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Steuer NEU: Rückstellung für Steuerschulden

Eine Organ­ge­sell­schaft darf für eine Inan­spruch­nah­me für Steu­er­for­de­run­gen des Finanz­amts gegen den Organ­trä­ger in der Bilanz eine ent­spre­chen­de Rück­stel­lung aus­wei­sen. Vor­aus­set­zung: … Das Finanz­amt hat gegen­über der Organ­ge­sell­schaft eine ent­spre­chen­de Haf­tungs­in­an­spruch­nah­me ange­kün­digt (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 4.8.2016, 9 K 3999/13 K, G).

Nur wenn eine kon­kre­te Inan­spruch­nah­me für Steu­er­schul­den vor­liegt und die­se aus­rei­chend recht­lich begrün­det ist, darf eine sol­che Rück­stel­lung gebil­det wer­den und muss vom Finanz­amt so aner­kannt wer­den. Ent­fällt die Haf­tungs­grund­la­ge muss die Rück­stel­lung zum nächst mög­li­chen Ter­min Gewinn erhö­hend auf­ge­löst wer­den. Akten­zei­chen des dazu anhän­gi­gen BFH-Ver­fah­rens: I R 78/16.

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