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Volkelt-Briefe

Steuer: Neues Urteil zu Gesellschafter-Darlehen

Laut Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf ist es nicht zu bean­stan­den, wenn die Zin­sen für Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men nach der … Kos­ten­auf­schlag­me­tho­de berech­net wer­den. Nach die­sen Ent­schei­dung sind im Ein­zel­fall aber auch ande­re aner­kann­te Stan­dard­me­tho­den (Preis­ver­gleichs­me­tho­de oder Wie­der­ver­kaufs­preis­me­tho­de) zuläs­si­ge Ver­fah­ren, um die Höhe der ver­ein­bar­ten Zin­sen gegen­über den Finanz­be­hör­den zu bele­gen (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 7.12.2016, 13 K 4037/13 K, F).

Aller­dings muss das Finanz­amt genau rech­nen. Zuläs­sig ist es, wenn für Eigen­ka­pi­tal, das für ein Dar­le­hen an eine Schwes­ter/­Toch­ter-Gesell­schaft ver­ge­ben wird, ein nied­ri­ge­rer Zins­satz ange­setzt wird, als für Fremd­ka­pi­tal, also für eine übli­che Ban­ken­fi­nan­zie­rung. Auf­ge­rech­net wer­den müs­sen die Selbst­kos­ten (Ver­wal­tungs­kos­ten) und ein Gewinn­auf­schlag. Es lohnt also u. U., gegen einen vGA-Bescheid des Finanz­amts für über­höh­te Zin­sen Ein­spruch ein­zu­le­gen und die Berech­nungs­me­tho­de des Finanz­amts anzu­fech­ten. Aller­dings: Gegen das Urteil ist Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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