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Volkelt-Briefe

Steuer: Verlust bei unentgeltlich erworbenem GmbH-Anteil

Hat der Rechts­vor­gän­ger den GmbH-Anteil mit einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht erwor­ben und gehal­ten, dann kann auch der Rechts­nach­fol­ger nach einem unent­gelt­li­chen Erwerb (Schen­kung) einen Ver­äu­ße­rungs­ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen (§ 17 Abs. 2 EStG) gel­tend machen (FG Ham­burg, Urteil vom 25.11.2015, 2 K 258/14). …

Offen­sicht­lich dürf­te ein Feh­ler spä­tes­tens mit der nächs­ten Betriebs­prü­fung wer­den. Zum einen wird dann grund­sätz­lich auch das Geschäfts­füh­rer-Gehalt geprüft, inkl. aller Ände­run­gen. Gehen Sie davon aus, dass die Steu­er­prü­fer das Urteil des OLG Hamm für ihre Zwe­cke nut­zen und Zah­lun­gen ohne Rechts­an­spruch als vGA monie­ren werden.

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