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Volkelt-Briefe

Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung

Wird eine ver­mö­gens­lo­se und inak­ti­ve Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Gesell­schaf­ter ihr gegen­über auf Dar­le­hens­for­de­run­gen mit Bes­se­rungs­schein ver­zich­tet hat­ten, auf eine finan­zi­ell gut aus­ge­stat­te­te Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit der Fol­ge des Ein­tritts des Bes­se­rungs­falls und dem Wie­der­auf­le­ben der For­de­run­gen ver­schmol­zen, so kann die bei der über­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­lös­te Pas­si­vie­rungs­pflicht durch eine außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu­rech­nung wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu kor­ri­gie­ren sein (BFH, Urteil v. 21.2.2018, I R 46/16).

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