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Volkelt-Briefe

Stillstand: Kaum Steuer-News für GmbHs im Jahrssteuergesetz 2018

Steu­er­po­li­tik – ins­be­son­de­re für klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men – haben wir im Koali­ti­ons­ver­trag der Gro­Ko ver­geb­lich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koali­ti­ons­ver­trag S. 66 ff.). Für GmbHs von Inter­es­se ist hier ledig­lich die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zin­sen (also auch für Zin­sen aus Gesell­schaf­ter­dar­le­hen). Im jetzt vor­lie­gen­den Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 (JStG) ist davon aller­dings zunächst ein­mal noch nichts nach­zu­le­sen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nach­bes­se­rung bestehen. Anders die Steu­er­po­li­tik für gro­ße Unter­neh­men und Kon­zer­ne. Strit­tig war hier die Rege­lung zum Ver­lust­ab­zug bei der Über­nah­me von Fir­men. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Weg­fall des Ver­lust­vor­trags (sog. schäd­li­che Über­nah­me) bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel von 25 bis 50 % der Antei­le als ver­fas­sungs­wid­rig moniert.

Dazu: …Im JStG 2018 wird die bean­stan­de­te Rege­lung für den Zeit­raum 2008 bis 2015 ersatz­los gestri­chen – seit 2016 gilt § 8d KStG (Fort­füh­rungs­ge­bun­de­ner Ver­lust­vor­trag). Für Über­tra­gun­gen von mehr als 50 % der Antei­le wird es kei­ne gesetz­li­che Neu­re­ge­lung geben. Hier lässt man es offen­sicht­lich auf eine Rege­lung durch die Gerich­te (hier: durch den EuGH) ankom­men. Immer­hin: Für die betrof­fe­nen Unter­neh­mens­über­nah­men gibt es dann Geld zurück vom Finanzamt.

Dar­über hin­aus wich­tig für Unter­neh­men, die über Online-Platt­for­men Geschäf­te machen: Die Platt­form-Unter­neh­men wer­den ver­pflich­tet, alle umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Geschäf­te auf­zu­zeich­nen und ggf. den Finanz­be­hör­den zu über­mit­teln. Das gilt ins­be­son­de­re im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr und soll den damit ver­bun­de­nen Umsatz­steu­er-Betrug (nicht-Anzei­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gän­ge) unterbinden.

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