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Volkelt-Briefe

Steuer: Fünftelregelung hat Vorrang

Der ermä­ßig­te Steu­er­satz für Betriebs­auf­ga­be­ge­win­ne muss von den Finanz­be­hör­den auch dann zugrun­de gelegt wer­den, wenn ein Teil des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft in eine (steu­er­be­frei­te) Rück­la­ge in einem Per­so­nen­un­ter­neh­men ein­ge­stellt wird. Die Anwen­dung der sog. Fünf­tel­re­ge­lung wird damit nicht aus­ge­schlos­sen. Eine Dop­pel­be­güns­ti­gung liegt nach Auf­fas­sung des Gerich­tes nicht vor (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 23.9.2015, 10 K 4079/14 F). …

Die Müns­te­ra­ner Rich­ter haben Revi­si­on zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Finanz­be­hör­den das nicht so ste­hen las­sen und eine Revi­si­on vor dem BFH anstre­ben – aller­dings nach unse­rer Auf­fas­sung mit gerin­gen Erfolgsaussichten.

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