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Volkelt-Briefe

Steuerprüfung/Kassennachschau: Wundern Sie sich nicht, wenn der Prüfer als Testkäufer kommt

Seit 1.1.2018 gibt es sie – die unan­ge­kün­dig­te Betriebs­prü­fung. Wir haben an die­ser Stel­le bereits aus­führ­lich zur sog. Kas­sen­nach­schau berich­tet (vgl. Nr. 49/2017, 2/2018). Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) nach­ge­legt und detail­liert vor­ge­ge­ben, wel­che Rech­te und Pflich­ten für den Steu­er­bür­ger – also für Ihr Unter­neh­men – damit gel­ten (BMF-Schrei­ben vom 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :054). Wich­ti­ges Detail: Die Kas­sen­nach­schau wird nicht ange­kün­digt (Zif­fer 2). Und: Die Kas­sen-Nach­schau kann auch außer­halb der Geschäfts­zei­ten vor­ge­nom­men wer­den, wenn im Unter­neh­men noch oder schon gear­bei­tet wird (Zif­fer 3).

Wei­te­res inter­es­san­tes Detail: …

Eine Beob­ach­tung der Kas­sen und ihrer Hand­ha­bung in Geschäfts­räu­men, die der Öffent­lich­keit zugäng­lich sind, ist ohne Pflicht zur Vor­la­ge eines Aus­wei­ses zuläs­sig. Dies gilt z. B. für Test­käu­fe und Fra­gen nach dem Geschäfts­in­ha­ber” (Zif­fer 5). Im Klar­text: Sie müs­sen in Zukunft ver­stärkt damit rech­nen, dass Behör­den­ver­tre­ter sich wie Kun­den beneh­men und genau beob­ach­ten, wie es in Ihrer GmbH zugeht. Erkennt­nis­se aus sol­chen Über­wa­chungs­maß­nah­men  kön­nen dann natür­lich in einem even­tu­el­len Steu­er­straf­ver­fah­ren gegen Sie ver­wen­det werden.

Unter­neh­men mit Publi­kums­ver­kehr monie­ren bereits jetzt Image­pro­ble­me durch die gele­gent­lich mar­tia­li­schen Auf­trit­te der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS). Ab sofort müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer einer GmbH in den Bran­chen mit offe­ner Kas­sen­füh­rung dar­auf ein­rich­ten, dass Sie – vor aller Augen – einen „Kas­sen­sturz” vor­füh­ren müssen.

 

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