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Volkelt-Briefe

Steuerrecht: FA muss im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer (KSt) anrechnen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat im Streit um die Anrech­nung im Aus­land gezahl­ter KSt ent­schie­den – für das Anrech­nungs­ver­fah­ren und für einen Steu­er­fall aus dem Jah­ren 1995/1997. Danach gilt: Das FA muss im Aus­land gezahl­te KSt anrech­nen. Dabei sind Ver­fah­rens­be­son­der­hei­ten (Zah­lungs­nach­weis mit Steu­er­be­schei­ni­gung) zu beach­ten. Der Nach­weis mit Bank­be­leg genügt nicht. Nicht bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de müs­sen ent­spre­chend kor­ri­giert wer­den (BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 69/12). …

Der Fall zeigt, wie schwie­rig es ist, Rech­te gegen das FA durch­zu­set­zen. Hier dau­er­te es mehr als 20 Jah­re. Unter­des­sen hat das Anrech­nungs­ver­fah­ren aus­ge­dient. Für Alt­fäl­le, die frist­ge­recht und begrün­det Ein­spruch gegen ihren Steu­er­be­scheid ein­ge­legt haben und die eine Steu­er­be­schei­ni­gung vor­le­gen kön­nen, gibt es jetzt Geld zurück.

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