Bereich unter­neh­me­ri­scher Risi­ko­ge­schäf­te. Für den risiko­bereiten Unter­neh­mer ist die­ses Urteil eine regel­rech­te Her­aus­for­de­rung für hoch-spe­ku­la­ti­ve Geschäfts­mo­del­le. Aller­dings soll­ten Sie den rich­ti­gen Zeit­punkt für die Stel­lung des Insolvenz­­­­antrags nicht verpassen.

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