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Volkelt-Briefe

Steilvorlage: DSGVO für Abmahner – Was tun?

Stich­tag 25. Mai 2018: Ab sofort gilt für alle Unter­neh­men mit IT und/oder Inter­net euro­pa­weit die neue Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO). Die Medi­en haben dazu berich­tet – auch wir haben früh­zei­tig auf die Ände­run­gen hin­ge­wie­sen (vgl. Nr. 15/2018).

Den­noch:

Vie­le Kol­le­gen haben bis zuletzt kei­ne Anpas­sun­gen vor­ge­nom­men bzw. Ihren Kun­den gegen­über kei­ne Kon­se­quen­zen gezo­gen. Für vie­le User – also auch für SIE – ist das die Mög­lich­keit, alle die uner­wünsch­ten und ner­vi­gen Dau­er-E-Mails, die Sie zwar ein­mal ange­for­dert haben, aber immer wie­der ver­ges­sen abzu­be­stel­len, jetzt ein­fach links lie­gen zu las­sen. Das gilt aller­dings auch für die E‑Mails, die Ihre GmbH an Ihre Kun­den ver­schickt. Fehlt hier die ein-ein­deu­ti­ge Zustim­mung des Kun­den zum Bezug des E‑Letters, ist das bereits ein Ver­stoß gegen die DSGVO – mit ent­spre­chen­den Kon­se­quen­zen, bis hin zum Ord­nungs­geld. Gehen Sie davon aus, dass die Abmahn-Bran­che auf die­ses Sze­na­rio bes­tens vor­be­rei­tet ist und sich in den letz­ten Mona­ten in alle nur mög­li­che E‑Letter ein­ge­loggt hat – auch in Ihren.

Dreh- und Angel­punkt mög­li­cher Abmahn­ver­fah­ren sind – wie bis­her schon – die Daten­schutz­hin­wei­se auf Ihrer Inter­net-Sei­te (auf der SIE Ihre E‑Letter bewer­ben) bzw. die Daten­schutz­hin­wei­se (inkl. inte­grier­ter Abbe­stell­mög­lich­keit) in Ihrem E‑Letter. Im Abmahn­ver­fah­ren selbst gilt: Das soll­ten Sie Ihrem Haus­an­walt über­las­sen – hier dro­hen zu vie­le (üble) Fallstricke.

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