Kategorien
Volkelt-Briefe

Steuerprüfung: Finanzamt darf Umsätze nicht einfach schätzen

Gibt es kei­ne Anhalts­punk­te für nicht ver­buch­te Ein­nah­men, ist ein Zeit­rei­hen­ver­gleich in der Regel nur bei erheb­li­chen for­mel­len Män­geln als Schät­zungs­me­tho­de geeig­net. Und dass auch nur dann, wenn es nach ande­ren Schät­zungs­me­tho­den (z. B. nach der Geld­ver­kehrs­rech­nung) Hin­wei­se auf unver­buch­te Ein­nah­men gibt (BFH, Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/13). …

Mit der Zeit­rei­hen­ver­gleich-Schätz­me­tho­de unter­stellt das Finanz­amt, dass der höchs­te Roh­ge­winn­auf­schlag im 10-Wochen­ver­gleich als Bemes­sungs­maß­stab für den gesam­ten Besteue­rungs­zeit­raum unter­stellt wer­den kann. In der Pra­xis führt das – so der BFH – nicht zu rea­lis­ti­schen Ergeb­nis­sen (Gas­tro­no­mie). Der Zeit­rei­hen­ver­gleich darf nur ange­wandt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, dass Waren­ein­satz und Erlö­se im betrach­te­ten Zeit­raum tat­säch­lich nahe­zu kon­stant sind. Wich­tig: Beim Ein­satz eines pro­gram­mier­ba­ren Kas­sen­sys­tems stellt bereits das Feh­len der hier­für auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen (Betriebs­an­lei­tung, Pro­gram­mier­pro­to­kol­le) einen for­mel­len Man­gel der Buch­füh­rung dar, der für sich genom­men schon zu einer Hin­zu­schät­zung berechtigt.

Schreibe einen Kommentar